BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 57 /1 2 vom 10 . Dezem ber 201 2 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Beitragszahlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bundesgericht shofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanw ä lt e Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 10 . Dez ember 201 2 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag de r Kl äger auf Zulassung der Berufung gegen das U r- teil des 2 . Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. März 2012 wird als unzulässig verworfen. D ie Kläger ha ben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630 e- setzt. Gründe: 1. Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Beitragsbescheide der Beklagten. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre K lage n abgewiesen. Hiergegen h a- ben die Kläger beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, die sen jedoch nicht begründet. 1 - 3 - 2. Nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, s o- weit sie - wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt wird, beim Bundesgerichtshof einzureichen ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Kläger hätten deshalb bis zum 13 . August 201 2 ihren Antrag gegenüber dem Bunde sgerichtshof begründen müssen. Dies ist nicht geschehen. D er Zulassungsantrag ist damit unzulässig. Prozesskostenhilfe konnte den Klägern nicht bewilligt werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass dem Zulass ungsantrag mangels fristgerechter Begründung die Erfolg s- aussicht fehlt, haben die Kläger keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch sonst keine Angaben dazu gemacht . Über die Verwerfung des Zulassungsant rags kann der Senat zeitgleich mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheiden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs (vgl. nur Beschlü ss e vom 3. Deze m- ber 2003 - VIII ZB 80/03, NJW - RR 2004, 1218, 1219 und vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW - RR 2011, 995 Rn. 9 f . ) dann, wenn ein Rechtsmittelführer vor Ablauf der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht beabsichtigt, diese zu versagen, grundsätzlich vor der Verwerfung des Recht s- mittels als unzulässig über das Pro zesskostenhilfegesuch zu entscheiden . Di e- se Regel greift hier aber nicht. Denn sie be ruht auf der Überlegung, dass eine Partei im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit erhalten soll, 2 3 4 - 4 - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d zu stellen , wenn sie beabsichtigt, das Rechtsmittel verfahren auf eigene Kosten durch Begründung de s Rechtsmittels fortzuführen (BGH , aaO) . Wiedereinsetzung wäre den Kl ä- gern jedoch nicht zu gewähren. Ein Rechtsmittelführer ist nur so lange ohne sein Versc hulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Han d- lung - wie hier der B egründung des Zulassungsantrags - g ehindert, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhi lfe rechnen muss, weil er sich für bedürftig halten d arf und aus seiner Sicht alles Erforderlich e getan hat, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Gesuch entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass dem Antrag i nne r- halb der Rechtsmittel - bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist eine ausgefüllte E r- klärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entspr e- chende n Belege n beigefügt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW - RR 2008, 942 Rn. 10 ; vom 7. Juli 2008 - IX ZB 76/08, juris Rn. 2 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, juris Rn. 7; si e- he auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 Rn. 2 m.w.N.). Hier an fehlt es . O b eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht käme, weil von den Klägern als in eigener Sache tätigen Rechtsanwälten erwartet werden konnte, dass sie d en Zulassungsantrag auch ohne vorherige Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründen , kann dahinstehen . Die Kläger sind auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen worden , haben aber den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zurückgenommen . 5 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 3 GKG. Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 09.03.2012 - AGH 19/11 (II) - 6
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