BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 58 /11 vom 23. Juni 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 23. Juni 201 2 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsge richtshofs Baden - Württemberg vom 4. August 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I . Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juli 2010 die Zulassung des Kl ä- gers mit der Begründung widerrufen, er unterhalte nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) . Zugleich hat sie den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den Zulassung s- widerruf und den Sofortvollzug gerichteten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2010 zurück gewiesen . D ie hier gegen vom Kläger erhobene Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg gebli e- ben . Dagegen wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. In diesem Verfahren vertritt sich der Kläger selbst. Die Beklagte zieht im Hinblick 1 - 3 - auf den angeordneten Sofortvollzug die Postulationsfähigkeit des Klägers in Zweifel. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Ab s. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere hat de r Kläger, der sich selbst vertritt, bei Einlegung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht die zur Wirksamkeit dieser Prozesshandlungen erforderliche Postulationsfähigkeit eingebüßt. D er Kläger konnte sich trotz des angeordneten Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung wirksam selbst vertreten. 1. Na ch § 112e Satz 2 BRAO, § 1 25 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO müssen sich die Beteiligten i n ei nem vor dem Bundesgerichtshof g e- führten Berufungsverfahren und in einem diese m vorgeschalteten Zulassung s- verfahren (§ 124a Abs. 4 VwGO) durch einen Recht sanwalt vertreten lassen. Ein Beteiligter, der selbst Rechtsanwalt ist, kann sich dabei auch selbst ver tr e- ten ( § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 3, 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO ). Der Kläger ist noch als Rechtsanwalt zugelassen, weil die Z u- lassung zur Rechtsanwaltschaft erst dann erlischt, wenn der Widerruf b e- s tandskräftig geworden ist (§ 13 BRAO ). Die Postulationsfähigkeit des Klägers, also die Fähigkeit, im eigenen Namen rechtswirksam prozessual handeln zu können (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 50 Rn. 16), ist - anders als die Beklagte meint - auch nicht deswegen entfallen, weil d ie sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung von der Beklagten angeordnet und vom Anwaltsg e- richtshof bestätigt worden ist. 2. Die Anordnung des Sofortvollzugs des Zulassungswiderrufs hat zwar gemäß § 14 Abs. 4 BRAO zur Folge, dass die für die Verhäng ung eines vorlä u- figen Berufs - oder Vertretungs verbots (§ 150 BRAO) geltenden Bestimmungen 2 3 4 - 4 - der § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2 BRAO entsprechend anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass der Kläger nicht mehr befugt ist, seine Rechtsanwaltstäti g- keit aus zuübe n (§ 155 Abs. 2 BRAO) . Auch eine Vertretung in eig e nen Angel e- genheiten ist ihm verwehrt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, in dem eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 BRAO). Anders als der Kläger meint, unterliegt auch die Einlegu ng und Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dem Anwaltszwang (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 25/11, juris Rn. 8, 9). Dass § 67 Abs. 4 Satz 4 bis 7, Abs. 2 Satz 1 VwGO in bestimmten Fällen eine Vertretung durch Pe rs o- nen erlaubt, die nicht als Anwälte zugelassen sind, ändert nichts daran, dass außerhalb d er dort genannten F allgestaltungen stets eine Vertretung durch e i- nen Rechtsanwalt geboten ist, also Anwaltszwang herrscht. 3. Die vom Kläger gleichwohl vorgenomm enen Rechtshandlungen sind jedoch als wirksam zu behandeln. a) Dies folgt aus § 155 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 4 BRAO . Darin hat der Gesetzgeber bestimmt, dass verbotswidrig vorgenommene Rechtshandlungen zur Wahrung der Rechtssicherheit als wirksam zu gel ten haben , es sei denn, es ist eine Zurückweisung des Rechtsanwalts nach § 156 Abs. 2 BRAO erfolgt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt bewusst über das Berufs - / Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - I I ZB 8 / 09, WM 2010, 777 Rn. 13 ff.). Die Postulationsfähigkeit eines Recht s- anwalts wird also nicht dadurch beeinträchtigt, dass gegen ihn ein vor läufige s Berufsver bot verhängt (§ 150 Abs. 1 BRAO) oder seine Zulassung sofort vol l- ziehbar (vgl. § 14 Abs. 4 BR AO) widerrufen worden ist (Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 156 Rn. 7). Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmi t- tel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es vo n dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 15 5 Abs. 2 , Abs. 4 5 6 - 5 - BRAO eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 8, 13 ff . ). b) Allerdings will d er sächsische Anwaltsgerichtshof im Einklang mit Stimmen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung den Anwendungsb e- reich des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO dahin einschränken, dass diese Besti m- mung nicht gelten soll, wenn durch das verbotswidrige Handeln des Rechtsa n- walts schutzwürdige Interessen Dritter oder die Rechtssicherheit nicht oder nur unerheblich tangiert w e rden ( AGH Dresden, BRAK - Mitt. 2010, 173 f.; AGH Dresden, Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1996, 584; ähnlich Feuerich/Weyland, aaO, § 155 Rn. 17 ; Johni g k in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht , 2010, § 15 5 BRAO Rn. 11 f. ) . Eine solche Fallgestaltung liege vor, wenn sich der betroffene Rechtsanwalt im Streit über die Wirksamkeit des Berufsverbots/des Zula s- sungswiderrufs selbst vertrete. Der Gesetzgeber wolle durch § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO aus Gründen der Re chtssicherheit verhindern, dass der Recht s- verkehr mit der Prüfung belastet werde, ob gegen den Rechtsanwalt ein Täti g- keitsverbot bestehe. Im Streit über die Wirksamkeit eines solche n Verbots sei aber eine solche Prüfung gerade Gegenstand des Verfahrens , so dass es d as öffentliche Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht gebiete, Rechtshandlungen, die ein verbotswidrig tätiger Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren vorne h- me, bis zu einer gesonderten Zurückweisungsentscheidung nach § 156 Abs. 2 BRAO als wirksam zu behandeln ( AGH Dresden, BRAK - Mitt. 2010, aaO; äh n- lich AGH Dresden, Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), aaO; Feuerich/Weyland, aaO; Johni g k , aaO Rn. 13 ) . c) Diese einschränkende Auslegung , die zur Kon sequenz hätte, dass Prozesshandlungen e ines Rechtsanwalts gerade in den Fällen, in denen er die gegen ihn ergriffenen berufsrechtlichen Maßnahmen gerichtlich angreift, nicht 7 8 - 6 - wirksam wären, wohl aber in allen anderen Fällen der ausgeschlossenen Selbstvertretung, findet im Gesetz keine Stütze. aa) Der Gesetzgeber hat in § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO angeordnet, dass Rechtshandlungen, die von einem Rechtsanwalt entgegen eine m Vertretungs - oder Tätigkeitsverbot vorgenommen werden, auch in den Fällen der unerlau b- ten Eigenvertretung nach § 155 Abs. 4 B RAO als wirksam zu behandeln sind. Die genannte Vorschrift, die gemäß § 14 Abs. 4 BRAO bei einem sofort vol l- ziehbaren Zulassungswiderruf sinngemäß an zu wend en ist, gilt nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt für alle Rechtshandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 2 2. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 15) . Sie findet damit auch dann Anwe n- dung, wenn sich der Rechtsanwalt in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren g e- gen ein verhängtes Berufsverbot wendet (Senatsbeschluss vom 10. Mai 1971 - An w St (R) 8/70, NJW 1971, 1373 unter B I 2 zur Wirksamkeit einer vom A n- walt selbst eingereichten Revisionsbegründung) oder wenn er gerichtlich gegen einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf vorgeht. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit dieser Besti m- mung verfolgt en Schutzzweck. Zwar trifft es zu, dass § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen wurde (BR - Drucks. Nr. 461/ 57 , S. 108 - Erläuterung zu § 169 Abs. 5 BRAO - E ). Die genannte Regelung will den Rech tsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs - oder Vertretungsverbot besteht ( BGH, Beschl uss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 14 m.w.N. ; vgl. auch Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 1 11, 104, 106 ; OLG Karlsruhe, NJW - RR 1995, 626 , 627 ). Hieraus folgt aber nicht, dass verbotswidrige Prozesshandlungen des betroffenen Rechtsa n- walt s dann wirkungslos bleiben, wenn sie in gerichtlichen Verfahren vorg e- nommen werden, in denen die Wirksamkeit de s Berufs - /Tätigkeitsverbots oder 9 10 - 7 - des sofort vollziehbaren Zulassungswiderrufs Verfahrensgegenstand ist. Der Gesetzgeber hat durch nichts zu erkennen gegeben, dass er die Wirksamkeit der verbotswidrig vorgenommen Recht s handlungen des betroffenen Anwalts von einer konkreten Beeinträchtigung der Rechtssicherheit abhängig machen wollte. Er hat im Gegenteil eine generalisierende Betrachtung angestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 14 ff.; Jes s- nitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl. , § 155 Rn. 3) und auf Differenzierungen ve r- zichtet. cc) Auch der Umstand, dass die Regelung über den Fortbestand der Postulationsfähigkeit in der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst und nicht in einzelnen Verfahrensordnungen (etwa ZPO oder StPO) geregel t worden ist, belegt, dass der Gesetzgeber generell und unterschiedslos vermeiden wollte, dass die Postulationsfähigkeit eines entgegen § 155 Abs. 2 , 4 BRAO, § 14 Abs. 4 BRAO tätigen Rechtsanwalts in Zweifel gezogen wird und daher gerich t- lich gekl ärt werde n muss. Diese Zielsetzung greift auch dann ein, wenn ein b e- troffener Anwalt gerichtlich gegen ein Berufs - /Tätigkeitsverbot oder einen sofort vollziehbaren Widerruf seiner Zulassung vorgeht . Zwar ist in diesen Fällen die Rechtmäßigkeit de s Zulassungswiderru fs oder des Verbots im Rahmen der B e- gründetheit des Rechtsschutzb egehrens zu prüfen. Durch § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO wird aber vermieden, dass diese Prüfung - unter de m Gesichtspunkt e i- ner eventuellen Nichtigkeit des Widerrufsbescheids nach § 32 Abs. 1 BR A O , § 44 VwVfG - schon bei der Frage der Postulationsfähigkeit anzustellen ist. dd) Dementsprechend hat der Senat schon in s einer länger zurückli e- genden , vom sächsischen Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten Entsche i- dung aus dem Jahr 1971 ausgesproc hen, dass die Wirksamkeit einer vo n e i- nem Rechtsanwalt eingereichten Revisionsbegründung , mit der sich dieser g e- gen ein im ehrengerichtlichen Verfahren verhängtes Berufsverbot wendet, g e- 11 12 - 8 - mäß § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO von dem Berufsverbot unberührt bleibt (S e- natsbeschluss vom 10. Mai 1971 - AnwSt (R) 8/70, aaO). Diese Grundsätze lassen sich auf den hi er zu beurteilenden Fall einer Anfechtungsklage gegen einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf ohne weiteres übertragen . Fol g- lich wird auch in diesen Fällen die Postulationsfähigkeit des betroffenen Rechtsanwalts gemäß § 155 Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 4 BRAO nicht be einträc h- tigt. I II. D er Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil kein Zulassung s- grund im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwG O vorliegt. 1. Der Kläger misst der Frage, ob ein Anwalt , der sich nach einem sofort vollziehbaren Widerruf seiner Anwaltszulassung im Klageverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof selbst vertr itt (§ 112c Abs. 1 Satz 1, 2 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1, 3, 8, Ab s. 2 Satz 1 VwGO) , wirksam Prozesshandlungen vornehmen k ann , rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) . Recht s- grundsätzliche Bedeutung hat eine Frage dann, wenn es sich um eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähi ge Rechtsfrage ha n- delt , die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt ( Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 51 8 ; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Die im Streitfall aufgeworfene Frage der Postulationsfähi g- keit eines Rechtsanwalts, der sich gegen einen s ofort vollziehbaren Zula s- sungswiderruf wendet und sich im gerichtlichen Verfahren selbst vertritt, ist j e- doch nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat te diese Frage bei der - vo r- 13 14 - 9 - rangig anzustellenden - Prüfung der Zulässigkeit des vom Kläger gestellten Z u- lassungsantrags zu klären (unter II). Die vom Senat für das Zulassungs - und Berufungsverfahren aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof. 2. Auch der vom Kläger weiter angeführte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) ist nicht gegeben . Zwar hat der Anwaltsg e- richtshof die Postulationsfähigkeit des Klägers anders als der sächsische A n- waltsgerichtshof (BRAK - Mitt. 2010, 173 f.; Beschluss vom 15. August 2011 - AGH 12/ 11 (I), juris Rn. 11 ff. ) bejaht . Nicht jede Abweichung stellt aber eine Divergenz im Sinne dieser Vorsc hrift dar. Erforderlich ist vielmehr, dass die a n- zufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung , mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit e i- nem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Recht s- satz nicht deckt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. März 20 0 3 - V ZB 291/02, aaO S. 29 2 f. m.w.N. ). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof meint, in den Fällen de r Anfechtung eine s sofort vollziehbaren Zulassungswiderrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO sei - auch u n- ter Berücksicht igung des Grundrechts der Berufsfreiheit - vom Fortbestand der Postulationsfähigkeit des betroffenen Rechtsanwalts auszugehen, weil der auf eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung gestützte Zulassungswiderruf auf der Gefährdung der Interessen der Recht suchenden beruhe, eine solche G e- fährdung aber nicht erkennbar sei, wenn der Rechtsanwalt vor dem Anwaltsg e- richtshof um die Rechtmäßigkeit seiner Zulassungsentziehung streite. Demg e- genüber hat der sächsische Anwaltsgerichtshof den von ihm bejahten Verlust d er Postulationsfähigkeit mit einer einschränkenden Auslegung des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO begründet, wobei er im Einklang mit der herrschen den 15 16 - 10 - Meinung im Schrifttum angenommen hat, die genannte Bestimmung finde dann keine Anwendung, wenn schutzwürdige Inte ressen Dritter oder die Rechtss i- cherheit nicht oder nur unerheblich tangiert würden (BRAK - Mitt. 2010, aaO; B e- schluss vom 15. August 2011 - AGH 12/11 (I), aaO). D er Anwa ltsgerichtshof hat damit keinen von der Rechtsprechung des sächsischen Anwaltsgerichtsho f s abweichenden abstrakten Rechtssatz zu § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO aufgestellt, sondern nur bei seiner Rechtsanwendung die Frage der Postulationsfähigkeit a nders beurteilt als der sächsische Anwaltsgerichtshof . Hinzu kommt, dass die vom sächsischen Anwaltsg erichtshof angestellten Erwägungen ohnehin nicht tragend waren, weil dies er den vor ihm verfolgten Begehren auch in de r Sache den Erfolg versagt hat. 3 . Weiter misst der Kläger der Sache deswegen rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei, weil sich im Streitfa ll die in einer Vielzahl von Fällen bedeuts a- me Frage stelle, ob das Bestehen des erforderlichen Haftpflichtversicherung s- schutzes nur durch eine Anzeige der Versicherung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO belegt werden könne oder ob auch andere Nachweise zulässig seien. Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich geworden, denn der Kläger konnte weder eine Bestätigung der Versicherung über den Fortbestand des V ersicherungsschutzes noch ei n anderes Beweismittel vorl e- gen, das die Mitteilungen der A . Versicherungs - AG vom 13. April 2010 , vom 24. Juni 2010, vom 15. Juli 2010 und vom 17. Mai 2011, wonach der Ve r- sicherungsschutz am 18. April 2010 erloschen ist , hätte widerlegen können. Die vom Kläger angeführte Prämienzahlung reichte schon des wegen nicht als B e- leg für das Fortbestehen der Versicherung aus, weil der Kläger - wie im Schre i- ben der Versicherungsgesellschaft vom 15. Juli 2010 ausgeführt - nicht die nach Umstellung des Versicherungsvertrages geschuldete Prämie, sondern nur eine Folge nbeitragsrechnung aus dem alten Versicherungsverhältnis beglichen hatte. 17 - 11 - 4. Die Problematik des Fortbestehens des Versicherungsschutzes erfüllt auch nicht die Anforderungen an den vom Kläger geltend gemachte n Zula s- sungsgrund der besonderen tatsächliche n oder rechtlichen Schwierigkeit (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) . Eine Recht s sache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie w e- gen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfa h- ren s oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsg e- rich t lichen Streitigkeiten deutlich abhebt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 6; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind , hat der Kläger nicht dargelegt. Er begnügt sich mit dem - unzutreffenden - H inweis, a l- lein der Umstand, dass ein streitiges Rechtsverhältnis zu einem Dritten (Vers i- cherungsunternehmen) zu beurteilen sei, verleihe der Sache eine über das normale Maß hinausgehende Komplexität. 5. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kl ä- ger trägt - allerdings ohne Beleg - vor, er habe zwischenzeitlich dafür Sorge getragen, dass der Beklagten demnächst eine Bestätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO ü ber das Bestehen des gesetzlich geforderten Versicherung s- schutzes zugehe. Diesen neu hervorgetretenen Umstand müsse der Senat b e- rücks ichtigen. Dies trifft nicht zu. Das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht lässt keinen Raum für die Berü cksichtigung eines nac h- träglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes; Entwicklungen, die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eintreten, sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ( Senat sbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 , NJW 2011, 32 3 4 Rn. 9 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) . Dies gilt 18 19 - 12 - - anders als der Kläger meint - auch für den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Entscheidend ist, dass der Widerruf einer Berufserlaubnis eine auf den Abschluss des Verwaltungsverfah rens bezogene rechtsgestaltende Wi r- kung entfaltet und der Abschluss dieses Verfahrens zugleich eine Zäsur bewirkt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 15 f.). Diese Rechtswirkungen gelten unabhängig davon, auf welchen Widerrufsgr und der Zulassungswiderruf ge stützt ist. Art. 12 Abs. 1 GG zwingt nicht dazu, den nac h- träglichen Wegfall des Widerrufsgrunds bereits im Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 17 f.). Davon ab gesehen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass zw i- schenzeitlich wieder Versicherungsschutz besteht, so dass auch nach alter Rechtslage der Zulassungswiderruf zu bestätigen gewesen wäre (vgl. Senat s- beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 49/00, NJW 2001, 31 31 unter II 2). 6. Da die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Recht s- mäßigkeit eines Zulassungswiderrufs abzustellen ist, durch die grundlegende Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2011 umfassend geklärt ist, kommt di e- ser Frage entgegen der Auffassung des Klägers keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Übrigen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger einen entspreche n- den Nachweis nicht vorgelegt hat. 7 . Dem Anwalt sgerichtshof sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Anwaltsgerichtshof war nicht gehalten, die A . Versicherungs - AG nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen, da die Vor aussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vorlagen. Ebenso wenig musste der Anwaltsgerichtshof dem Kläger aufgeben, binnen einer von ihm g e- 20 21 22 - 13 - setzten Frist das Bestehen des Versicherungsschutzes anderweitig gerichtlich klären zu lassen , und das hiesige Verfahren bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens analog § 94 VwGO aussetzen. b) Der Anwaltsgerichtshof war auch nicht verpflichtet, dem Kläger ein Erwiderungsrecht auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 26. Juli 2011 einz u- räumen. Mit diesem Schri ftsatz hat die Beklagte nochmals vorgetragen, dass der Versicherungsschutz des Klägers am 18. April 2010 geendet habe . Dabei hat sie die Mitteilungen der Versicherungsgesellschaft über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses als Anlagen beigefügt. De r Kläger macht geltend, erstmals mit diesem Schriftsatz vom Inhalt der Mitteilungen der A . Versicherungs - AG vom 17. Mai 2011 und vom 15. Juli 2010 Kenntnis erhalten zu haben. Dies trifft jedoch hinsichtlich des Schreibens vom 15. Juli 2010, in dem der maß gebliche Vorgang ausführlich geschildert worden ist, nicht zu. Der Inhalt dieses Schreibens wird bereits in dem Widerspruchsbescheid der Bekla g- ten vom 15. November 201 0 (dort S. 2) wiedergegeben , der dem Kläger u n- stre i tig zugegangen ist . Das weitere Schrei ben der Versicherungsgesellschaft vom 17. Mai 2011 enthält keine über die im Widerspruchsbescheid referierten Mitteilungen hinausgehenden Erklärungen. Dementsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die dem Schriftsa tz vom 26. Juli 2011 beigefügten Unterlagen dem Kläger bekannt seien. Eine Ve r- letzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nach alledem nicht zu erkennen. c) Es stellt auch - anders als der Kläger meint - k ein verfahrensfehlerha f- tes Vorgehen dar, dass der Anwaltsgerichtshof den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat , der Kläger habe d iese Klage erhoben, ohne zuvor d as notwendige Vorverfahren nach § 68 VwGO zu betreiben. Davon a b- 23 24 - 14 - gesehen, dass insoweit allenfalls der Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des U r- teils) und nicht der Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) in Betracht kommt, ist die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger hat den Schriftsatz vom 3. August 2011, in dem er die Ste l- lung des Hil fsantrags angekündigt hat, der Beklagten in der mündlichen Ve r- handlung vom 4. August 2011 übergeben und zugleich den Hilfsantrag verl e- sen . D ie Beklag te hat hierauf zwar Antrag auf Klagabweisung gestellt. Sie hat sich damit jedoch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht rügelos zur Sache eingelassen, so dass ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht au s- nahmsweise entbehrlich geworden ist (vgl. zu diesem Ausnahmetat be stand VGH Baden - Württemberg, NVwZ - RR 1992, 184 f.). Es ist nicht davon auszug e- hen, dass die Beklagte das Fehlen eines Vorverfahrens unbeanstandet gela s- sen hat. Das Verhandlungsprotokoll enthält eine entsprechende Erklärung der Beklagten nicht. Dort ist nur aufgeführt, der Anwaltsgerichtshof ha be Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrag s e rhoben und die Notwendigkeit eines Vorverfahrens mit den Parteien erörtert. Allein der Stellung eines Klagabwe i- sungsantrags kann vorliegend schon deswegen kein Verzicht auf die Durchfü h- rung eines Vorverfahrens entnommen werden, weil der Beklagtenvertreter den Klageerweiterungsschriftsatz vom 3. August 2011 erst in der mündlichen Ve r- handlung erhalten und damit keine Möglichkeit gehabt hat, den erstmals gestel l- ten Hilfsantrag mit de m zuständigen Entscheidungsgremi um zu erörtern . Unklar ist darüber hinaus, ob der Kläger bei der Beklagten überhaupt einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft gestellt hat, möglicherweise also nicht nur ein Wi derspruchsverfahren (§ 68 VwGO) unterblieben ist, sondern schon kein behördliches Verfahren eingeleitet worden ist. 25 - 15 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - AGH 20/10 (I) - 26
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