BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 58 /11 vom 22. Januar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s ach en, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Fey und Dr. Martini am 22 . Januar 2013 beschlossen : Die Rüge des Klägers, durch den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2 012 in seinem Ansp ru ch auf rechtliches G eh ör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzunge n erfüllt sind, kann dahinstehen . Denn die R üge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers über g angen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Wei s e verkürzt. Der Kläge r wendet sich dagegen, dass der Senat vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO über seinen Zula s- sungsantrag entschieden h at. Er legt aber nicht dar, dass diese Vorgehenswe i- se den Inhalt der getroffenen Entscheid u ng zum Nachte i l des Klägers be ei n- flusst hat. Das klageabweisende Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 4. August 2011 wurde dem Kläger am 16. September 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2011 hat der Kläger alle in § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 VwGO auf geführten Zulassungsgründe geltend gemacht und 1 2 3 - 3 - sich mit jedem Aspekt der angefochtenen Entscheidung befasst. Im weiteren Schriftsatz vom 20. April 2012 hat er die bereits angeführten Argumente wi e- derholt und vertieft und abschließend darauf hingewiesen, si ch die Geltendm a- chung weiterer Zulassungsgründe bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzubehalten. Er hat dabei jedoch nicht einmal ansat z- weise ausgeführt, welchen ergänzenden V ortrag er beabsichtigt. Angesichts dieser S a chlage und d er Eilbedürftigkeit der Sache (§ 14 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 Satz 2 BRAO) war der Senat nicht geh a lten, die am 23. Juni 2012 erfolgte E n t- scheidung weitere drei Monate zurückzustellen. Dass kein weiterer relevanter Sachvortrag zu erwarten war, w i rd auch durch d ie nachfolgende E ntwicklung bestätigt. Der Kläger hat in seiner Anhörungsrüge vom 1. August 2012 nicht darzulegen vermocht, dass er bis zum 17. September 2012 sein bisheriges Vorbringen um neue Gesichts p un kt e, die für die rechtliche Beurteilung des Z u- lassu ngswiderrufs von Relevanz sein könnten, ergänzen würde. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholu n gen auf die Ausführu n gen im Senatsb e- schlus s vom 9. August 2012 Bezug genom m en. Weitere Schriftsätze sind bis heute beim Senat nicht eingegangen. Kayser Kön ig Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2011 - AGH 20/10 (I) -
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