BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 5 7 /1 4 vom 10. Februar 201 5 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie de n Rechtsanw a lt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 10. Februar 201 5 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urt eil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshof e s für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 2 9 . August 201 4 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Ber u- fung nicht zugelassen. Nunmehr beantr agt der Kläger die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. D i e vom Kläger geltend gemac h- te n Zulassungsgrü nd e der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefoc h- tenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Dive r- genz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag hat der Kläger das Bestehen der Forderung aus einer Testamentsvollstreckung und de n Umstand, dass er sie "nicht ohne Weiteres ausgleichen" kann, eingeräumt . Soweit er vorträgt, dass die Forderung nach dem Verkauf seines Grundstück s befriedigt werden kann, stand ihm dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Z u- lassungswiderrufs nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung , was schon der Umstand zeigt, dass der jetzige Testamentsvollstrecker die Zwangsvollstr e- ckung in das Grundstück betreibt und mit Beschluss des Amtsgerichts B . vom 19. November 2013 die Zwangsversteigerung angeordnet wurde . Der Anwalt sgerichtshof ist auch in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensve r- falls einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ermangele, nicht gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vor, was diese Wertung in Frage stellen könnte. Sein Vorbringen, dass ein Ausnahmefall gegeben sei, weil lediglich eine Forderung gegen ihn geltend gemacht werde, die aus dem Grundstücksverkauf befriedigt werden könne, lässt vollständig den Umstand außer Betracht, dass diese Forderung auf einer treuwidrigen Verwendung von Fremdgeld herrührt. 2 3 4 - 4 - 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassung s- grund ist gegeben, wenn die anzufechtend e Entscheidung von der Entsche i- dung eines höher - oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser A b- weichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die a n- zufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit e i- nem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Recht s- satz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Beruf s- recht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 36). Der Kläger benennt keinen hinreichend bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, der von einer Senatsentscheidung abweicht. Der Senat macht in s tändiger Rechtsprechung einen Ausschluss der Gefährdung von Rechtsuchenden nicht von der Anzahl der Gläubiger abhängig, sondern vom Vorliegen besonderer tatsächlicher Umstände, die die Gefährdung ausschließen (vgl. BG H, Beschluss vom 26. März 2007 - AnwZ ( B) 23/06 Rn. 5 f.). 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.08.2014 - 1 AGH 14 /14 - 6
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