ECLI:DE:BGH:2016:030216BANWZBRFG57.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 57 /1 5 vom 3. Februar 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 3. Februar 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schl eswig - Holsteinischen Anwalts - gerichtshofs vom 4. August 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe : I. Die Beklagte widerrief m it Bescheid vom 27. November 2014 die Zula s- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 13. Oktober 2015 zugestelltem Urteil vom 4. Aug ust 2015 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13. November 2015 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 4. August 2015 zuzulassen. Eine Begrü n- dung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ge mäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ve r- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 13. Oktober 2015 erfolgte. Die Frist ist damit am 14. Dezember 2015 (Montag) abgelaufen. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 hingewiesen wo r- den. III. Die Kostenentscheid ung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 04.08.2015 - 1 AGH 5/14 - 2 3
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