ECLI:DE:BGH:2017:130317BANWZ.BRFG.55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 55/16 vom 13. März 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erlass des Kammerbeitrags hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der Bundesgericht s hof, Senat für Anw a ltssachen, ha t durch die Präsidentin d e s Bundesgerich t shofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anw a ltssachen am 13. März 2017 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 1. Februar 2017, Kassenzeichen wird zurückg e- wiesen. Gründe: I. D ie Kläger haben mit Sch r iftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 "vorsorglich Rechtsmittel ei n- gelegt". Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels haben die Kl ä- ger mitget eilt die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsg e- richtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden. Der Senat hat dies als Rechtsmittelrücknahme gewertet und das Zulassungsverfahren mit B e- schluss vom 9. Januar 2017 eingestell t und den Klägern die Kosten auferlegt. Nach Zugang der Kostenrechnung vom 1. Februar 2017 beantrag t en die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, nach § 21 GKG zu verfahren. Bei richtiger Sachbehandlung wären keine Kosten entstanden. Anstatt die Sache zur weit e- ren Veranlassung an den Anwaltsgericht s hof zurückzugeben seien für ein nicht beantragtes Zulassungsverfahren unrichtige Kosten produziert word e n. 1 - 3 - II. Wird der Antrag nach § 21 GKG, wie im vorliegend en Fall, nach Zugang der Kostenrechnung gestellt, stell t er eine E rinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG dar. Die Erinnerung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begrü n- det. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG liegt nicht vor. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 ein "vorsorgliches Rechtsmi t- tel" eingelegt, das kostenpflichtig zu verbescheiden war. Das Rechtsmittel war als allein statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Im Hinblick auf die als Rechtsmittelrücknahme zu wertende Mitteilung der Kläger, die S a- che möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weit e ren Veranlassung " zurückgegeben werden, ist gemäß § 193 Satz 1 BRAO i. V .m. GV Nr. 2201 BRAO ledig lich eine 0,5 - Gebühr angefallen, die - rechnerisch ric h- tig - III. Über E rinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter. 2 3 4 - 4 - Das Verfahren ist geri c htsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Limperg Vori nstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 11.12.2015 - AGH 2/15 (II) - 5
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