BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 57/13 vom 27. März 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesge richtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin nen Lohmann und Dr. Fetzer sowie de n Rechtsanw a lt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer a m 27. März 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ge gen das Urteil des 1 . Senats des Anwalt sgerichtshofs Mecklenburg - Vorpommern vom 5. Juli 2013 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird a uf 15.000 Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagte n zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 wurde ihm aufgegeben, ein Gutachten von Prof. Dr. med. H . J. F . , E . - Universität G . , über seinen Gesundheitszustand beizubringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die bei den Akten b e- findliche Ablichtung des Bescheid es Bezug genommen. Widerspruch und Klage des Klägers , der aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts W . 1 - 3 - vo m 29. April 2012 bis zum 10. Mai 2012 in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht war, sind erfolglos gebli e- ben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das U r- teil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg . 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwG O) bestehen nicht. Der Kläger hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnung s- gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwal t- schaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Erf orderlichenfalls gibt die Rechtsa n- waltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO). b ) Die vom Anwaltsgerichtshof festgestellten, als solche unstreitigen U m- stände begründen hinreichende Zweifel an der zur Ausübung des Anwaltsb e- rufs erforderlichen Gesundheit des Klägers. Die vom Kläger in diesem Zusa m- 2 3 4 5 - 4 - menhang beanstandete Verweisung auf Aktenbest andteile ist in der Verwa l- tungsgerichtsordnung ausdrücklich vorgesehen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Begründung des Zulassungsan trags ist auch nicht geeignet, den Subsumt i- onsschluss d es Anwaltsgerichts hofs in Frage zu stellen , was an zwei Beispielen nähe r dargestellt werden soll: ( 1 ) Der Anwaltsgerichtshof hat ein Schreiben des Klägers an den Präs i- denten des Landgerichts N . vom 29. September 2011 ausgewe r- tet, in welchem es heißt: " Das als fehlerhaft gerügte Verhalten dieses Recht s- anwaltes mag ungewöhnlich sein, es entspricht aber seiner Gewohnheit und ist daher sein Recht. " Der Kläger beanstandet nunmehr , dass dieses Zitat aus dem Zusammenhang gerissen word en sei. Aus dem in der Begründung des Zula s- sungsantrags mitgeteil ten Schrei ben des Klägers ergibt sich, dass der Kläger gegenüber dem Landgerichtspräsidenten die Ansicht vertreten hat, er sei b e- rechtigt, in den ihm zur Einsicht überlassenen Gerichtsakten mit dem Kürzel " Vfg. " überschriebene Vermerke niederzulegen, die vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen seien . (2) Gegenüber dem Vorwurf der " Förmelei " als Rechtfertigung für die verweigerte Entgegennahme von Zustellung en erläutert der Kläger, aus we l- chen Gründen er bei Datumsangaben unterschiedlicher " Notation " ( " 17.09.2013 " , " 17 .9.2013 " und " 17. September 2013 " ) auf eine Vereinheitl i- chung habe dringen dürfen . c) Die weiteren Einwä nd e des Klägers, der medizinische Sachverständ i- ge könne seine (des Klägers) juristische Argumente nicht bewe rten und er, der Kläger, müsse im Rahme n der Begutachtung gegen seine anwaltliche Schwe i- gepflicht verstoßen, treffen ebenfalls nicht zu . B egutachtet werden sollen nicht 6 7 8 - 5 - die Rechtsansichten des Klägers, sondern sei n nach außen in Erscheinung g e- tretenes Verhalten. Anlass der Anordnung nach § 15 B RAO ist gerade , dass der Kläger einfache, zum Alltag jedes Rechtsanwalts gehörende Vorgänge wie das Unterzeichnen eines Empfangsbekenntnis ses, den Schriftverkehr mit dem Gericht und die Einsicht in Gerichtsakten zu ko mplexen, rechtlich und tatsäc h- lich kaum zu bewältigenden Problemen erhebt . d) Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die B e- deutung einer Anordnung nach § 15 BRAO für einen auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützten Widerruf nicht verkannt. Die Anordnung nach § 15 BRAO die nt der Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 14 A bs. 2 Nr. 3 BRAO erfüllt sind. D ie Annahme des Anwaltsgerichtshofs , die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 15 BRAO entsprächen nicht den Voraussetzungen eines Widerrufs (§ 14 A bs. 2 Nr. 3 BRAO) , trifft daher zu. Mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) hat das nichts zu tun. Aus diesem Grund liegt auch der Zulassung s- grund einer Divergenz nicht vor. 2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfe hler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verle tzt. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger ihm angebotene Gesprächstermine mit dem Präsidium der Beklagten nicht wahrgenom men. E i- ne schriftliche Widerspruchsbegründung hat er nicht vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof , der ausweislich des Pr o- tokolls etwa eineinhalb Stunden lang gedauert hat, hat der Kläger seiner eig e- 9 9 10 11 - 6 - ne n Darstellung nach Gelegenheit zum mündlichen Vortrag erhalten. Der A n- waltsgerichtshof hat schließlich auch die Ausführungen des Klägers zur Bese t- zung des Vorstands der Beklagten im Zeitpun kt der Beschlussfassung über die Auflage zur Kenntnis genommen und im angefochtenen Urteil beschieden. b) Die Ausführungen des Klägers dazu, ein Gutachten könne nicht " durch " einen Gutachter vorgelegt werden; richtig sei die Formulierung, es mü s- se " ei n Gutachten des Gutachters " durch ihn, den Kläger, vorgelegt werden , stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage. c) Die Rüge, der Anwaltsgerichtshof sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil Rechtsanwältin Ho . nicht mitgewirkt habe, ist nicht or d- nungsgemäß ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwa l- tungsgerichts ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tats a- chen i n einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einze l- heiten der Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Au s- künften des Gerichts und notfalls e igenen Ermittlungen, um sich über das Vo r- gehen des Gerichts hinreichende Gewissheit zu verschaffen. Mutmaßungen über die Gründe für die Mitwirkung der an dem angegriffenen Urteil beteiligten Richter können die erforderlichen Darlegungen nicht ersetzen (vgl . BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 25/12, juris Rn. 7 m . w . N . ). Der Kläger beanstandet, dass statt der von ihm als Sozia des Präsidenten der Beklagten abgelehnten Rechtsanwältin Ho . Rechtsanwalt Ha . als anwal t- licher Bei sitzer mitgewirkt hat, ohne dass ihm , dem Kläger, ein Gerichtsb e- schluss hinsichtlich der Ablehnung übermit telt worden s ei. Einzelheiten zur G e- schäftsverteilung hat er jedoch nicht dargelegt. Der Beschluss vom 19. April 12 1 3 - 7 - 2013, mit welchem das Ablehnungsgesuc h gegen die Rechtsanwältin Ho . zurückgewiesen worden ist, ist dem Kläger ausweislich der bei den A k- ten befindlichen Postzustellungsurkunde am 15. Mai 2013 durch Übergabe an eine Kanzleiangestellte zugestellt worden. 3. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächl i- chen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Weder geht es hier um ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach §§ 116 ff . BRAO, noch sind Feststellungen nach Maßgabe der Verfahrensvor schriften der §§ 116 ff . BRAO zu treffen. 4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs enthält keine Aussagen, die alle im Staatsdienst oder als Anwälte tätigen Juristen der Gefahr einer Anordnung nach § 15 BRAO aussetzen. Die anwaltliche Schwe i- gepflicht steht der Anordnung nach § 15 BRAO nicht entgegen. Die verfa s- sungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vorschrift des § 15 BRAO teilt der Senat nich t. Er wendet sie in ständiger Rechtsprechung an, wie sich auch aus der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung vom 28. März 2013 (AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 6 f . ) ergibt . Die Vorschrift des § 15 BRAO mutet dem betroffenen Anwalt zu, sich ärztlich unters uchen zu lassen. Die darin li e- genden Beeinträchtigungen, die der Kläger auf den Seiten 23 bis 32 der B e- gründung des Zulassungsantrags in völlig überzogener Weise darstellt, finden ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Au f- gabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind. 1 4 1 5 - 8 - III. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser Lohmann Fetzer Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 05.07.2013 - AGH 9/12 (I/5) - 1 6
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