ECLI:DE:BGH:2016:200616UANWZ.BRFG.56.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 56/15 Verkündet am: 20. Juni 2016 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRA O § 14 Abs. 2 Nr. 4, § 43c Abs. 4 Satz 2 a) Verzichtet der Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer schriftlich auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, so ist diese hierdurch regelmäßig "auf andere Weise" gemäß § 32 B RAO in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, ohne dass es hierfür zusätzlich eines rechtsgestaltenden Aktes - etwa in Gestalt eines Widerrufs der Befu g- nis - bedarf. - 2 - b) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltsch aft zu widerrufen ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat, ist auf den in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO nicht geregelten Fall des Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nicht analog anzuwenden. BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15 - AGH Dresden wegen Widerrufs der Fachanwaltsbezeichnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 20. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Seiters und Dr. Bünger sowie d ie Rechtsanw älte Dr. Kau und Dr . Wolf für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. September 2015 wird zurückgewiesen . D ie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. festgesetzt. Tatbestand: 1 - 3 - Der Kläger ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 1995 verlieh ihm die Beklagte d ie Befugnis, die Bezeichnung " Fachanwalt für Verwaltungsrecht " zu führen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, zehn Stunden Fortbildung für die vorgenannte Fachanwaltsbezeichnung nac h- zuweisen. Der Kläger teilte ihr daraufh in mit, er habe bisher für das Jahr 2013 eine Fortbildung nicht durchgeführt , da er aufgrund beruflicher Belastungen nicht die erforderliche Zeit habe aufwenden können ; z ugleich kündigte er einen Verzicht auf das Führen seiner Fachanwaltsbezeichnung zum 30 Juni 2014 an . Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit , die Fachanwaltsbezeichnung we r- de grundsätzlich zu dem Zeitpunkt widerrufen, zu welchem der Verzicht auf di e- se erklärt werde . Mit Schreiben vom 1. August 2014 forderte die Beklagte den Kläger e r- neut zum Nachweis der vorbezeichneten Fortbildung auf. Der Kläger kam di e- ser Aufforderung nicht nach und erklärte m it Schreiben vom 25. August 2 014 den Verzicht auf den Titel "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" mit Wirkung zum 31. August 2014. Mit Bescheid v om 28. August 2014 widerrief die Beklagte d a- raufhin die Befugnis des Klägers zu m Führ en der Fachanwaltsbezeichnung w e- gen des von diesem erklärten Verzicht s . Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat der A n- waltsgerichtshof den vorstehend genannten Widerrufsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das erforderliche Recht s- schutzinteresse des Klägers sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - trotz des von diesem erklärten Verzichts vorhanden. Die Klage sei a uch begründet . Der angegriffene Widerrufsbescheid sei rechtswidrig . Es fehle bereits an einem zu widerrufenden Grundverwaltungsakt. Der Kläger habe gegenüber der B e- 2 3 4 - 4 - klagten - als der zuständigen Behörde - wirksam aufgrund der ihm zustehenden Dispositionsbef ugnis auf das Recht zum Führen der Fachanwaltsb ezeichnung verzichtet . Hierdurch sei die se den Kläger begünstigende Rechtsposition erl o- schen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung , mit der sie die Aufheb ung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. D er Anwaltsgerichtshof hat mit Recht den angegriffenen Widerrufsb e- scheid der Beklagten vom 28. August 2014 aufgehoben. 1. D ie Klage ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, als An fechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO) stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht auch das - von der Beklagten in Zweifel gezogene - Rechtsschutzbedürfnis des Kl ä- gers bejaht. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsor d- nung nur ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei recht - 5 6 7 8 - 5 - lichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte (BVerwG, NVwZ 2016, 316 Rn. 19 mwN; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2003 - 6 C 18 . 02, juris Rn. 17 ). So liegt der Fall hier indes nicht. Denn die v om Kläger erstrebte gericht - liche Aufhebung des Wider r ufsbescheids bringt ihm jedenfalls den - von ihm auch angestrebten - Vorteil, nicht mit einem Rechtsanwalt gleichbehandelt zu werden, dessen Fachanwaltsbezeichnung wegen einer Verfehlung gemäß § 4 3 c Abs. 4 Satz 2 BRAO widerrufen w orden ist . Eine solche Gleich behan d- lung hat im Übrigen auch die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung als " nicht wünschenswert " angesehen . 2. D er Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Rech t auch als begründet angesehen und den angefochtene n Widerrufsbescheid aufgehoben. Denn di e- ser ist - entgegen der Auffassung der B eklagten - materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 11 2c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 113 Abs. 1 Sat z 1 VwGO). Die Beklagte war zu einem Widerruf der Erlaubnis zu m Führ en der Fachanwaltsbezeichnung weder gemäß § 4 3 c Abs. 4 Satz 2 BRAO noch aufgrund einer analogen Anwendung der vorbezeichneten Bestimmung in Verbindung mit der Vorschrift über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsa n- waltschaft nach erfolgtem Verzicht auf die Rechte au s d e r Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) berechtigt. Für eine solche Analogie fehlt es bereits an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. D ie dem Kläger verliehene Befu g- n is , die Bezeich nung " Fachanwalt für Verwaltungsrecht " zu führen, hat bereits durch dessen gegenüber der Beklagten wirksam erklärt en Verzicht ihre Wir k- samkeit verloren, indem sie sich " auf andere Weise " im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. Eines z u- sätzlichen rechtsgestaltenden Aktes in Gestalt eines Widerrufs bedurfte es hie r- zu nich t. 9 10 - 6 - a) Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis des Rechtsa n- walts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung von dem Vorstan d der Recht s- anwaltskammer widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorg e- schriebene Fortbildung unterlassen wird. Die Voraussetzungen für einen so l- chen Widerruf sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar unstreitig die ihm nach § 15 Abs. 1 FAO ob liegende Fortbildungspflicht für das Jahr 2013 nicht erfüllt. Auf diesen - im angegriffenen Widerrufsbescheid nicht erwähnten - Umstand hat die Beklagte den Widerruf der Erlaubnis des Klägers zum Führen der Fac h- anwaltsbezeichnung indes nicht gestützt . Er v ermag - wie der Anwaltsgericht s- hof zutreffend angenommen hat - an der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Widerrufsbescheids auch schon deshalb nichts zu ändern, weil es sich hier u n- streitig um eine erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht des Klägers ha n- delt und die Beklag te die in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJW - RR 2014, 1083 Rn. 10 mwN) vor einem Widerruf erforderliche Ausübung pflicht gemäßen Ermessen s unter Würdigung all er Umstände des Einzelfalls nicht vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten war diese Ermessensausübung hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil ihr Ermessen aufgrund der vom Kläger in allgemeiner Form geäußerten Zweifel, ob die Fachanwa ltsbezeic h- nung angesichts der großen Zahl inzwischen vorhandener Fachanwälte noch Sinn ergebe, auf Null reduziert gewesen wäre. b) Der Anwaltsgerichtshof ist ebenfalls zutreffend z u der Beurteilung g e- langt, dass die Beklagte auch nicht aufgrund einer an alogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO berechtigt war, nach dem vom Kläger erklärte n Verzicht auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung diese zusätzlich noch zu widerrufen. Die von der B e- klagte n vertr etene gegenteilige Auffassung, wonach der Gesetzgeber bei der Schaffung de r Widerrufsvorschrift des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO den Fall des 11 12 - 7 - Verzichts auf die Fachanwaltsbezeichnung - anders als beim Ver zicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwalts chaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) - schlicht nicht bedacht habe und daher eine im Wege der analogen Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen zu schließende planwidrige Regelungs - lücke vorliege, trifft nicht zu. aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist die Zu lassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich ve r- zichtet hat . Eine solche Regelung enthält § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO für den hier in Rede stehenden Fall des Verzichts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung hingegen nicht. Allerdings hat der Senat für die in § 43c Abs. 4 Satz 1 BRAO vorgeseh e- ne Möglichkeit der Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsb e- zeichn ung entschieden, dass diese Bestimmung nicht als abschließende Reg e- lung anzusehen ist, die eine Rücknahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und nach den allgemeinen Grundsätzen des Ver waltungsverfahrensrechts in jedem Fall ausschließt. § 43c Abs. 4 Satz 1 BRAO lässt vielmehr Raum für die entsprechende (vgl. § 2 Abs. 3 VwVfG) Anwendung des § 48 VwVfG auf andere Fälle der rechtswidrigen Erlaubniser teilung (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748 unter 1 ; Feuerich/Weyland/ Vossebürger, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl., § 43c BRAO Rn. 44 ) . Es kann dahin gestellt bleiben, ob Gleiches auch für den Widerruf der E r- laubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gem äß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO und eine mögliche entsprechende Anwendung der allgemeine n Vo r- schrift des § 49 Abs. 2 VwVfG über den Widerruf eines - wie hier - rechtmäß i- 13 14 15 - 8 - gen begünstigenden Verwaltungsaktes gilt ( vgl. Henssler/Prütting/Offermann - Burckart, Bundes rechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 43c BRAO Rn. 39 ; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. , § 43c BRAO Rn. 50; vgl. auch Hartung/Scharmer, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 43c BRAO Rn. 67; aA Kleine - Cosack, Bundesrechtsanw altsordnung mit Berufs - und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 25 FAO Rn. 2 mwN ). Denn im vorliegenden Fall liegen - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Voraussetzung en des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG vor, wonach der Widerruf erfolgen darf, wenn er durch Rechtsvorschrift - hier § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO als maßgebliche spezielle Regelung - zugelassen ist, nicht hing e- gen diejenigen der weiteren in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG genannten Widerruf s- gründe . bb) Die Frage, ob - wie die Beklagte anders als der Anwaltsgerichtshof meint - im Fall eines Verzichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung der Vorstand der Rechtsanwaltskammer berec h- tigt oder gar verpflichtet ist, diese zu widerrufen, is t bisher höchstrichterlich nicht entschieden . Allerdings verliert der Rechtsanwalt die ihm verliehene Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Falle eines Widerrufs der Zula s- sung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 BRAO) mit der Bestandskraft dies es Widerrufs und dem damit einhergehenden Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 BRAO), ohne dass es hierfür eines rechtsgestalte n- den Aktes in Form eines Widerrufs der Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO bedarf (Senatsurteile vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11, NJW - RR 2013, 177 Rn. 4 f. mwN ; vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14, AnwBl . 2016, 437 Rn. 5). In Fortführung dieser Grundsätze entscheidet der Senat die eingangs genannte Rechtsfrage dahin, dass auch im Falle eines Verzichts de s Rechtsanwalts auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen der Fachanwalt s- 16 - 9 - bezeichnung diese bereits hierdurch ihre Wirksamkeit verliert, ohne dass es eines Widerrufs nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO bedarf. cc) Eine Berechtigung des Vorstands der Rechtsan waltskammer zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung folgt - wie der Anwaltsgerichtshof mit Recht angenommen hat - auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO. ( 1 ) Ein e Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige R e- gelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen A b- wägungsergebnis gekommen ( st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389 f. ; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32 ; jeweils mwN ; vom 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14, NJW 2015, 1176 Rn. 9; Beschlüsse vom 2 7. November 2003 - V ZB 43/03, WM 2004, 1594 unter III 3 b bb (2), insoweit in BGHZ 157, 97 nicht abgedruckt ; vom 25. August 2015 - X ZB 5/14, GRUR 2015, 1253 Rn. 19 ; jeweils mwN ). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgeb ers von se i- nem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Reg e- lungsplan ergeben (BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, aaO S. 390; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, aaO; Beschl ü ss e vom 2 7. November 2003 - V ZB 43/03, aaO; vom 25. August 2015 - X ZB 5/14, aaO ), wie er sich aus dem Gesetz selbst im 17 18 - 10 - Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN ) und aufgru nd konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178, Rn. 18). ( 2 ) Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelung s- lücke. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt si ch w eder aus der Bu n- desrechtsanwaltsordnung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien ein Reg e- lungsplan des Gesetzgebers, wonach das im Falle eines Verzichts des Recht s- anwalts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BR AO bestehende Erfordernis eines zusätzlich zur Verzichts erkl ä- rung auszusprechenden Widerrufs auch für den Fall des Verzichts des Recht s- anwalts auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeic h- nung gelten solle . ( a) E ine Vorschrift über d en Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wurde in die Bundesrechtsanwaltsordnung erstmals im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ve r- leihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch das Gesetz zur Änderung de s Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150 ; im Folgenden: BRAO a . F . ) - als § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a . F . - eing e- fü gt . Nach dieser Vorschrift konnte die Erlaubnis widerrufen werden, wenn eine nach § 42d Abs. 1 BRAO a . F . durch Rechtsverordnung vorgeschriebene For t- bildung trotz Aufforderung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer unterla s- sen w urde . In der ursprünglichen Fassung des zunächst mit der Bezeichnung " Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotaro rdnung " (BT - Drucks. 11/6007) eingebrachten Gesetzentwurfs waren diese V orschriften noch nicht enthalten. Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden auf Em p- fehlung des Rechtsausschusses des Bundestages die Vorschriften über die 19 20 - 11 - Fachanwaltsbezeichnun g (§§ 42a bis 42d sowie § 210 BRAO a . F . ) einschlie ß- lich der eingangs genannten Bestimmung des § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a . F . in den Gesetzentwurf eingefügt und die Bezeichnung des Gesetzes wie oben g e- nannt geändert (Beschlussempfehlung und Bericht des Recht sausschusses des Bundestages, BT - Drucks. 11/8307, S. 4, 13 bis 15, 17 und 19 f.). Der Geset z- entwurf ist in dieser Fassung vom Bundestag angenommen (BT - Pl enarprotokoll 11/233, S. 18628 ff.) und nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates (BR - Plenarprotokoll 6 25, S. 674 , sowie BR - Drucks. 834/90 [Beschluss] ) wie oben angeführt verkündet wor den. ( b) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a . F . weitere Widerrufsgründe als den darin genan n- ten Grund des Unterlassen s der vorgeschriebenen Fortbildung erwogen und namentlich einen der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO entsprechenden Widerrufsgrund in seinen Regelungsplan der Vorschriften über die Facha n- waltsbezeichnung aufgenommen gehabt hätte, sind weder dem Gesetz n och den vor genannten Gesetzesmaterialien zu entneh men. Vielmehr bestätigen die se die bereits aus dem Wortlaut des § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a . F . folge n- de Erkenntnis, dass es d em Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Widerruf s- möglichkeit lediglich um die Sank tionierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfahrensfragen ging ( so auch BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 22 ). Nach dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages sollte die - auf Beratungen der Berichterstatter des Rechtsausschus ses und Gespräche n mit den Sachverständigen der betroffenen Berufsverbände (Bundesnotar - kammer, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltsverein) sowie mit Vertretern des Bundesjustizministeriums und mehrerer Bundesländer zurüc k- gehende - Einfügung der Re gelungen über das Führen von Fachanwaltsb e- 21 22 - 12 - zeichnungen dazu dienen, in Vorwegnahme der in der nächsten Legislatur - periode zu beschließenden Berufsrechtsnovelle baldmöglichst eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnung en zu schaffen (BT - Drucks. 11/8307, S. 16 f., 19 ). In der Einzelbegründung zu § 42c BRAO a . F . heißt es zum Widerrufsgrund lediglich : " Die Vorschrift befass t sich mit der Rücknahme und dem Widerruf der E r- laubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung . " (BT - D rucks. 11/8307, S. 19) Anhaltspunkte für einen über die in § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a . F . g e- nannten Widerrufsvoraussetzungen hinausgehenden Regelungsplan des G e- setzgebers ergeben auch die oben genannten weiteren Materialien des G e- setzgebungsverfahrens n icht (vgl. insbesondere BT - Plenarprotokoll 11/233, S. 18629, 18636 , sowie Protokoll der 625. Sitzung des Bundesrates, S. 674) . ( c) Auch im Rahmen der im Jahre 1994 erfolgten Novellierung der Bu n- desrechtsanwaltsordnung ist ein solcher Regelungsplan des G esetzgebers nicht zutage getreten. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1 994 (BGBl. I S. 2278) wurden die §§ 42a - 42d BRAO a . F . in dem neuen § 43c BRAO z u- sammengefasst . An die Stelle des b isherigen § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a . F . trat § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO in der bis heute geltenden Fassung , wonach die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlas sen wird. Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift sollte nach dem Willen des Gesetzg e- bers damit nicht verbunden sein (BT - Drucks. 12/4993, S. 29) . Dem entspr e- chend heißt es in der B egründung des Entwurfs des vorgenannten Gesetzes : 23 24 - 13 - " Mit der Regelung in § 43 c wird die Entscheidung des Gesetzgebers au f- rechterhalten, dass die Rechtsanwaltskammer die Befugnis aussprechen Aus den bisherigen Vorschriften der §§ 42a bis d werden die Normen mit statusbildendem Charak ter aufgegriffen, ohne dass inhaltliche Änderungen gegenüber dem geltenden Recht vorgesehen wären. Absatz 1 erhält die grundsätzliche d- züge des Verfahrens der Erteilung der Befugnis zur Füh rung einer Fac h- anwaltsbezeichnung regelt Absatz 2 Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf vorsieht. " (BT - Drucks. 12/4993, aaO ). Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke ergeben sich au ch weder aus dem auf § 14 BRAO bezogenen Teil der B egründung des Geset z- entwurfs (vgl. BT - Drucks. 12/4993, S. 24 f.) noch sonst aus den Materialien des weiteren Gesetzgebungsverfahrens , welches der Gesetzentwurf hinsichtlich der beiden vorbezeichneten Bestimmungen unverändert durchlaufe n hat (vgl. in s- besondere Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT - Drucks. 12/7656, S. 8 ; BT - Plenarprotokoll 12/230, S. 20019 f. ). ( d) Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem, dass die Bundesrechtsanwaltsordnu ng bereits seit ihrem Erlass im Jahre 1959 (vgl. den Gesetzentwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958, BT - Drucks. 3/120, S. 10, 62 f. [§ 26 Abs. 1 Nr. 5 BRAO - E] ) - wie zuvor auch schon die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 17 7; vgl. hierzu BT - Drucks. 3/120, S. 62) - eine Regelung enth ält , wonach ein Verzicht des Recht s- anwalts auf die Zulassung zur Anwaltschaft möglich ist und im Falle eines so l- chen Verzicht s ein Widerruf ( gemäß der damaligen Regelung : eine Zurückna h- me ) der Anw altszulassung zu erfolgen hat. Da de m Gesetzgeber mithin bei der Einführung der Vorschriften über die Fachanwaltsbezeichnung bereits seit mehr als 100 Jahren vor Augen stand , dass ein Rechtsanwalt auf eine ih m verliehene Rechtsposition wirksam verzic h- 25 26 27 - 14 - t en und das Gesetz für diesen Fall zusätzlich einen Widerruf jener Rechtspos i- tion durch die zuständige Behörde vorsehen kann , liegt die Annahme der B e- klagten fern , der Gesetzgeber habe dies bei de n Vorschriften über die Facha n- waltsbezeichnung übersehen. Ins ofern verfängt auch die Auffassung der B e- klagten nicht, ein Widerruf der Fachanwaltsbefugnis sei aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung (vgl. hierzu Senats beschluss vom 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 11/70, juris R n. 8, 10 ff.; Feuerich/Weyland/Vossebürger, aaO, § 14 BRAO Rn. 43 ff.; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 14 BRAO Rn. 25; jeweils mwN) erforde r- lich. D er Gesetzgeber hat vielmehr bewusst davon abgesehen, eine der spez i- e l len Vorschrift des § 14 Abs . 2 Nr. 4 BRAO vergleichbare Regelung in § 42c Abs. 1 Satz 2 BRAO a . F . beziehungsweise in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO aufz u- nehmen. Ihm ging es, wie bereits erwähnt, bei der Schaffung der auf die Fac h- anwaltsbezeichnung bezogenen Widerrufsmöglichkeit lediglich um die Sankti o- nierung einer unterlassenen Fortbildung und die damit verbundenen Verfa h- rensfragen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 22 ). ( e) Die Schaffung einer Widerrufsregelung auch f ür den Fall des Ve r- zichts des Rechtsanwalts auf die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsb e- zeichnung war für den Gesetzgeber - was zusätzlich gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht - rechtlich auch nicht erforderlich . Denn bereits der Verzicht des Rechtsanwalts auf die se Befugnis führt , ohne dass es darüb er hinaus eines rechtgestaltenden Aktes in Form eines Widerrufs der E r- laubnis bed arf , zu ihrem Erlöschen , indem sie sich als Verwaltungsakt " auf a n- dere Weise " im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und damit ihre W irksamkeit verliert . Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder 28 29 - 15 - durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkei t, wenn eine der vor genannten Voraussetzungen eingetreten ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 729, 730; BVerwGE 139, 337 Rn. 13). Zu den von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen der Erledigung des Verwaltung s- akts " auf andere Weise " im Sinne der letzten Varia nte des § 43 Abs. 2 VwVfG zählt der - hier in Rede stehende - einseitige Verzicht ( vgl. nur BVerwG, NVwZ - RR 2015, 254 Rn. 3; CR 2010, 97 Rn. 18; VGH Mannheim , NVwZ 2014, 1597 , 1598 ; jeweils mwN ; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensg e- setz, 8. Aufl., § 43 Rn. 209; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Aufl., § 43 Rn. 45 ). In Rechtsprechung und Literatur ist die Möglichkeit des Verzichts des Bürgers auf eine durch Verwaltungsakt vermittelte begünstigende öffentlich - rechtliche Rechts position anerkannt (vgl. nur BVerwG, CR 2010; VGH Kassel , NVwZ - RR 1995, 495; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 53 Rn. 29 ff.; Kopp/Ramsauer, aaO, § 53 Rn. 50 ff.; Nebendahl/Rönnau, NVwZ 1988, 873, 875 ff. mwN). Ein solcher Verzicht setzt die Disposition sbefugnis des Verzic h- tenden voraus (BVerwG, CR 2010, aaO ; Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, aaO Rn. 36 f.; Nebendahl/Rönnau, aaO ) ; die Dispositionsbefugnis kann ausnahmsweise fehlen, wenn gesetzliche Bestimmungen die Verzichtsbefugnis einschränken oder wenn d er Fortbestand der betroffenen Rechtsposition auch öffentlichen oder anderweitigen privaten Interessen dient (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 37; Nebendahl/Rönnau, aaO S. 876 f.; vgl. auch BVerwG, CR 2010, aaO). Der Verzicht muss eindeutig und unmissverständlich gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden und wird mit dem Zugang bei dieser wirksam ( Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 33 f.; Nebendahl/Rönnau, aaO S. 879; vgl. auch BT - Drucks. 3/120, S. 62 f. ) . Ab dem Zugang entfaltet der Ve rzicht Bindungswirkung und kann vom Verzichtenden 30 - 16 - nicht mehr widerrufen werden (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 2013, 304 Rn. 24 ff.; Kopp/Ramsauer, aaO Rn. 51). Der auf diese Weise wirksam erklärte Verzicht führt - wenn nicht das G e- setz , wie etwa in § 14 Abs. 2 N r. 4 BRAO , weitergehende Anforderungen bei n- haltet - unmittelbar zum Verlust beziehungsweise zum Erlöschen der von ihm betroffenen öffentlich - rechtlichen Rechtsposition (vgl. BVerwGE 84, 209, 211 f.; BVerwG, NVwZ - RR 2013, aaO Rn. 28; OVG Saarlouis, NVwZ 198 4, 657, 658; Kopp/Ramsauer, aaO Rn. 50; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, aaO Rn. 29) mit der Folge, dass der diese Rechtsposition vermittelnde Verwaltungsakt " auf a n- dere Weise " gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt ist und damit - ohne weiteren rechtsgestaltenden Akt , wie hier etwa in Gestalt eines Widerrufs der Facha n- waltsbefugnis - seine äußere und innere Wirksamkeit verliert (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 57/11 , NJW - RR 2013, 177 Rn. 4 f. mwN; vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14, AnwBl. 20 16, 437 Rn. 5; BVerwG, NVwZ 1998, aaO; BVerwGE 139, aaO Rn. 13, 15 ) . ( 3 ) Da es mithin bereits an einer planwidrigen Regelungslücke in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO fehlt, kommt es auf die weitere Annahme der Beklagten nicht entscheidend an , es bestehe , jeden falls was das öffentliche Interesse b e- treffe, hinsichtlich des Verzicht s auf die Fachanwaltsbefugnis eine mit dem Ve r- zicht auf die Anwaltszulassung vergleichbare Interessenlage . dd) Für den Streitfall ergibt sich aus dem Fehlen der Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, dass die Beklagte mangels einer Rechtsgrundlage nicht berechtigt war, die Fachanwaltsbefugnis des Klägers nach erfolgtem Verzicht zu widerrufen. Die Fachanwaltsbefugnis i st vielmehr gemäß den vorstehend genannten Grundsätzen des § 43 Abs. 2 VwVfG durch den Verzicht des Kl ä- 31 32 33 - 17 - gers, den der Anwaltsgerichtshof zutreffend als wirksam und insbesondere auch als von der erforderlichen Dispositionsbefugnis des Klägers getragen a n- gese hen hat, erloschen. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt ein Recht zum Widerruf der Fachanwaltsbefugnis des Klägers schließlich auch nicht etwa " spiegelbildlich " aus ihrem Recht zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1, 2 BRAO) . Da der Gesetzgeber die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf in § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO gesetzlich geregelt hat und die Voraussetzungen dieser Bestimmung hier weder in direkter Anwendung noch in analoger Anwe n- dung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 4 BR AO erfüllt sind, kann der Beklagten - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - durch das Gericht keine weitergehende Widerrufsbefugnis zuerkannt werden. Ob im Einzelfall unter b e- stimmten Voraussetzungen - etwa wenn der Rechtsanwalt trotz des von ihm erklärten Verzichts das Erlöschen der Fachanwaltsbezeichnung in Zweifel zieht oder die Fachanwaltsbezeichnung weiterhin führt - ausnahmsweise durch einen Verwaltungsakt klarstellend festgestellt werden darf, dass die Befugnis zum Führen der Fachanwalt sbezeichnung durch den ausgesprochenen Verzicht e r- loschen ist, bedarf keiner Entscheidung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Kayser Seiters Bünger Kau Wolf 34 - 18 - Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 11.09.2015 - AGH 13/14 (I) -
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