ECLI:DE:BGH:2016:210116BANWZBRFG55.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 55 /1 5 vom 21. Januar 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Pr of . Dr. Kayser , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d en Rechtsan w alt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 21. Januar 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgeri chtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 2 1 . August 201 5 wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 12 . 5 00 Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 1 6 . Juni 19 78 zu r Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Er beantragte am 2 9 . Januar 2013 bei der beklagten Rechtsanwaltska m- mer die Gestattung der Führung d er Bezeichnung " Fachanwalt für Bank - und Kapitalmarktrecht " . Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25 . März 2014 den A n- trag des Klägers wegen des fehlenden Nachweises besonderer theoretischer Kenntnisse abgelehnt. D ie hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der A n- 1 - 3 - waltsgerichtshof abgewiesen. D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. E rnsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge des Klägers, der Anwalt s- gerichtshof habe zu Unrecht die Stellungnahme der Rechtsanwältin W . nicht als ausreichend erachtet, um besondere theoretische Kenntnisse des Kl ä- gers nach z uweisen (§ 4 Abs. 1, 3 FAO). aa) Der Rechtsanwalt besitzt besondere theoretische Kenntnisse, wenn diese auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb solcher Kenntnisse wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden anwalt s- spezifischen Lehrgang nachgewiesen ( § 4 Abs. 1 FAO). Die Fachanwaltsor d- nung lässt es jedoch zu, dass di e Kenntnisse auch auf andere Weise belegt werden können (§ 4 Abs. 3 FAO ). Insoweit zeigt s ie keine konkreten Alternat i- ven auf. Es bleibt grundsätzlich dem einzelnen Rechtsanwalt überlassen, auf 2 3 4 5 - 4 - welche Weise er den erforderlichen Nachweis führt. In jedem Fall notwendig ist die Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen oder anderen schriftlichen U n- te r lagen (§ 6 Abs. 1 FAO). Dabei kommen insbesondere Nachweise über den Besuch anderer Lehrveranstaltungen, eigene Lehrtätigkeit und wissenschaftl i- che Veröffentlic hungen auf dem in Rede stehenden Rechtsgebiet, eigene A r- beitsnachweise sowie eine mehrjährige Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt oder als Prüfer im Staatsexamen in Betracht. Dabei müssen die Unterlagen erke n- nen lassen, dass der Rechtsanwalt auf dem von ih m gewählten Weg sich das Wissen hat aneignen können, das in dem jeweiligen Fachlehrgang vermittelt wird (§ 4 Abs. 3 F AO ; vgl. zu Vorste hendem Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 f . ) . Im Hinblick darauf, dass die Fachanwa ltsordnung dem einzelnen Rechts - anwalt in der Art und Weise, wie er seine Kenntnisse belegt, einen großen Spielraum lässt, hat es der Senat als nicht von vorneherein unzulässig geha l- ten , den Nachweis mittels der Vorlage von mehreren Stellungnahmen von Ric h- tern, Staatsanwälten und anderen amtlich beteiligten Personen zu führen (B e- schluss vom 19. Juni 2000 aaO) . Juristen, die in Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit dem Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hi nweg häufiger begegnet sind, vermögen in der Regel dessen Rechtskenntnisse sachgerecht einzuschätzen. Der gleichwohl nicht vö l- lig auszuschließenden Gefahr eines eventuellen Missbrauchs dieser Möglic h- keit kann d adurch in geeigneter Weise begegnet werden, da ss an einen so l- chen Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, die allein ein Recht s- anwalt zu erfüllen vermag, der unter den Juristen, mit denen er bei seiner beru f- lichen Arbeit regelmäßig zusammentrifft, ersichtlich allgemein als ein Spezialist 6 - 5 - au f dem besagten Fachgebiet anerkannt ist (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 19. Juni 2000 aaO ) . Es bedarf mehrerer aussagekräftiger Stellungnahmen, die hinreichend erkennen lassen, dass sich die besonderen theoretischen Kenntnisse des Antragstellers au f alle - vorlie gend in § 14l FAO bestimmten - Bereiche des betr e ffen d en Fachgebiets erstrecken ( vgl. BayAGH, BRAK - Mitt. 2003, 85, 86 ; Vossebürger in Feuerich/Weyla nd, BRAO, 9. Aufl., § 4 FAO Rn. 12) . bb) Di e vom Kläger vorgelegte kurze Stellungnahme de r Rechtsanwältin W . vom 17. Juni 2014 entspricht, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, den vo rgenannten Anforderungen nicht. Um der Gefahr eines eventuellen Missbrauchs der Möglichkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Ken ntnisse in einem Fachgebiet auch durch Stellungnahmen anderer Juristen zu führen, hinreichend zu begegnen und die in diesem Rahmen geltenden strengen Anforderungen zu erfüllen , b e- darf es - wie ausgeführt - mehrerer solcher Stellungnahmen (vgl. Senat, B e- sch luss vom 19. Juni 2000 aaO: 26 Schreiben von Richtern und Staatsanwä l- ten). Denn n ur auf der Grundlage einer größeren Anzahl von Stellungnahmen lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob der Antragsteller allgemein als Spezialist auf dem besagt en Fachgebiet anerkannt ist. Die Vorlage nur einer einzelnen Stellungnahme ist hierzu nicht ausreichend. D as vom Kläger vorgelegte Schreiben der Rechtsanwältin W . vom 17. Juni 20 14 ist zudem auch inhaltlich - bei weitem - nicht aussagekräfti g genug , um die Feststellung zu ermöglichen, dass der Kläger besondere theor e- tische Kenntnisse in allen Bereichen des Fachgebiets im Sinne von § 14l FAO 7 8 9 - 6 - erworben hat. Insofern ist der in der Stellungnahme enthaltene allgemeine Hi n- weis auf ein vielfältiges Hervortreten des Klägers bei Impulsreferaten, Urteil s- kommentierungen und theoretischen Erörterungen zu " einzelnen Themenbere i- chen " des Bank - und Kapitalmarktrechts und auf die Fertigung von Aufsätzen, die sich auf die " gesamte Bandbreite des Fachanwaltsber eichs " beziehen , nicht hinreichend . D urch die Äußerung, aufgrund der zehnjährigen Zusammenarbeit " absolut sicher " zu sein, dass der Kläger die besonderen theoretischen Kenn t- nisse auch ohne Durchführung des Lehrganges im Sinne des § 4 Abs. 3 FAO besitze, wi rd der erforderliche konkrete Nachweis dieser Kenntnisse in allen Bereichen des Bank - und Kapitalmarktrechts ebenfalls nicht erbracht. Die Ste l- lungnahme enthält k eine näheren Angaben zu den Inhalten und der Anzahl der vom Kläger erbrachten Leistungen. Eine Zuordnung dieser Leistungen und der zu ihrer Vorbereitung möglicherweise erworbenen theoretischen Kenntnisse zu den einzelnen Bereichen des Fachgebiets ist nicht möglich. Die Stellungnahme lässt mithin n icht erkennen, dass der Kläger sich das Wissen an ge e igne t hat , das in dem entsprechenden Fachlehrgang vermitt elt wird (vgl. § 4 Abs. 3 FAO). b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch nicht den Begriff der Veröffentlichung verkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt nicht jede Veröffentl i- chung im Sinn e von § 6 Abs. 1 UrhG, soweit sie " anwaltsspezifisch " ist, den an den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 3 FAO zu stellenden Anforderungen. Mittels Veröffentlichungen können solche Kenntnisse vielmehr nur nachgewiesen werden , wenn aus ihnen erkennbar wird, dass mit ihrer Hilfe und zu ihrer Vorbereitung das in dem jeweiligen - durch sie zu ersetzenden - Fachlehrgang zu vermittelnde Wissen in vergleic h- barem Umfang und vergleichbarer Qualität erworben wurde. Veröffentlichu n- gen, die den hohen qualitativen Anforderungen einer Fachanwaltsausbildung 10 - 7 - nicht genügen, reichen als Lehrgangssurrogat im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO nicht aus (Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 4 FAO Rn. 67). c ) Der Anwaltsgerichtshof ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass im Rahmen von § 4 Abs. 3 FAO Veröffentlichungen vorzulegen sind, die alle Bereiche des § 14l FAO erfassen. E r hat ausgeführt, der Kläger habe nicht belegt, dass er besondere theoret ische Kenntnisse in allen relevanten Bereichen des Fachgebiets Bank - und Kapita l- marktrecht erworben habe. Die anschließende Bewertung , keine der vom Kl ä- ger vorgelegten Veröffentlichungen be r ühre den Bereich des § 14l Nr. 6 FAO, ist vor dem Hintergrund zu v erstehen, dass der Kläger sich zum Nachweis der von ihm erworbenen besonderen theoretischen Kenntnisse auf Veröffentlichu n- gen und die - indes nicht aus reichende (siehe oben zu a) - Stellungnahme von Rechtsanwältin W . berufen hat. Sie beinhaltet nicht die ( unzutreffende ) Annahme, der Nachweis der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO könne nicht durch eine Kombination verschiedener Beweismittel erbracht werden (vgl. hie r- zu Hartung/Scharmer aaO Rn. 8 2 ). d ) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des U rteils werden auch nicht durch die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs begründet, der Vorprüfungsau s- schuss der Beklagten habe zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO von einem Fachges präch mit dem Kläger abgesehen. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats t ritt ein Fachgespräch gemäß § 7 FAO nicht als eigenständige Prüfung der fachlichen Qualifikation des B e- werbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise. Es hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen 11 12 13 - 8 - die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint ( Senat, Beschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, NJW - RR 2012, 1525 Rn. 6 mwN). Zwar kö n- nen Fachgespräche bei Defiziten im Nachwei s theoretischer Kenntnisse im A n- wendungsbereich des § 4 Abs. 3 FAO zulässig sein (vgl. Senat, Beschlü ss e vom 30. Mai 2012 aaO und v om 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07, NJW 2008, 3496 Rn. 16 ). I m Hinblick auf die begrenzte - nicht eigenständige, sondern nur e rgänzende - Funktion des Fachgesprächs kommt ein solches zum Nachweis theoretischer Kenntnisse jedoch nicht in Betracht, wenn die vom Antragsteller im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Teilen unzureichend sind und deshalb kei n lediglich partieller Klärungsbedarf besteht ( Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 und vom 21. Juli 2008, jeweils aaO ; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland aaO § 7 FAO Rn. 7 ). bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte vorliegend zu Re cht von einem Fachgespräch abgesehen. Nach den detailliert begründeten Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger in den Bereichen des § 14l Nr. 3, 4, 6, 8 und 10 FAO durch die von ihm vorgelegten Veröffentlichu n- gen den Nachweis besonderer theor etischer Kenntnisse nicht erbracht. Diese Fe ststellung en w e rd en vom Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit sind auch im Übrigen nicht e r- sichtlich. Auf ihrer Grundlage sind die vom Kläger vorgelegt en Unterlagen für den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in fünf von zehn B ereichen des § 14l FAO und damit in wesentlichen Teilen unzureichend . Ein Fachg e- spräch, mit Hilfe dessen ein solcher Nachweis in zahlreichen Bereichen eines Fachgebiets er bracht werden müsste, wäre keine lediglich ergänzende Beurte i- lungsgrundlage, sondern träte eigenständig neben die in der Fachanwaltsor d- nung geforderten Nachweise. Zu seiner Führung war die Beklagte nach den 14 - 9 - vorstehenden Grundsätzen nicht verpflichtet. Etwa s anderes ergibt sich auch nicht in Anbetracht der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme von Rechtsa n- wältin W . vom 17. Juni 2014. Durch sie wird angesichts ihrer Kürze und mangelnden Aussagekraft (siehe oben zu a) d er im Hinblick auf die Kenntniss e des Klägers in den vorgenannten Bereiche n des § 14l FAO bestehende erhebl i- che Klärungsbedarf nicht verrin gert . e ) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auch einen Verstoß der Bekla g- ten gegen das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verne int. Insofern wird auf die zutreffende n Ausführungen des angefochtenen Urteils B e- zug genommen. Ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit zeigt der Kläger nicht auf. Soweit er pauschal vorträgt, d ie Absolvierung eines Fernlehrganges der " H . Sc hool " sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen in gleicher We i- se unmöglich wie der Besuch eines üblichen Fachlehrgangs, begründet er dies nicht näher und lassen seine Ausführungen eine Auseinandersetzung mit dem sorgfältig begründeten Urteil des Anwaltsger ichtshofs vermissen, in dem die Besonderheiten und die Behinderten gewährten Erleichterungen des Fernleh r- gangs an der " H . School " im Einzelnen dargelegt werden . 2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochte ne Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher Verfahrensmangel kann insbesondere nicht darin g e- sehen werden, dass der Anwaltsgerichtshof dem Kläger keinen Hinweis dahi n- gehend erteilt hat, dass er die Stellungnahme der Rechtsanwältin W . für nicht hinreichend erachtet. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts des ersich t- lich nicht den - vorstehend unter 1 a genannten und dem Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 17. Juni 2014 bekannten - inhaltlichen An forderungen 15 16 - 10 - genügenden Schreibens von Rechtsanwältin W . überhaupt ein entspr e- chender gerichtlicher Hinweis erforderlich war. Denn d er Kläger legt in seinem Zulassungsantrag schon nicht dar, dass er auf einen solchen Hinweis den strengen Anforderung en genügt hätte, die an den Nachweis besonderer theor e- tischer Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO durch Vorlage von Stellungnahmen Dritter zu stellen sind ( vgl. zur Darlegung des Verfahrensmangels bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs BVerwG, NJW 1997, 3328 [ zum Verfa h- rensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ] ; Eyermann/Happ , VwGO, 14. Aufl. , § 124a Rn. 74 mwN; Kopp/Schenke , VwGO , 21. Aufl., § 124a Rn. 57). Er hat lediglich geltend gemacht, dass er bei Erteilung eines gerichtlichen Hinweis es , dass die Stellungnahme der Rechtsanwältin W . zu pauschal sei, eine detaillierte Stellungnahme vorgelegt hätte , in der die Gründe ausführlich darg e- legt worden wären, weshalb Rechtsanwältin W . die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 FAO als erf üllt ansehe . Dieser Vortrag genügt indes nicht, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Denn zum Nachweis besonderer theoret i- scher Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 3 FAO genügt - wie ausgeführt - nicht die Vorlage einer einzelnen Stellungnahme eines Dritten. Vielme hr bedarf es, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, verschiedener aussagekräftiger Stellungnahmen. Der Kläger legt insofern nicht dar, dass er bei einem entspr e- chenden Hinweis des Anwaltsgerichtshof s die Stellungnahmen weiterer Juristen vorgel egt hätte, aus denen sich hinreichend erg e b en hätte , dass er in allen B e- reichen des Bank - und Kapitalmarktrechts die erforderlichen besonderen the o- retischen Kenntnisse erworben hat. - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 1 GKG . Kayser Bünger Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 11/14 - 17
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