BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 58 /11 vom 9. August 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bund esgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 9. August 2012 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des S e- natsbeschlusses vom 23. Juni 2012 und Aufhebung von Vollzug s- handlungen wird abgelehnt. Gründe: I . Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juli 2010 die Zulassung des Kl ä- gers mit der Begründung widerrufen, er unterhalte nicht die vo rgeschriebene Berufungshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) . Zugleich hat sie den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. D ie da gegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 16. September 2011 z u- gestelltem Urteil vom 4. August 2011 abgewiesen. Die Unterschriften der Ric h- ter des Anwaltsgerichtshofs befinden sich darin über der Rechtsmittelbelehrung. Mit Beschluss vom 23. Juni 2012 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Z u- lassung der Berufung abgelehnt. Dagegen hat der Kläger in direkter sowie in entsprechender Anwendung von § 152a VwGO eine "Verfahrensrüge" beim Bundesgericht s hof eingereicht. Der Kläger beantragt ergänzend, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen, dass die Vollziehung des angegriffenen Senatsbeschlusses 1 2 - 3 - vom 23. Juni 2012 einstweilen ausgesetzt wird und etwa bereits erfolgte Vol l- zugshandlungen aufzuheben sind. II. Der Antrag auf E rlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Insbesondere besteht kein Anlass, die Vollziehung bi s zur Entscheidung über die Geh ö rsrüge beziehungsweise "Verfahrensrüge" des Klägers entsprechend § 15 2 a Abs. 6, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszusetzen. Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe Teile seines Vorbri n- gens ausgeblendet, ist schon nicht e rsichtlich, welches Vorbringen des K l ägers zu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen. Die Rüge des Klägers, der Senat habe vor Ablauf der Frist zur Begrü n- du n g seines Antrags auf Zulassung der Berufung entschieden, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die aufschiebende Wirkung der Gehörsrüge anzuordnen. Ins o- weit macht der Kläger geltend, er hät t e bei Abwarten der Frist möglicherweise noch den vom Senat vermissten Versicherungsnachweis beibringen können. Damit macht er offenbar eine Gehö r sverletzung inso weit geltend, als in der En t- scheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigke i t der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und d a mit der Zula s- sungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint worden sind. Maßgeblich da für, ob die aufschiebende Wirkung der G e hö r srüge anzuordnen ist, ist letz t- lich eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksicht i- gung sowohl der Erfolgsaussichten der Gehö r srüge als auch des in der Sache verfolgten Antrags auf Zulassung der Berufung. Danach ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Senats über diesen Zulassungsgrund derzeit nicht bestehen. Wie dort au s- geführt kommt es nämlich schon aus Rechtsgründen nicht da rauf an, ob der 3 4 5 - 4 - Kläger wie d er eine V e rsicherung begründet hat. Dass der Senat der gegenteil i- gen Ansicht des Klägers zum entscheidungserheblichen Z eitpunkt nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehö r sverstoß dar. Zudem lässt auch die Verfahrensrüge des Klägers n i c ht erkennen, dass mit der Vorlage einer Versicherungsbestätigung wahrscheinlich zu rechnen ist. Schließlich ist ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Gehö r srüge schon deshalb nicht gegeben, weil der K lä ger ohnehin we iter dem Berufungsausübungsverbot nach § 14 Abs. 4, § 155 Abs. 2 BRAO unterläge . Überwiegende Erfolgsaussichten lässt die Verfahrensrüge bei der geb o- tenen summarischen Prüfung auch nicht erkennen, soweit der Kläger analog § 152a VwGO sonstige angebliche Verfahrensfehler beanstandet. Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - AGH 20/10 (I) - 6
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