ECLI:DE:BGH:2018:290818BANWZ.BRFG.55.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 55 /1 7 vom 29. August 201 8 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Bellay so wie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf a m 29. August 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Sen ats des Bayerisc hen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Juli 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Klä ger wurde im Jahr 1995 erstmals zur Rechtsanwaltschaft zug e- lassen. Im Jahre 2012 wurde ihm die Zulassung entzogen, weil er keine B e- rufshaftpflichtversicherung unterhielt. Seit dem 25. Juni 2015 ist er wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 3 . Januar 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögen s- verfalls. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos g e- 1 - 3 - blieben . Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, jur is Rn. 3). Zweifel an der Ric h- tigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Z u- lassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BG H, Beschluss vom 24. November 2014 NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). a ) Im maßgeblichen Zeit punkt der Widerrufsentscheidung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ) befand sich der Kläger in Vermögensverfall. aa) Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ve r- zeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Rechtsanwalts dann wider legbar vermutet. 2 3 4 5 - 4 - Der Kläger hat allerdings in der Klageschrift behauptet, die den Eintr a- gungen zugrunde liegenden Forderungen bereits vor Erlass des Widerrufsb e- scheides getilgt zu haben. Ihm ist zuzugeben, dass der Anwaltsgerichtshof di e- sen Vortrag na chlässig behandelt hat. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist sein Vortrag zutreffend wiedergegeben worden. In den Entscheidungsgrü n- den heißt es demgegenüber, der Kläger habe nicht bestritten, dass die zugru n- de liegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides noch offen waren. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird damit aber nicht in Frage gestellt. Der Kläger hat die behauptete vollständige Erfüllung der Forderungen weder nachvollziehbar dargestellt noch in geeigneter Weise etwa durch Übe r- weisungen, Quittungen oder die entwerteten Titel belegt. Die Beklagte hat die fehlende Nachprüfbarkeit der Angaben des Klägers und die fehlenden Belege schon in der Klageerwiderung gerügt, ohne dass der Kläger dies zum Anlass genommen hat, sein en Vortrag zu ergänzen. Den Termin zur mündlichen Ve r- handlung hat der Kläger nicht wahrgenommen, so dass er auch nicht ergä n- zend befragt werden konnte. Auch in der Begründung des Zulassungsantrags wiederholt der Kläger nur seinen unzureichenden Vortrag aus dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof. Wie schon in der ersten Instanz verweist er auf Anlagen, die nicht beigefügt sind. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung im Schuldnerverzeichnis eingetra gen war, ohne dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen bereits getilgt w a- ren. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges und detai l- liertes Verzeic hnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vo rzu legen und konkret dar zu legen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse 6 7 - 5 - nachhaltig geordnet waren (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; st. Rspr.). Das ist h ier nicht erfolgt. b b) Überdies hat der Kläger die Beweisanzeichen, die unabhängig von der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO den Schluss auf se i- nen Vermögensverfall zulassen, nicht entkräftet. Der Kläger hat Zwangsvol l- streckungsaufträg e, Steuerrückstände und eine teilweise noch offene Geldbuße aus einem anwaltsgerichtlichen Verfahren eingeräumt. Er hätte nunmehr darl e- gen müssen, wie er wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs seine Schulden begleichen wollte. Da s hat er nicht getan. Der pa u- schale Hinweis auf Zahlungsvereinbarungen, die er geschlossen habe, und auf Forderungspfändungen, aus denen das Finanzamt sich befriedigt habe , reicht dazu nicht aus. b) Eine Gefährdung d er Interessen der Rechtssuchen den ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lässt sich ebenfalls nicht verneinen. Der Kläger verweist darauf, das s er keine Fremdgelder entgegen nehme oder verwalte und dass er keine unangemessenen Vorschüsse verlange. Mehr könne er als Einzelanwalt nicht tun. Das reicht jedo ch nicht aus. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Au s- druck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rech t- suchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im S inne eines Aut o- matismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und au s- nahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in se ltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwal t- 8 9 - 6 - liche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozie tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12 ; vom 5. März 2018 AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8). Selbst aufe r- legte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausz u- schließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 201 7, aaO Rn. 17 mwN). 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Zulassung s- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, kl ä- rungsbedürfti ge und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unb e- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. D ezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Der Kläger meint, es sei nicht angemessen, nur auf die Ve r- hältnisse im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides abzustellen; denn damit habe eine Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage des fü r die B e- urteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkts ist j e- doch durch die Grundsatzentscheidung vom 29. Juni 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187) längst geklärt. 10 - 7 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Schäfer Dr. Wolf Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 17.07.2017 - BayAGH I - 5 - 3/17 - 11
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