BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 5 8 /12 vom 5. Juli 201 3 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d en Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser , den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsan wä lt e Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 5. Juli 201 3 beschlossen: Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 4 . Senats des Bayerische n Anwaltsgerichtshofs vom 9 . Ju l i 2012 zugelassen . Gründe: I. Mit Schreiben vom 30 . Dezember 2010 , eingegangen bei der Beklagten am 31. Dezember 2010, beantragte der Kläger, ihm die Führung der Bezeic h- nung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mi t Schreiben vom 23. März 2011 ergänzte er die von ihm vorgelegte Liste der bearbeiteten gerichts - oder rechtsförmlichen Verfahren. D ie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Januar 2012 den Antrag des Klägers ab. Dessen Klage auf Verpflichtung der Beklagte n zum Erlass des begehrten Bescheids hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er sein Verpflichtungs begehren weiter verfolgt. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Im Hinblick auf die in den Senatsb e- schl üssen vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, AnwBl . 2008, 371 und vom 20 . April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK - Mitt . 2009 , 177 Rn. 8 ff. getroffenen Aussagen und d eren unterschiedlichen Deutung durch den Kläger einerseits und den Anwaltsgerichtshof andererseits kann nur im Rahmen eines Ber u- fungsverfahrens beurteilt werden, ob der Anwaltsgerichtshof zutreffend solche Fallbearbeitungen zum Nachweis praktischer Erfahru ngen auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts für ungeeignet gehalten hat, die arbeitsförderungs - oder soz i- alversicherungsrechtliche Verfahren betrafen, in denen die Frage nach der E r- werbsfähigkeit des jeweiligen Mandanten eine Rolle spielte. III. Das Verfah ren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung e i- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf e i- nen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlä n- gert werden. Die Begründung muss einen best immten Antrag en t- halten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfec h- tung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Ber u- fungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelb e- lehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genomm en. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung u n- zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). 2 3 4 5 - 4 - Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird dem Kläger aufgegeben, innerhalb der Frist für die Begrü n- dung der Berufun g im Einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten in dem Fall Nr. 1 aus der Liste der rechtsförmlichen/gerichtlichen Verfahren ab dem 23. März 2008 vom Kläger entfaltet worden sind. Weiter wird ihm aufgegeben, bezüglich des Falles Nr. 61 aus der Liste der rech tsförmlichen/gerichtlichen Verfahren eine Kopie der Widerspruchsbegründung vorzulegen. Erklärungen und B e- weismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeu gung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO). Kayser König Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 09.07.2012 - BayAGH I - 2/1 2 - 6
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