ECLI:DE:BGH:2017:300117BANWZ.BRFG.57.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 57 / 16 vom 30. Januar 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter in Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie d e n Rechtsan walt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 30. Januar 2017 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das am 1 3 . Juli 2016 verkündet e Urteil des 1 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 4. Juni 2002 zu r Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 27. Juni 2015 zugestelltem Besch eid v om 18 . Juni 201 5 widerrief die Beklagte die Zulassung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft w e- gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klag e hat de r Anwaltsgerichtshof mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. September 2016 zugestelltem Urteil vom 13. Juli 2016 abgewiesen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs . 1 - 3 - II. Der Zulassung santrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ ( Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Wi derrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grun d- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). Für verwaltungsbehördliche Rücknahme - oder Widerrufsverfügungen in berufs - oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren gibt das materielle Recht rege l- mäßig den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßge b- liche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vor. Dies folgt vor allem daraus, dass das materielle Recht in den genannten Fällen ein - wenn auch nicht stets ausdrücklich geregeltes - eigenständiges Wiederzulassung s- verfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung fi n- 2 3 4 - 4 - den (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 , aaO Rn. 14 mwN). Das anwaltliche Berufsrecht sieht in materieller Hinsicht keine Besonderheiten vor, die es gebi e- ten würden, bei der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungswiderruf einen zweifelsfreien nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes zu berüc k- sichtigen. Nach den materiell - rechtlichen Regelungen der Bundesrechtsa n- waltsordnung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswide r- rufs der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Ebenso wie in za hlreichen anderen Berufsordnungen ist der Bundesrechtsanwaltsor d- nung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder - )Zulassung (§§ 6, 7 BRAO) immanent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht oder de m Gewerberecht im Kern übe r- einstimmende Sachlage. Der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Umstände einem späteren Wied ererteilungsverfahren zugewiesen wird (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 , aaO Rn. 14 f . mwN). b) Dies gilt in gleichem Maße für Klagen, mit denen - wie vorliegend im Fall des Hilfsantrags des Klägers - die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Auf hebung des W iderrufsbescheids begehrt wird. Dabei ist bereits fraglich, ob solche Klageanträge nicht als Anfechtung s- anträge auszulegen sind, da sie ebenso wie diese auf die Aufhebung d es Z u- lassungswiderrufs gerichtet sind. Die prozessualen und materiel len Vorausse t- zungen der A nfechtung eines solchen Verwaltungsakts können nicht mittels derartiger Verpflichtungsanträge umgangen werden. Jedenfalls wäre aber - entgegen der Auffassung des Klägers - auch im Rahmen eines Klagea ntrags auf Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur 5 6 7 - 5 - Aufhebung eines Widerrufsbescheids auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Zwar ist bei einer Verpflic h- tungsklage der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Begründetheit grundsä tzlich derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, B e- schluss vom 3. August 2012 - AnwZ (Brfg) 39/11, juris Rn. 6 mwN; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 1 C 10/11, BVerwGE 143, 38 Rn. 11). Entscheidend ist jedoch stets, ob de m Kläger nach de m materiellen Recht ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - hier: der Aufhebung des Widerrufs - bescheids vom 18. Juni 2015 - zusteht ( vgl. BVerwG, NJW 1990, 2700 , 2701; Eyermann/Schmidt, VwGO , 14. Aufl., § 113 Rn. 45 f . mwN). Bestandteil de s für den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblichen materie l- len Rechts sind nicht nur die Voraussetzungen eines solchen Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 BRAO, sondern - wie ausgeführt - auch die im Zulassungsrecht a n- gelegte Trennung zwischen dem Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder - )Zulassung (§§ 6, 7 BRAO). Aus dem Umstand, dass das m a- terielle Recht ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden, folgt da her nicht nur für die Anfechtung eines Zulassungswiderrufs, sondern auch für den vom Kläger hilfsweise gestellten V erpflichtungsantrag, dass allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist . Auch ins o- fern ist di e Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederz u- lassungsverfahren vorbehalten . Dieses kann nicht durch die Verpflichtung zur Aufhebung des Zulassungswiderrufs umgangen werden. 2 . Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die En t- scheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 8 - 6 - a) Der Kläger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 13. Juli 2016 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 5. Juli 2016 gestellt. In d iese m Schriftsatz wird nicht nur ein auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten gerichtete r (Haupt - )Antrag gestellt, sondern un ter Ziffer II . hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Widerrufsbescheid aufzuheben. Diesen Hilfsant rag hat der Anwaltsgerichtshof im Tatbestand des angefochten en Urteils nicht wiedergegeben. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel ergibt sich hieraus nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof in dem a n- g e fochtenen U rteil über den Hilfsantrag des Klägers entschieden hat , das heißt ob in der ausgesprochenen Klageabweisung auch eine Abweisung des Hilfsa n- trags zu sehen ist. aa) Für eine solche Abweisung auch des Hilfsantrags s pricht, dass der Anwaltsgerichtshof in d en Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsa n- waltszulassung wegen Vermögensverfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen und dan ach der streitgege n- ständliche Widerrufsbescheid vom 18. Juni 2015 rechtmä ßig ist . Da mit scheidet zugleich eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des - rechtmäßigen - Widerrufsbescheides aus, zumal auch insofern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wi derrufsbescheides abzustellen ist (s.o. zu 1). Weit ere Ausführungen zur fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags in den Entscheidungsgründen waren vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und nicht zu erwarten. Der Kläger selbst hat zu dem Hilfsantrag in seinem Schriftsatz vom 5. Juli 2016 nicht g e- sondert ausgeführt. 9 10 11 - 7 - bb) Sollte dagegen mit der durch das angefochtene Urteil ausgesproch e- nen Klageabweisung nicht zugleich auch über den - im Tatbestand des Urteils nicht erwähnten - Hilfsantrag entschieden worden sein, käme eine Zulassung der Berufung gleichwohl nicht in Betracht. Der Kläg er hätte in diesem Fall g e- mäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1, § 120 Abs. 1 und 2 VwGO bi n- nen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, das heißt bis zum 7 . Oktober 2016 die Ergänzung des angefochtenen Urteils beantragen müssen. E in Urteil ist gemäß § 120 Abs. 1 VwGO auf Antrag zu ergänzen , wenn ein nach dem Tatbestand oder dem Terminsprotokoll gestellter Antrag übergangen, das heißt versehentlich nicht beschieden wur de (Eyerm ann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., § 120 Rn. 3; Clausing/Kimme l in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 120 Rn. 2 [Stand: Februar 2016]; Schenke in Kopp/Sche nke, VwGO, 22. Aufl., § 120 Rn. 4). Vorliegend ergibt sich aus dem Terminsprotokoll vom 13. Juli 2016 , dass der Kläger " den Antrag " und mithin auch den Hilfsantrag aus dem Schrif t- satz vom 5. Juli 2016 gestellt hat. Wurde mit dem angefochtenen Urteil über den Hilfsantrag nicht entschieden, lägen mithin die Voraussetzungen einer U r- teilsergänzung vor. D er Kläger hat innerhalb der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Damit ist, soweit von einem übergangenen Hilf s- antrag i.S.v. § 120 Abs. 1 VwGO auszugehen ist, mit Fristablauf die Recht s- hängigkeit des Hilfsantrags entfall en (vgl. BVerwGE 95, 269, 274 mwN; Cla u- sing/Kimmel aaO Rn. 7; Rennert aaO Rn. 11; Schenke aaO Rn. 6). Zwar kommt unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO eine Wiedereinführung des übergangenen Begehrens in das Verfahren durch Klageerweiterung in Betracht, w enn der Rechtsstreit noch wegen anderer Teile des Prozessstoffes in der B e- rufungsinstanz anhängig ist (Clausing/Kimmel aaO; Rennert aaO; Schenke aaO). Dies setzt jedoch eine zulässige Berufung voraus. Die Zulassung der B e- rufung kann dagegen nicht allein zu m Zweck einer Klageänderung i.S.v. § 91 12 13 - 8 - VwGO beantragt werden ( vgl. Rennert aaO § 91 Rn. 33 ) und damit vorliegend nicht zur Wiedereinführung des Hilfsantrags in das Verfahren . b) Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, folgt auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof dem in der Verhandlung vom 13. Juli 2016 gestellten Antrag des Klägers nicht stattgegeben hat, ihm eine Schriftsatzfrist zu dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 vo r- gelegten Auszug aus dem Vollstr eckungsportal vom 8. Juli 2016 sowie zu den Hinweisen des Senats zum Vorliegen des Vermögensverfalls zu gewähren . Der Auszug aus dem Vollstreckungsportal vom 8. Juli 2016 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs vom 18. Juni 2015 ohne Bedeutung. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist war auch nicht im Hi n- blick auf die vorgenannten Hinweis e des Anwaltsgerichtshof s geboten . A uf die Erforderlichkeit der Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses seiner Gläub i- ger und Verbindlichkeit en und einer Übersicht über seine Vermögensverhältni s- se war der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend aus ge führt hat , bereits durch die im Widerrufsverfahren erfolgten Schreiben der Beklagten vom 25. November 2 014 und 17. März 2015 hingewiesen word en. Zudem ergab sie sich für den rechtskundigen und anwaltlich vertretenen Kläger ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 21/15, juris Rn. 5 mwN) , auf die in der Kommentarl i- teratur d urchgehend hingewiesen wird (vgl. nur Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO Rn. 3 6 , § 7 BRAO Rn. 91; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 Rn. 60 ; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO , 4. Aufl. , § 14 Rn. 31 ; Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 24 f . , § 7 Rn. 128; vgl. dort die Hinweis e unter and e- rem auf BGH, Beschlüsse vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 22/08, juris Rn. 7; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, BRA K - Mitt. 2008, 221 Rn. 9 ; vom 26. Mär z 14 15 - 9 - 2007 - AnwZ (B) 45/06, juris Rn. 11 und vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 18/98, NJW - RR 1999, 712 ). Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht eine - möglicherweise die Pflicht zur Gewährung einer Schriftsatzfrist au s- löse nde - andere Rechtsauffassung als die Parteien zu der Frage vertreten, wie die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 H alb s. 2 BRAO zu entkräften ist. Der Kl ä- ger differenziert insoweit nicht hinreichend zwischen dem Vortrag des Recht s- anwalts betreffend die Löschu ng ( oder Gegenstandslosigkeit ) einer ihn betre f- fenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis bereits zum Zeitpunkt des Zula s- sungswiderrufs, de r der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls von vorneherein entgegenst e ht , und der Widerlegung der durch eine E intragung im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutung des Vermögensverfalls durch Vor lage eines detaillierten Gläubiger - und Schuldenv erzeichnisses und Darl e- gung nachhaltig geordneter Einkommens - und Vermögensverhältnisse . Dem Kläger standen beide Möglic hkeiten offen. Aus dem Urteil des Anwaltsgericht s- hofs ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat zudem nicht hinreichend darge legt , dass er bei Gewä h- rung einer Schriftsatzfrist Vortrag gehalten hätte , der geeignet gewesen wäre, die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 H alb s. 2 BRAO zu entkräf ten . Er hat in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung allein geltend g e- macht, wenn ihm ermöglicht worden wäre, auf den Hinweis des Anwaltsg e- richtshof s zu reagieren, hätte er ein vollständiges G läubiger - und Schuldenve r- zeichnis und eine vollständige Übersicht übe r seine Ein - und Ausgaben sowie seine Vermögensverhältnisse, jeweils zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie zum aktuellen Zeitpunkt , zur Akte gereicht. Für eine Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 H alb s. 2 BRAO wäre dann kein Raum mehr gewesen. Dieser nicht mit Zahlen unterlegte Vortrag lässt sich nicht auf seine rechtliche Bedeutung übe r- 16 17 - 10 - prüfen . Belege, insbesondere ein umfassendes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten hat der Kläger nach wie vor nicht vorgelegt (vgl. zum e r- forderlichen Vortrag bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz: Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 15/15, juris Rn. 1 5 ). I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 13.07.2016 - BayAGH I - 1 - 6/15 - 18
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