BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 5 6 /12 vom 19. November 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en Präsident en des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie den Rechtsanwa lt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 201 2 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g egen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 30 . Ju l i 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg , weil ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ) . 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der ange foc h- tenen Entscheidung ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa Senat sb eschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m . w . N . ). Daran fehlt es hier . 1 2 - 3 - a) Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen d as Vorliegen e ines Ve r- mögensverfalls. Seine Erwartung, aus der Bearbeitung eines familienrechtl i- chen Ma ndats Einnahmen in " nicht unerheblicher Höhe " zu erzielen, ändert nichts daran, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens in Vermögensverfall geraten war. Der Anwaltsg e- richtshof hat zutreffend und vom Kläger unbe anstandet ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt vollstreckbare Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Finanzverwaltung und dem Rechtsanwaltsversorgungswerk in beträchtlicher Höhe bestanden. Die Würdigung des Anwaltsgerichtshof s , auf Grund dieser Beweis anzeichen sei von einem Vermögensverfall des Klägers auszugehen, zumal nicht zu erkennen sei , dass dieser aufgelaufene und neu entstehende Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit erfüllen könne, b egegnet keinen und zumal keinen ernstlichen Bedenken . Insbesond ere ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Höhe zum Zeitpunkt des Erlasses des Wider spruchs bescheids die al s- baldige Entsteh ung und Begleichung der angeführte n Honorarforderung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen ist. Im Hinblick darauf, dass bereits die Verbindlichkeit en des Klägers g e- genüber der Finanzverwaltung und des Versorgungswerks ungeordnete fina n- zielle Verhältnisse belegen, kommt es für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht darauf an , ob der Kläger sich bei Abschluss des Widerruf s- verfahrens noch einer weiteren titulierten Forderung der D . Wo h- nungsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 2.800 ausge setzt sah . b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich a uch nicht im H i nblick auf die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, die Interessen der Rechtsuchenden seien gefährdet. Der Kläger ist als Ei nze l- anwalt tätig und kann daher nicht dar auf überwacht werden, ob er selbst aufe r- legte Beschränkungen hinsichtlich der An nahme von Fremdgeld e inhält ( vgl. 3 4 5 - 4 - Senatsb eschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11 , juris Rn. 10 m . w . N . ). D er Hinweis des Klägers da rauf, dass bisher keine Beanstandungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien, genügt nicht, um eine Gefäh r- du ng der Mandanteninteressen auszuräumen. 2. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob die angeblich unterbli e- bene Erörterung der Forderung der D . Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Verfahrensfehler da r- stell t , fehlt es jedenfalls an Vortrag zu dessen Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger legt nicht substantiiert dar, was er vor getragen hätte, wenn diese Ve r- bindlichkeit im Termin mündlich erörtert worden wäre ( vgl. zu diesem Erforde r- nis Senatsb eschluss vom 16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 28/11, juris Rn. 8) und inwiefern dies möglicherweise zu einer abweichenden Entscheidung g e- f ührt hätte (vgl. dazu BVerwG , NJW 2008, 3157 Rn. 4). Ausweislich der En t- scheidungsgründe des angefochtenen Urteils war der vom Anwaltsgerichtshof bejahte Fortbestand dieser Verbindlichkeit für d ie Entscheidung nicht tragend . 6 7 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Lohmann Fetzer Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 30.07.2012 - AGH I 10/11 - 8
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