BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 56/11 Verkündet am: 26. November 2012 Boppel , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für An waltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 26. November 2012 durch d en Vorsitzende n Richter am Bu n- desger ichtshof Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauge r für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. September 2011 aufg e- hoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 12.50 0 Tatbestand : Der Kläger führt seit 2001 die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht". In den Jahren 2002 und 2004 kam er der in § 15 FAO bestimmten Fortbi l- dungspflicht nicht nach, 2005 wies er nur acht statt der in § 15 Abs. 2 FAO vo r- ges chriebenen zehn Zeitstunden nach. Nachdem er im Jahr 2007 abermals seinen Fortbildungspflichten und deren Nachweis nicht genügt hatte, gab ihm die Beklagte die Gelegenheit, die Fortbildung für das Jahr 2007 im Jahr 2008 nachzuholen. Der Kläger wies daraufh in lediglich zehn im Jahr 2008 erbrachte Zeitstunden nach. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Den Widerspruch des 1 - 3 - Klägers wies sie mit Bescheid vom 13. September 2010 zurück. Auf d ie hierg e- gen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Widerrufsbescheid in G e- stalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil der Widerruf nicht innerhalb der Jahresfrist seit Kenntnis von den rechtfertigenden Tatsachen ergangen sei. Mit ihrer dur ch den Senat mit Beschluss vom 20. März 2012 zugelass e- nen Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des genannten Urteils und die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ber u- fung führt daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. 1. In Einklang mit dem angefochtenen U rteil sieht der Senat die Prozes s- voraussetzung eines rechtzeitigen Widerspruchs (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als gewahrt an. Der Widerrufsbescheid ist am 15. Dezember 2009 an der ehemaligen Kanzleiadresse des Klägers durch Einlegu ng in den Hausbriefkasten und damit nicht wirksam zugestellt worden. Wie auch aus der anwaltlichen Versicherung seines vormaligen Sozius hervorgeht, hatte der Kläger nämlich seit August 2009 keinen Zugang zur Kanzlei sowie zur Briefkastenanlage mehr. Ferne r war kein Hinweis auf einen Kanzleisitz des Klägers vorhanden. Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt aber voraus, dass eine Wohnung oder ein G e- schäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, ta t- 2 3 4 5 - 4 - sächlich vom Adressaten ge nutzt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Ok - tober 2009 - IX ZB 248/08, NJW - RR 2010, 489 Rn. 15; vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7). Der bloße, dem Empfänger zur e chenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der Anschrift eine Wohnung oder G e- schäftsräume, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, NJW 2011, 2440 Rn. 13 m . w . N . ). Die hiergegen durch die Beklagte unter dem Aspekt nicht erfüllter Aufkl ä- rungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 VwGO) gerichteten Angriffe g e- hen fehl. Angesichts der anwaltlichen Versicherung musste sich der Anwaltsg e- richtshof nicht deswegen zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen, weil die Beklagte die Verlegung des Kanzleisitzes des Klägers " mit Nichtwissen" bestritte n hat. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Zustellungsmangel gezielt herbeigeführt haben könnte (vgl. BGH , aaO Rn. 15 m . w . N . ). 2. Der Widerrufsbescheid vom 14. Dezember 2009 ist entgegen der Au f- fa ssung des Anwaltsgerichtshofs innerhalb der in § 25 Abs. 2 FAO bestimmten Jahresfrist ergangen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 FAO ist den in § 48 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwVfG enth altenen Re gelu n- gen zur Rü cknahme und zum Widerruf von Verwaltungsakten entlehnt. Hier wie dort handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Entscheidungsfrist; sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde sämtlich e - auch für die Ermessenau s übung - relevanten Tatsachen bekannt sind , mithin Entscheidungsreife eing e treten ist (vgl. BVerwGE 118, 174, 179; BVerwG, NVwZ 2002, 485 m . w . N . ). Auch eine notwendige Anhörung muss grundsätzlich bere its erfolgt sein (BVerwG , aaO; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80/04 m . w . N . ; Sachs i n 6 7 8 - 5 - Stelkens /Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. , § 48 Rn. 229; Gayer in Bader/ Ronellenfitsch, BeckOK - VwVfG, Stand 1. Oktober 2012, § 49 Rn. 68, 68.1). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war im August 2008 noch keine En t- scheidungsreife eingetreten. Zwar hatte der Kläger in seinem Schreiben vom 6. August 2008 für das Jahr 2007 den (im weiteren Verlauf dann nicht vorgele g- ten) Nachweis einer nur vierstündigen Fortbildung angekündigt. Die Beklagte konnte diesem Schreiben indessen allenfalls entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2007 säumig gewesen war, schon aber nicht, in welchem Umfang und aus welchem Grund. Wie auch aus einem auf dem genannten Schreiben ang e- brachten Vermerk hervorgeht, sollte dem Kläger ferner Gelegenheit gegeben wer den , die im Jahr 2007 versäumte Fortbildung im Jahr 2008 nachzuholen. An der Berechtigung der Beklagten, unte r solchen Vorzeichen auf den Widerruf der Erlaubnis (zunächst) zu verzichten, ist dabei nicht zu zweifeln (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 200 1 , 1945; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 25 FAO Rn. 3). Ferner wu rde die in § 25 Abs. 3 Satz 1 FAO vorgeschriebene Anhörung erst Mitte des Jahres 2009 durchgeführt, also weniger als ein Jahr vor dem Widerrufsbescheid vom 14. De - zember 2009. 3. Der Widerrufsbescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. a) De r Kläger hat, was er nicht in Abrede stellt, im Jahr 2007 seiner For t- bildungspflicht sowie deren Nachweis nach § 15 FAO nicht genügt. Damit lagen die Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO im Zeitpunkt des Wide r- rufs vor. Auf die durch den Anwaltsgeri chtshof im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs aufgeworfene Frage, ob Fortbildungen zw i- schen den Jahren 2007 und 2008 "verrechnet" werden durften, kommt es schon deswegen nicht an, weil der Kläger im Jahr 2008 lediglich zehn Stunden For t- 9 10 11 - 6 - b ildung nachgewiesen hat, und damit in diesem Zeitraum jedenfalls ein Fortbi l- dungsdefizit von zehn Stunden besteht. b) Zu Unrecht rügt der Kläger, die Beklagte habe von dem ih r nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO zustehenden Ermessen (hierzu eingehend BGH, aaO Rn. 4 ff.) keinen Gebrauch gemacht. Dass sich die Beklagte des ihr zustehe n- den Ermessensspielraums bewusst war, ergibt sich bereits aus dem im Wide r- rufsbescheid erörterten Umstand wiederholter Fristsetzungen zur Nachholung der Fortbildung. Soweit der Kläg er beanstandet, die Beklagte habe etwaige Hinderungsgründe (z.B. Krankheit, Terminprobleme, Ausfall von Veranstaltu n- gen) nicht abgewogen, sind solche Hinderungsgründe seinem Vortrag nicht zu entnehmen noch sonst ersichtlich und konnten mithin nicht in die Abwägung eingestellt werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Erwägungen, von denen sich die Beklagte beim Widerruf hat leiten lassen, auch mit Blick auf frühere Ve r- säumnisse des Klägers eindeutig erscheinen (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 525, 526; Eyermann/Renner t, VwGO, 13. Aufl., § 114 Rn. 18), bedarf keiner En t- scheidung, ob bei Fehlen besonderer Gr ünd e hinsichtlich des Gestattungsw i- derrufs gar eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist (so Offe r- mann - Burckart in Henss ler/Prütting, aaO § 43c BRAO Rn . 39). Aus denselben Gründen schadet es nicht, dass der Widerspruchsbescheid im Rahmen einer Hilfserwägung nur knapp die Rechtmäßigkeit des Bescheids betont. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bemessung eines Streitwerts von 12.500 e- treffend das Führen der Fachanwaltsbezeichnung entspricht der ständigen P ra - 12 13 - 7 - xis des Senats. Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis anzeigen könnten, sind nicht ersichtlich. Kayser König Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 05.09.2011 - 2 AGH 14/10 -
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