BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 56 /1 4 vom 10. Februar 2015 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 10. Februar 2015 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 29. August 2014 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 2. April 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der A n- waltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde der Bevollmächtigten des Kl ä- gers am 22. Oktober 2014 zugestellt. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 22. Dezember 2014 ab. Die Kos tenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.08.2014 - 1 AGH 16/14 - 2 3
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