ECLI:DE:BGH:2018:210318BANWZ.BRFG.56.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 56/17 vom 21. März 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk a m 21. März 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senat s des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juli 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. November 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens . Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 21. November 1988 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Be scheid vom 15. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage g e- gen den Widerrufsbe scheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kl ä- ger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft e Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an de r Richtigkeit des Urteil s des Anwaltsgericht s- hofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Ab s. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht au s- reichend dargelegt. Der Kläger benennt weder die angegriffene Entscheidung tragende Rechtssätze, die der Anwaltsgerichtshof unrichtig be antwortet habe, noch konkrete Tatsachen, die unrichtig festgestellt worden seien. Soweit der Kläger ohne Zuordnung zu einem Zulassungsgrund und ohne Darlegung von Einzelheiten vorträgt, seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich geordnet zu haben, is t dieser Vortrag aus Rechtsgründen unerheblich. Die Rechtmäßi g- k eit des Widerrufs richtet sich nach der Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt der Wider rufs entscheidung; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorge halten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff ; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 4 ). 2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtss a- che (§ 112e Satz 2 BRAO, § 12 4 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden ebenfalls nur b e- hauptet, nicht aber nachvollziehbar ausgeführt. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstrei t eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- 2 3 4 5 6 - 4 - wirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhab ung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klä rungsfähigkeit der au f- geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unb e stimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; b e gründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Ber u fungsgericht erforderlich ist (BG H, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12, NJW - RR 2013, 303 Rn. 4). b) Der Kläger behauptet ohne nähere Erläuterung eine Kollision mit Art. 12 GG. Der Widerruf der Zulassung greift in das Grundrecht des Klägers auf freie Berufswahl ein. Er beruht jedoch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, nämlich auf § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Diese Vorschrift genügt den formellen und materiellen Anforderungen, die das Grundgesetz an eine subje k- tive Berufswahlbeschränkung stellt. Der Senat wendet si e in ständiger Rech t- sprechung an. 4 . Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterla u- fen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet ohne Darlegung von Einzelheiten ei ne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Ge hör (Art. 103 Abs. 1 GG). Damit ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens, an welchem der Kläger gehindert worden sein will, kann nicht beurteilt werden. 7 8 - 5 - I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 03.07.2017 - BayAGH I - 5 - 1/17 - 9
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