BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 57/11 Verkündet am: 2. Juli 2012 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Führens der Facha nwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 2. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Gegen standswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 14. Juli 2009 zum Führen der Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungsrecht" berecht igt. Nachdem sie ein zwischenzeitlich eingegangenes befristetes B e- schäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein unbefristetes umgewandelt hatte, bat sie die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2010 um Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BR AO und zugleich um Zusicherung, bei e r- neuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 1 - 3 - FAO genüge. Die Beklagte widerrief die Rechtsanwaltszulassung mi t inzw i- schen bestandskräftigem Bescheid vom 30. März 2010. Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilte sie der Klägerin mit, dass sie die begehrte Zusicherung nicht erteilen könne. Die Klägerin müsse im Fall ihrer Wiederzulassung zur Recht s- anwaltschaft die Befu gnis neu beantragen. Die auf Feststellung bei Erfüllung der Fortbildungspflicht ohne Weiteres wieder auflebender Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof a b- gewiesen und die Berufung zu g elassen. Entscheid ungsgründe : Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht entschieden, dass die der Kläg e- rin erteilte Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der B e- standskraft des Zulassungswiderrufs zur Rec htsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren hat und nach etwaiger Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsa n- waltschaft auch nicht "wieder aufleben" wird. a) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwalts chaft (§ 13 BRAO ) hat sich die Befugnis der Klägerin zum Führen der Fachanwaltsb e- zeichnung "auf andere Weise" im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, also ihre äußere und innere Wir k- samkeit verloren. Die Erledigung eines Verw altungsakts tritt unter anderem ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (vgl. B V erwGE 139, 337, 340 f. Rn. 14 m . w . N .; siehe auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. , § 43 Rn. 204 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. , § 43 Rn. 41). 2 3 4 - 4 - So liegt es hier. Wie auch aus § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO folgt, kann die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nur einem Rechtsanwalt verliehen werden und zustehen. Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Recht s- anwaltschaft konnte di e Verleihung der Befugnis demgemäß keine Rechtsfo l- gen mehr zeitigen, womit Erledigung eintrat. Die Beendigung der Wirksamkeit setzte dabei - was im angefochtenen Urteil offen gelassen worden ist - keinen rechtsgestaltenden Akt in Form eines Widerrufs der E rlaubnis nach § 43c Abs. 4 BRAO v oraus (vgl. BVerwGE aaO, 341 Rn. 15). Sie ergibt sich vielmehr aus den in § 43 Abs. 2 VwVfG normierten allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind deswegen auch ohne spezifische Regelung in § 43c BRAO normenklare Rechtsgrundlagen für das vom Anwaltsgerichtshof gefundene Ergebnis vorhanden. b) Eine erneute Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft führte nicht zum Wiederaufleben der erledigten Erlaubnis. Vielmehr müsste die Kläg e- rin die Erlaubnis nach dem dafür in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebenen Verfahren neu beantragen. aa) Der Senat kann offenlassen, ob ein Wiedererstarken der erledigten Erlaubnis nach verwaltungsrechtlichen Regeln überhaupt in Betracht käme. Hi ergegen spricht, dass eine erneute Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwal t- schaft das erledigende Ereignis des Zulassungswiderrufs nicht rückwirkend b e- seitigen (vgl. B V erwGE aaO, 342 Rn. 18), vielmehr die Klägerin ex nunc (abe r- mals) in den Status der Rechts anwältin einrücken würde. Jedenfalls lässt sich dem Gesamtzusammenhang der die Berechtigung zum Führen der Facha n- waltsbezeichnung normierenden Vorschriften keine Legitimation für ein bloßes Ruhen der Befugnis für die (unbestimmte) Zeit einer erloschenen Re chtsa n- waltszulassung ableiten. Namentlich § 3 FAO verdeutlicht die essentielle B e- deutung praktischer anwaltlicher Tätigkeit für das Führen der Fachanwaltsb e- 5 6 7 - 5 - zeichnung im Interesse der Rechtsuchenden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 31 /04, NJW 2005, 1943, 1944; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW - RR 2012, 298 Rn. 14). Damit ist ein gegebene n- falls automatisches Wiederaufleben der Erlaubnis nach einem jahre - oder gar jahrzehntelangen Ruhen der anwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbar. Mit Blick darauf ist auch keine durchgreifend bedenkliche Ungleichbehandlung etwa im Vergleich zu Rechtsanwälten gegeben, die bei fortwährender anwaltlicher T ä- tigkeit und weiter gepflogener Fortbildung einige Zeit nicht auf dem jeweiligen Fachge biet tätig sind (im Ergebnis ebenso Offermann - Burckart , BRAK - Mitt . 2011, 296). bb) Ein genereller Anspruch der Klägerin auf erneute Erteilung der E r- laubnis ohne Erfüllung der Ursprungsvoraussetzungen oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der Fachanwaltsordnung keine Grundlage. Anders als die Beklagte meint, stellen sich keine durchgreifenden verfassungsrechtl i- chen Bedenken gegen die in der Fachanwaltsordnung geregelten Rechtslage, mag auch ihre Handhabung in einzelnen Regionalkammern großzügiger sein . Im Hinblick darauf, dass der Feststellungsantrag einen unbestimmten Zeitraum erfasst, braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Frag e im Lichte des Verfassungsrechts anders zu beurteilen wäre, wenn sich ein naher Zei t- punkt abermaliger Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gewiss a b- sehen ließe. 8 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 A b s. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG. Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanz : AGH Hamm, Entscheidung vom 27.07.2011 - 1 AGH 22/11 - 9
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