BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (B rfg ) 5 8 /1 2 vom 10. März 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein FAO § 5 Abs. 1 Buchst. c Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs - und Arbe itsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtl i- chen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Fe bruar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW - RR 2008, 925 Rn. 10 - 13). BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12 - AGH München wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas im schriftlichen Ve r- fahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 10. März 2014 für Recht erka nnt : Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 4. Senats des Baye rischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juli 201 2 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 11 . Januar 201 2 wird aufgeh o- ben. Die Beklag te wird verpflichtet, de m Kläger die Befugnis zu verleihen, die Bezeich nung " Fachanw alt für Arbeitsrecht " zu fü h- ren. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Tatbestand : D er Kläger ist seit dem 1. Oktober 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit am 31. Dezember 2010 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 30. Dezember 2010 be antragte er, ihm die Führung d er Bezeichnung " Facha n- w alt für Arbeitsrecht " zu gestatten . Dem Antrag fügte er als Beleg seiner beso n- dere n theoretische n Kenntnisse ein e Teilnahmebescheinigung am Facha n- 1 - 3 - walt s lehrgang Arbeitsrecht in der Zeit vom 13. Mai 2004 bis 4. November 2006 nebst Semi narplan, drei von ihm geschriebene Klausuren und Bescheinigungen über die von ihm bis einschließlich 2010 besuchten Fortbildungsveranstaltu n- gen bei . Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts legte er eine Liste mit 56 gerichtlichen oder recht s- förmlichen Verfahren und eine weitere Liste mit 70 außergerichtlichen Fällen vor . Nachdem der Fachausschuss der Beklagten Bedenken gegen die B e- rücksichtigungsfähigkeit einer größeren Anzahl der gericht s - oder rechtsförml i- chen Verfahren angemeldet hatte, benannte der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2011 weitere sieben gerichtliche/rechtsförmliche Verfahren , von denen der Fall Nr. 57 noch vor de m 31. Dezember 2010, die übrigen sechs Fälle d a- gegen erst danach bearbeitet w o rden waren. Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 wies die Beklagte den Antrag de s Kläger s mit der Begründung zurück, die ser habe nicht den Nachweis erbracht, über besondere praktische Erfah rungen im Arbeits recht zu verfügen. Von den insgesamt eingereichten 63 gericht s - oder rechtsförmlichen Verfahren (56 Ve r- fahren zuzüglich sieben nachträglich benannter Fallbearbeitungen) könnten mindestens 17 wegen fehlenden Fachbezugs zum Arbeitsrecht nicht anerkannt werden. Ein Fachgespräch sei nicht zu führen, weil nich t erworbene praktische Erfahrungen nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden kön n- ten. Gegen den ihm am 13. Januar 2012 zugestellten Bescheid hat der Kl ä- ger mit am 13 . Februar 2012 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schrif t- satz Klage e rhoben. Er hat geltend gemacht, die Bearbeitung von insgesamt mindestens 50 Fälle n gericht s - oder recht s förmlicher Art nachgewiesen zu h a- 2 3 4 - 4 - ben . Sämtliche von der Beklagten nicht berücksichtigten Verfahren wiesen e i- nen arbeitsrechtlichen Bezug auf und seien j eweils mit dem Faktor " 1,0 " zu b e- werten. Soweit die Beklagte zwei Fälle berücksichtigt, aber nur mit " 0,5 " g e- wic h tet habe (Fälle Nr. 5 und Nr. 6) , habe sie den Schwierigkeitsgrad d ieser Verfahren verkannt und sie z u Unrecht nicht mit mindestens " 1,5 " (Fall Nr. 5) beziehungsweise mit mindestens " 1,0 " gewertet. D er Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2012 abg e- wiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, d er Kläger habe den e rforderlichen Nachweis der Bearbeitung von mindestens 50 gericht s - oder rechtsförmlichen V erfahren mit arbeitsrechtlichem Bezug nicht erbracht. Bei den vo m Kläger g e- meldeten 63 Fällen fehle bei einer größeren Anzahl der Bearbeitungsschwe r- punkt im Fachgebiet Arbeitsrecht. Darüber hinaus seien manche Fälle nicht als gerich tliche oder rechtsförmliche Verfahren oder (so das Verfahren Nr. 48) nicht als eigenständiger Fall ein zu stufen . Letztlich habe der Kläger nur 45 gericht s - oder rechtsförmliche Verfahren zuzüglich der ebenfalls anerkenn ungsfähigen Fälle Nr. 5, 6 und 63 nac hgewiesen. Bei den letztgenannten drei Fällen könne offen bleiben, ob eine Mindergewichtung auf " 0,5 " angezeigt oder sie mit dem Faktor " 1,0 " zu bewerten seien; eine Höhergewichtung komme jedenfalls nicht in Betracht. Dass der Fachausschuss der Beklagte n von der Durchführung eines Fachgesprächs abgesehen habe, sei nicht zu beanstanden. Denn nicht nac h- gewiesene besondere praktische Erfahrungen könnten durch ein Fachgespräch nicht ersetzt werden. Hiergegen wendet sich d er Kläger mit seiner vom Senat zug elassene n Berufung . Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger Fortbildung s- 5 6 7 - 5 - nachweise im Sinne des § 15 FAO für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vorg e- legt. Entscheidungsgründe: Die Berufung de s Klägers ist gemäß § 112e BRAO, § 124a Abs. 1 bis 3 VwGO zulässig und hat unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren e r- gänzten Klägervorbringens auch in der Sache Erfolg. I. Dem Anwaltsgerichtshof ist zwar darin beizupflichten, dass der Kläger bezüglich seines am 31. Dezember 2010 bei der Beklagten ein gereichten A n- trag s nicht den nach §§ 2 , 5 Abs. 1 Buchst. c , § 6 Abs. 3 FAO zu führenden Nachweis erbracht hat, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 100 arbeitsrechtliche Fälle, davon mindestens 50 gerichts - oder rechtsförmliche Ve r- fahren be arbeitet zu haben . Jedoch sind diese Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs bei Einbeziehung weiterer Fälle erfüllt, die der Kläger mit Schreiben vom 23. März 2011 nachgemeldet hat . Diese Nac h- meldung bezieht sich - vom Fall Nr. 57 abgesehen - auf Verfahren, die nach dem für den Antrag vom 31. Dezember 2010 maßgeblichen Referen z zeitraum bearbeitet worden sind. Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus sich ein alternativer Referenzzeitraum von drei Jahren vor dem Eingang des Schreibens vom 23. März 2011 ergibt (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW - RR 2012, 298 Rn. 7 m.w.N.). Hinsichtlich seines mit Schreiben vom 23. März 2011 eingereichten zweiten Antrags hat der Kläger weiter nachgewiese n, dass er auch den übrigen in § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO 8 9 - 6 - gestellten Anforderungen an den Erwerb besonderer praktische r Erfahrungen genügt und zudem die daneben erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse (§§ 2, 4, 4a, 6 Abs. 2 FAO) erworben hat . 1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung " F a cha n- walt für Arbeitsrecht " setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BRAO, § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse in den in § 10 FAO bezeichneten Einzelbereiche n und besondere praktische Erfahru n- gen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts voraus. Dazu muss der Kläger nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 Buchst. a bis e, Nr. 2 Buchst. a und b FAO b e- stimmten Bereichen, davon mindestens fünf Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO und mindestens die Hälfte gerichts - oder rechtsförmliche Verfahren bearbeitet haben. 2. Die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des A r- beitsrech ts kann der Kläger für den am 31. Dezember 2010 eingereichten A n- trag und den danach maßgeblichen Referen z zeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 (drei Jahre vor Antragstellung) schon deswegen nicht vorweisen, weil er in dieser Zeit keine 50 ge richts - oder rechtsförmliche Verfa h- ren aus dem Fachgebiet Arbeitsrecht bearbeitet hat. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für diesen Zeitraum gemeldeten 57 Fallbearbeitungen (56 bei Antragstellung aufgelistete Fälle zuzügli ch des nac h- gemeldeten Falls Nr. 57) eine ausreichende Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragestellung en vermisst. a) In der vom Kläger vorgelegten Liste der im genannten Referenzzei t- raum von ihm bearbeiteten gerichts - und rechtsförmlichen Verfahren ist eine größere Anzahl von Fällen aus dem Sozialversicherungs - und Arbeitsförd e- 10 11 12 - 7 - rungsrecht (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO) aufgeführt . Diese Fallbearbeitungen g e- nügen , w ie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nur dann für den Erwerb nach § 5 Abs. 1 Bu chst. c FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet " Arbeitsrecht " , wenn die Fälle einen konkret darz u- legenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW 2008, 3301 Rn. 10 - 1 3) . aa) Ein solcher Bezug zum Arbeitsrecht ist, anders als dies der Kläger dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 ( AnwZ (B) 17/07, aaO ) entn e h- men will , nicht schon dann gegeben, wenn sich in Fällen, die de m S ozialvers i- cherungs - oder Arbeitsförderungs recht zuzuordnen sind (§ 10 Nr. 1 Buchst. e FAO) , eine arbeitsrechtliche Frage stellen könnte. Der Kläger übersieht hierbei, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung, ob eine Fallb e- arbeitung ausreichende praktische Erfahrungen auf dem be treffenden Fachg e- biet - hier dem Arbeitsrecht - vermittelt, danach zu unterscheiden ist, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsb ereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum relevanten Fac h- gebie t aufweist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK - Mitt. 2009, 177 Rn. 8 ff.) . (1) Ein thematisch dem Gebiet des Arbeitsrechts zuzuordnender Fall ist schon dann als arbeitsrechtlicher Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO anzuer kennen , wenn eine Frage aus d en in § 10 FAO bestimmten Bereiche n des Arbeitsrechts zumindest erheblich werden kann (Senatsbeschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, teilweise nicht abgedruckt in BGHZ 166, 292, Rn. 22 , 29 [für Steuerrecht ]; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 8 [für Erbrecht] ). Fälle aus den Bereichen des Arbeitsförd e- rungs - oder Sozialversicherungsrechts weisen jedoch nicht schon von sich aus einen arbeitsrechtlichen Schwerpunkt auf. Sie sind, obwohl § 10 Nr. 1 Bu chst. e 13 14 - 8 - FAO auch Grundzüge des Arbeitsförderungs - und Sozialversicherungsrechts zum Gebiet des Individualarbeitsrechts zählt, nicht dem Arbeitsrecht selbst, sondern lediglich mit ihm in Beziehung stehenden Nebengebieten zuzuordnen. Denn § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO legt nicht fest, welche Art von Fallbearbeitungen für die Fachanwaltsbezeichnung in dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu erbringen sind, sondern bestimmt nur, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Arbeitsrecht umfasst (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - A nwZ (B) 17/07, aaO Rn. 11). Diese Regelung trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ohne Grundkenntnisse auf den angrenzenden Rechtsgebieten des Arbeitsförderungs - und Sozialversicherungsrechts seiner Aufgabe in vielen Fäl len nicht gerecht werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO). Eine Befassung mit solchen Fällen kann daher nur dann Ausweis praktischer Erfahrung auf den Kerngebieten des Arbeitsrechts sein, wenn die Fälle arbeitsrechtliche Be züge besitzen (Senat s- beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 ff.). (2) Ei nen ausreichenden inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht weist ein Fall, der auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs - oder Sozialversicherungsrecht s liegt, entgegen der Auffassung des Klägers nur dann auf, wenn bei ihm arbeit s- rechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung (tatsächlich) eine Rolle spielen (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12 [für Arbeitsrecht]; vom 20. April 2 009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 [für Erbrecht]). Die arbeitsrechtliche Problemstellung muss dabei zwar nicht einen wesentlichen Anteil an der Fallbearbeitung haben oder gar den Mittelpunkt des Falles bilden . Es muss aber im Rahmen eines arbeitsförderungs - oder sozia l- rechtlichen Falles im maßgeblichen Referenzzeitraum eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage aufgeworfen w erden (vgl. S e- natsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08 aaO) . S olche Fälle werden also nicht schon da durch zu a rbeitsrechtlichen F ä ll en im Sinne des § 5 Abs. 1 15 - 9 - Buchst. c FAO , dass bei der Prüfung eines sozialversicherungs - oder arbeit s- förderungsrechtlichen Anspruchs nebenbei arbeitsrecht liche Aspekt e zu b e- rücksichtigen sind, die keiner näheren Befassung b edürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO [für eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge bei einem nicht originär dem Erbrecht zuzuordnenden Fall ] ). (3 ) E ntgegen der Auffassung de s Klägers ist aus dem Passus im S e- natsbeschluss vom 25. Februar 2008 (AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 14 ) , in de m der Senat bestimmte sozialversicherungsrechtliche Widerspruchsverfahren (zum Gegenstand dieser Verfahren vgl. AGH Koblenz, Beschluss vom 10. November 2006 - 1 AGH 13/06, juris Rn. 18) mit der Begründung als arbeitsrechtliche Ve r- fahren anerkannt hat , " diese Fallbearbeitungen werfen nicht nur sozialrechtl i- che, sondern auch arbeitsrechtliche Fragen nach dem Bestand eines Arbeit s- verhältnisses oder nach der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers auf " nicht he r- zuleiten, der Senat bejahe bei Randgebieten zum Arbeitsrecht schon dann e i- nen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, wenn Fragestellungen aus dem Arbeitsrecht eine Rolle spielen könnten . Anders als der Kläg er meint, ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, bei Verfahren, in denen eine sozialversich e- rungsrechtliche Erwerbsminderung geltend gemacht w ird , bestehe stets ein i n- haltliche r Bezug zum Arbeitsrecht. ( a ) Der Senat hat mit diesen Ausführungen die in demselben Senatsb e- schluss erstmals aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Anerkennungsf ä- higkeit von sozialversicherungs - und arbeitsförderungsrechtlichen Fällen (S e- natsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 10 - 12) nicht relativiert , sondern sie lediglich auf die konkret zu beurteilenden Fälle übertr a- gen. Demen t sprechend hat e r seine Subsumtion daran ausgerichtet, ob in den vom dortigen Antragsteller bearbeiteten sozialversicherungsrechtlichen Fällen 16 17 - 10 - Fragestellungen aus dem Arbeitsre cht , wie etwa der Bestand des Arbeitsve r- hältnisses oder die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, zu klären waren. D a- bei hat der Se n at allerdings die Unterscheidung zwischen dem arbeitsrechtl i- chen Aspekt der Arbeitsunfähigkeit und de r renten versicherungsrech tlichen Problematik der Erwerbs minderung nicht trenn scharf herausge a rbeitet und fol g- lich nicht näher ausgeführt, dass die Prüfung der sozialversicherungsrechtliche n Erwerbs minderung nicht stets eine Klä rung von arbeitsrechtlichen Fragestellu n- gen, etwa der Arbeitsunfähigkeit oder des Berufsbilds , mit einschließt . ( b ) D ies gibt - vor allem im Hinblick auf die vom Kläger vertretene Auffa s- sung, ein ausreichender arbeitsrechtlicher Bezug liege schon dann vor, wenn in einem sozialversicherungsrechtlichen Fall die Frage der Erwerbs minderung zu beurteilen sei - Anlass zur Klarstellung, dass ein ausreichender arbeitsrechtl i- cher Bezug in solchen Fallgestaltungen nicht automatisch anzunehmen ist. Vielmehr ist er - wie auch sonst bei Fällen, die dem relevanten Fachg ebiet nicht originär zuzuordnen sind, - jeweils konkret festzustellen. Zwar gibt es gewisse Überschneidungen zwischen dem Begriff der (vollen oder teilweisen) Erwerb s- minderung (§ 43 SGB VI) und der Arbeitsunfähigkeit. Jedoch gelten für di e re n- ten versicher ungsrechtliche Erwerbsminderung andere Maßstäbe als für d en arbeitsrechtliche n Begriff der Arbeitsunfähigkeit . Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit auß e r- stande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei beziehungsweise mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI ; vgl. auch BSG E 109, 189 ff. ). Arbeitsunfähigkeit ist dagegen dann gegeben, wenn ei n Krankheitsgeschehen den Arbeitnehmer außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit 18 19 - 11 - seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. BAG E 45, 165 ff.). Im ersten Fall ist also eine auf die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts bezogene Sichtweise maßgebend, während im zweiten Fall das Unvermögen zur Verrichtung der nach den arbeitsvertraglichen Absprachen geschuldeten Arbeitsleistung en t- scheidend ist. bb ) Ob bei Nebengebieten zum Arbeitsrecht ausreichende arbeitsrechtl i- che Bezüge vorliegen, ist letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 10 [zu m Erbrecht]). Es ist daher , wie die Beklagte und der A n- waltsgerichtshof zutreffend angenommen haben, von einem Bewerber um den Fachanwaltstitel " Arbeitsrecht " zu fordern, dass er in seine n Fallbeschreibung en aufzeigt, welche arbeitsrechtlichen Fragestellun gen bei der Bearbeitung sozia l- versicherungs - oder arbeitsförderungsrechtlicher Fälle konkret eine Rolle g e- spielt haben. An solchen Bezügen zum Arbeitsrecht fehlt es, wenn arbeitsrech t- liche Fragestellungen für die Fallbearbeitung letztlich nicht relevant we rden, etwa weil I nhalt eines Arbeitsvertrags oder der Bestand beziehungsweise die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von keiner Seite in Zweifel gezogen w erden . Es gelten hier die gleichen Maßstäbe, die der Senat bereits für das Fachgebiet " Erbrecht " be schrieben hat. Danach wird ein Fall, dessen Schwe r- punkt in einem anderen Gebiet liegt, nicht schon dadurch zu einem erbrechtl i- chen Fall, dass einem Anspruch etwa eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 20 . April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 ). b) Gemessen an diesen Maßstäben sind von den vom Kläger für den R e- ferenzzeitraum 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 gemeldeten 57 g e- richts - oder rechtsförmlichen Verfahren auch unter Berücksichtigung der nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Gewichtung nicht mehr als 48 Fälle berüc k- 20 21 - 12 - sichtigungsfähig. Der Anwaltsgerichtshof hat von de n vom Kläger insgesamt eingereichten 63 Verfahren 45 Fälle (Nr. 3, 7, 9, 10, 12, 13, 16 - 18, 20 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 58, 62) anerkannt und mit dem Faktor " 1,0 " gewertet . Daneben hat er drei weitere Verfahren (Fälle Nr. 5, 6 und 63) berücksichtigt, dabei aber offengelassen, ob diese jeweils mit " 0,5 " oder mit " 1,0 " zu gewichten s ind . Von den vom Anwaltsgerichtshof g ewerteten Verfahren sind jedoch die Fälle Nr. 58, Nr. 62 und Nr. 63 außerhalb des Referenzzeitraums bearbeitet worden, der für den am 31. Dezember 2010 eingereichten Antrag maßgeblich ist. Es verbleiben daher 43 Verfahren zuzüglich der Fälle Nr. 5 und Nr. 6. D a- neben weisen zwei weitere, vom Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigte Ve r- fahren den erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht auf, nämlich die Fälle Nr. 1 und Nr. 19. Die weiteren auf der Liste der gerichts - und rechtsförml i- chen Verfahren a ufgeführten, im Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 bearbeiteten Fälle lassen dagegen einen solchen Bezug ver missen. aa) Gegenstand des Falls Nr. 1 ist eine vor dem Sozialgericht eingekla g- te Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § § 43, 240 SGB VI . Dieses Verfa h- ren weist nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers einen ausreiche n- den inhaltlichen Bezug zum Arbeitsrecht auf. Denn für die von der Mandantin des Klägers hilfsweise geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsmi n- deru ng bei Berufungsunfähigkeit k am es entscheidend darauf an, ob eine Ber u- fungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SG B VI vor lag . Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit richtet sich maßgeblich nach dem bisherigen Beruf des Vers i- cherten (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R, juris Rn. 1 3 ff. m.w.N.). Kann dieser nicht mehr ausgeübt werden, hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Versicherten sozial z u- mutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältig t werden kann. Nach der Rechtsprechung des B undessozialgericht s, das zur Erleichterung dieser 22 - 13 - Beurteilung die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt hat, darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf di e nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (zu den Einzelheiten vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R, aaO Rn. 15 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen war in dem Verfahren Nr. 1 unter anderem zu prüfen, ob die Mandantin des Kläge rs in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf die Qualifikation einer Facharbeiterin erworben hatte und daher nur ei n- geschränkt auf niedrigere Tätigkeiten hätte verwiesen werden können . Diese zwischen den Parteien streitige Frage wurde nach Vorliegen des eingeholte n Gutachtens im Mai 2008 vom Gericht zulasten der Mandantin des Klägers beu r- teilt. Auf Anregung des Sozialg erichts hat der Kläger nach Überprüfung der Sach - und Rechtslage und nach weiterer Aufklärung der beruflichen Ausbildung seiner Mandantin die Klage z urückgenommen. Damit spielte die berufliche Qu a- lifikation der Mandantin des Klägers in dem gerichtlichen Verfahren eine Rolle , so dass ein ausreichender inhaltlicher Bezug zum Arbeitsrecht bestand . bb) Auch im Fall Nr. 19 ist entgegen der Auffassung des Anwaltsg e- richtshofs ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben. Es handelt sich hierbei um ein Widerspruchsverfahren gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld wegen der Nichteinhaltung eines Beratungstermins (Fall Nr. 14) und wegen des Fernble i- bens von der berufli chen Weiterbildungsstätte (Fall Nr. 15) , die von der Ma n- dantin des Klägers aufgrund einer getroffenen Eingliederungsvereinbarung hä t- te aufgesucht werden müssen. Die Mandantin des Klägers hat in beiden Fällen eine krankheitsbedingte Gehunfähigkeit als Gründ e für die Pflichtverstöße a n- gegeben. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist i m erst g e- nannten Fall ein arbeitsrechtlicher Bezug nicht zu erkennen. Denn das Unve r- mögen eines Arbeitssuchenden, einen bestimmten Beratungstermin wahrz u- nehmen, ist nicht mit der andersgelagerten arbeitsrechtlichen Frage der A r- 23 24 - 14 - beitsunfähigkeit gleichzusetzen. Dagegen weist die Frage, ob ein Arbeitss u- chender krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Wegstrecke zu der von ihm zum Zwecke seiner beruflichen Wieder eingliederung für eine gewisse Dauer aufzusuchenden beruflichen Weiterbildungsstätte zu bewältigen, deutliche P a- rallelen zu der Frage der auf, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Wegeunfähigkeit als Unterfall der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In beide n Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene außerstande ist, seinen beruflichen Einsatzort zu erreichen und die ihm dort obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens ist damit zum Ausweis arbeitsrechtlicher E xpertise geeignet. cc) Zutreffend hat der Anwaltsgerichts hof dagegen bei den Verfahren Nr. 2 und Nr. 48 einen ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug vermisst. Hie r- bei handelt es sich um eine gegen die Einstellung der Zahlung einer Verletzte n- rente aus d er gesetzlichen Unfallversicherung erhobene Klage zum Sozialg e- richt (Nr. 2) mit anschließendem Berufungsverfahren (Nr. 48). Nach der Rech t- sprechung des Senats ist die Vertretung in einer höheren Instanz nicht als ein gegenüber dem Ausgangsfall eigenständig er Fall zu werten (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW - RR 2011, 279 Rn. 3), so dass vorli e- gend von einem einheitlichen Fall auszugehen ist. Dass dieser Fall den erforderliche n arbeitsrechtliche n Bezug aufweist, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar können bei einem Anspruch auf Verletzte n- rente infolge Arbeitsunfalls gemäß § 56 SGB VII auch arbeitsrechtliche Frag e- stellungen eine Rolle spielen. D enn d ie Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfan g der sich aus der Beei n- trächtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbsl e- bens. Dabei sind die Nachteile zu berücksichtig en , die die Versicherten dadurch 25 26 - 15 - erleiden , dass sie bestimmte von i hnen erworbene besondere berufliche Kenn t- nisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung i hnen zugemutet werden kann, ausgegl i- chen werden. D ass solche arbeitsrechtliche Fragestellung en konkret eine Rolle gespielt ha ben, ist dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht zu entnehmen. Er hat sich auf den - unzutreffenden - Standpunkt gestellt, bei d er sozia l- versicherungsrechtlichen Frage der Erwerbsfähigkeit handele es sich ohne we i- teres auch um eine arbeitsrechtliche Problemstellung. Weiter hat er aus dem Umstand, dass ein - unstreitig gegebener - Arbeitsunfall den Ausgangspunkt des Verfahrens bilde te , einen " engen Zusammenhang " zum Arbeitsrecht her g e- leitet . Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil die Problematik des Falles allein darin lag zu klären, ob der Mandantin des Klägers aus dem - an sich a n- erkannten - Arbeitsunfall noch andauernde S chä den erwachsen sind. Dies reicht für den Erwerb einer arbeitsrechtlichen Expertise nach den vom Senat aufgestellten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, aaO Rn. 12; vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9) und oben (unter I 2 a aa) beschriebenen Maßstäben nicht aus. Über diese unzureichenden A s- pekte hinausgehende Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht wies der Fall, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eing e- räumt hat , nicht auf. dd ) Der e rforderliche arbeitsrechtliche Bezug fehlt auch bei de n vom A n- waltsgerichtshof nicht anerkannte n F ällen Nr. 4 und Nr. 8 , in denen allein die Anrechnung von Einkünften auf sozialrechtliche Leistungen im Streit stand . Im Fall Nr. 4 hat der Kläger für seinen Mandanten Widerspruch gegen die Rückfo r- derung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen angerec h- neter A rbeitseinkünfte (§ 11 SGB II) erhob en . Ähnlich liegen die Dinge im Fall 27 28 - 16 - Nr. 8. Hier hat der Kläger Widerspruch und Klage gegen die Ablehnun g von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fiktiver Zurechnung des Einkommens der Mutter des Mandanten ( § 9 Abs. 5 SGB II ) und wegen A n- rechnung eigener Einkünfte eingereicht. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf abgestellt, dass im F all Nr. 4 d as Best ehen eines Arbeitsverhältnisses und im Fall Nr. 8 dessen zwischenzeitlicher Verlust unstreitig waren und da mit arbeitsrechtliche Aspekte in beiden Verfahren keine Rolle spielten . Zu klären war letztlich a llein die sozialrechtliche Frage d er Anrechenbarkeit erzielter und - zusätzlich im Fall Nr. 8 - fiktiver Einkünfte auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts . Die Fallbearbeitung en war en daher nicht geeignet, dem Kläger arbeitsrechtliche Expertise zu vermitteln. ee ) Die Fäll e Nr. 11, Nr. 14 und Nr. 15 hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht schon nicht als rechtsförmliche Verfahren anerkannt. Auch wenn der B e- griff " rechtsförmliches Verfahren " in der Fachanwaltsordnung nicht immer ei n- heitlich gebraucht wird, gilt jedoch für alle Fachanwaltsgebiete, dass nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens fällt, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, insbesondere also durch Form - und Fristvorschr iften, ger e- gelt ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 13 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es in den genannten Fällen. (1) Im Fall Nr. 11 hat der Kläger lediglich ein Telefonat mit der Bun - desagentur für Arbeit geführt , um diese dazu zu bewegen, die im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 SGB III) zugesagte Kostenübernahme für den Erwerb eines Lkw - Führerscheins über die vereinbarten zwei Monate hinaus zu verlängern. Für die begehrte Anpassung der Einglie derungsvereinb a- rung besteht keine förmliche Verfahrensordnung. Die vom Kläger herangez o- gene Vorschrift des § 37 Abs. 3 SGB III trifft nur Regelungen zur Fortschreibung 29 30 - 17 - und Anpassung einer Eingliederungsvereinbarung , nicht aber dazu, auf welche verfahrensre chtliche Weise dies zu geschehen hat. (2) In den Fällen Nr. 14 und Nr. 15 ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X vo r- geschriebene Anhörung der Mandantin des Klägers zu beabsichtigte n Sankti o- nen wegen der Nichteinhaltung eines Beratungstermins und d e s Fernbleibe n s von der beruflichen Weiterbildungsstätte erfolgt. Nach § 9 SGB X ist das V e r- waltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine beso n- deren Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Solche abwe i- chenden Regelungen trifft § 24 Abs. 1 SGB X entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dort wird nur angeordnet, dass einem Beteiligten vor Erlass eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äuß ern. Davon abges e- hen sind diese Fälle auch deswegen nicht als eigenständige rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen, weil sie zusammen mit dem berücksichtigungsfähigen Widerspruchsverfahren Nr. 19 (siehe oben unter I 2 b bb) einen einheitlichen Fall bilden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO). (3) In den Fällen Nr. 11 und Nr. 14 fehlt es darüber hinaus an einem i n- haltlichen Bezug zum Arbeitsrecht. Die Frage der Verlängerung der Kostenz u- sage für den Erwerb eines Führerscheins im R ahmen einer Eingliederung s- maßnahme (Fall Nr. 11) ist eine ausschließlich arbeitsförderungsrechtliche Problemstellung. Dass auch beim Fall Nr. 14 ein Bezug zum Arbeitsrecht nicht zu erkennen ist, ist bereits im Zusammenhang mit dem Fall Nr. 19 erörtert wo r- d en ( oben unter I 2 b bb ) . ff) Auch im Fall Nr. 29 liegt kein rechtsförmliches Verfahren vor. Der Kl ä- ger hat zwar in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit einen Klageentwurf g e- 31 32 33 - 18 - fertigt, jedoch wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz des Arbeitgebe rs kein Klageverfahren eingeleitet. gg) Bei den Fällen Nr. 32 und Nr. 42 ist der erforderliche Bezug zum A r- beitsrecht nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens Nr. 32 war ein Wide r- spruch gegen einen Aufhebungs - und Erstattungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 141 SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fa s- sung . Grund dieses Bescheids war die sozialversicherungsrechtliche Frage der Anrechnung von Arbeitseinkünften, die vom Arbeitgeber zwar abgerechnet, aber noch nicht ausbezahlt worden waren. Arbeitsrechtliche Probleme waren dabei nicht zu klären; dass und in welcher Höhe der Mandant Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber zu beanspruchen hatte, stand nicht im Streit. Das Arbeit s- entgelt wurde vom Arbeitgeber im Verlauf des Widerspruchsverfahr ens auch nachbezahlt. Im Fall Nr. 42 handelte es sich um eine Klage vor dem Sozialg e- richt auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen. Hierbei waren allein sozia l- rechtliche Fragestellungen, insbesondere das Vorliegen einer Erwerbsmind e- rung oder einer Gefäh rdung der Erwerbsfähigkeit zu klären . Eine Berührung mit dem Arbeitsrecht wies der Fall nur insoweit auf, als die Behörde den Arbeitg e- ber während des Widerspruchsverfahrens um Auskünfte über den Bestand und die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Mandante n des Klägers gebeten ha t- te. Diese Umstände spielten aber für die argumentative Auseinandersetzung keine Rolle. Denn sie wurden, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hat, von keiner Seite in Zweifel gez o- gen . Da s Verfahren war daher nicht geeignet, dem Kläger arbeitsrechtliche E x- pertise zu verschaffen. hh) Danach sind insgesamt 47 gerichts - oder rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen, nämlich die Fälle Nr. 1, 3, 5 - 7, 9 , 10, 12, 13, 16 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 57). Diese Verfahren sind mit Ausnahme der Fälle Nr. 3 und 34 35 - 19 - Nr. 6 sämtlich mit " 1,0 " zu werten. Letztere sind mit " 1,5 " zu gewichten, so dass insgesamt 48 Verfahren berücksichtigungsfähig sind. (1) § 5 Abs. 1 FAO geht von Fällen aus, die g emessen an ihrer Bede u- tung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem G e- wicht sind. Der durchschnittliche Fall ist dabei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse Bandbreite. Dies hat zur Folge, dass für eine H öher - oder Mindergewichtung der vom Bewerber vorgelegten Mandate tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige Beurteilung dahin zulassen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem Gewicht in der e i- nen oder anderen Richtung vom Durchs chnitt abhebt. Lässt sich trotz aussag e- kräftiger Fallbeschreibung (und gegebenenfalls eingeholter Arbeitsproben ) nicht abschließend beurteilen, ob sich die Rechtssache vo m Durchschnitt abhebt, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor " 1,0 " zu bewerten (Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 33 ff.). (2) Davon ausgehend ist , anders als die Beklagte meint, eine Minderg e- wichtung im Fall Nr. 5 nicht angezeigt. Gegenstand dieses Verfahrens war die K lage eines Arbeitnehmers gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, einer insolventen GmbH, wegen nach Angaben der Krankenkasse nicht abgeführter K rankenversicherungsbeiträge . Dass es sich nach Einschätzung der Beklagten hierbei um einen rechtlich e infach gelagerten Fall handelte, rechtfertigt für sich genommen keine Herabstufung auf den Faktor " 0,5 " (Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 37). (3) Im Fall Nr. 6 ist ebenfalls keine Mindergewichtung, sondern - im G e- genteil - e ine Heraufstufung auf " 1,5 " angezeigt. Hierbei handelte es sich um ein beim Landessozialgericht geführtes Berufungsverfahren über eine Rente 36 37 38 - 20 - wegen Erwerbsminderung, bei der auch die arbeitsrechtliche Frage zu klären war, ob der Mandant des Klägers als gepr üfte Werkschutzkraft mit langjähriger Berufserfahrung einer Fachkraft im Bewachungsgewerbe gleichzusetzen war. Bei der Gewichtung dieses Falles ist zu berücksichtigen, dass Bezugspunkte für die Ge w ich tung nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßge blichen Beurteilungszeitraum entfalteten anwaltlichen Tätigkeit sind , sondern die B e- deutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles insgesamt ( vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 39 m.w.N). Dies führt zwar nicht dazu, dass jedes Verfahren, das in die zweite Instanz g e- langt, höher zu gewichten ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, aaO Rn. 3 4; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 5). Wird aber ein Verfahren über zwei I nstanzen betrieben und waren nicht nur im Verfahren erster Instanz, sondern - wie hier - auch im Berufungsverfa h- ren substantielle arbeitsrechtliche Fragen zu erörtern, ist eine Höhergewichtung vorzunehmen. (4) Aus den gleichen Erwägungen ist auch im Fa ll Nr. 3, bei dem es sich um ein über zwei Instanzen geführtes arbeitsrechtliches Verfahren mit Bezügen zum Individual - und zum Kollektivarbeitsrecht handelte, eine Höhergewichtung auf " 1,5 " angezeigt. (5) Ansonsten bestehen keine tragfähigen Anhaltspu nkte für Höherg e- wi chtung . Damit sind die insgesamt berücksichtigungsfähigen 47 Verfahren als 48 Fä l le zu werten. Das erforderliche Quorum von 50 gerichts - oder rechtsför m- lichen Verfahren wird folglich im Referenzzeitraum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezem ber 2010 nicht erreicht. 39 40 - 21 - c) Dem Kläger war auch nicht Gelegenheit zu geben, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen mit dem Fachausschuss der Beklagten ein Fachgespräch zu führen. aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FAO kann der Fachausschuss von einem Fachgespräch absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vo r- stand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besond e- ren praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeu g- nisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann . Das Fachgespräch tritt damit nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qual i- fikation des Bewerbers neben die in der Fachanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antragsteller au sreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum ( st. Rspr. ; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK - Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, aaO Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg ) 3/12, NJW - RR 2012, 1525 Rn. 6 m.w.N. ). bb) Der Fachausschuss hat aber auch dann keine Veranlassung, ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen - auch unter Berücksichtigung einer eventuell nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle - verfehlt (Senatsurteil vom 16. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 29/12, juris Rn. 28 ) . In e i- nem solchen Fall kann der Ausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand auch ohne ein Fachgespräch abgeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FAO). Ins o- weit unterscheidet sich die Situation beim Nachweis der besonderen theoret i- schen Kenntnisse (§ 4 FAO) von dem Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 FAO). Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenn t- nisse nach § 4 Abs. 1 FAO nur " in der Regel " den Besuch eines facha n- waltsspezifischen Lehrgangs voraussetzt (zur Frage der Durchführung eines 41 42 43 - 22 - Fachgesprächs im Rahmen des alternativen Nachweises nach § 4 Abs. 3 FAO vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012, aaO ), sind die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert. Der Erwerb besonderer praktischer E r- fahrungen im Arbeitsrecht setzt danach nicht im Regelfall, sondern - gegeb e- nenfalls nach angepasster Gewichtung - ausnahmslos die Mindestzahl vo n 50 gerichts - oder rechtsförmlichen Verfahren voraus (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO). 3. Der Kläger hat allerdings die nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO erforderl i- chen praktischen Erfahrungen in dem Referenzzeitraum vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 erworben, de r für die mit Schreiben vom 23. März 2011 erfolgte Nachmeldung der Verfahren Nr. 58 bis Nr. 63 und für die damit verbundene alternative Antragstellung (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, aaO) maßgebend ist. a) Er ha t den Nachweis erbracht, in diesem Zeitraum 50 gerichts - oder rechtsförmliche Verfahren mit arbeitsrechtlichem Bezug be trieben zu haben . aa) Von den an zu erkenn enden 48 gerichtlichen oder rechtsförmlichen Fällen, mit denen sich der Kläger in der Zeit vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 zu befassen hatte, sind bei 47 Verfahren auch in der Zeit ab 23. März 2008 (Beginn des neuen Referenzzeitrau ms) in berücksichtigung s- fähiger Weise bearbeitet worden. (1) Dies gilt , anders als die Beklagte meint, auch für das mit Nr. 1 bezi f- ferte Klageverfahren vor dem Sozialgericht (siehe oben unter I 2 b aa) . Denn nachdem sich das Gericht und die Beklagte nach Einholung eines Sachve r- ständigengutachtens im Mai 2008 auf den Standpunkt gestellt hatten, es liege auch keine Erwerb sminderung bei Berufungsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI vor , hatte der Kläger zu klären , ob dem mit dem Argument b e- gegnet werden könnte, die Mandantin des Klägers habe in ihrem zuletzt ausg e- 44 45 46 47 - 23 - übten Beruf die Qualifikation einer Facharbeiterin er worben und könne daher nur eingeschränkt auf niedrigere Tätigkeiten verwiesen werden. D amit warf das Verfahren eine für die juristische Bearbeitung relevante arbeitsrechtliche Frage auf , was gleichzeitig bedeutet, dass ein arbeitsrechtlicher Aspekt für die arg u- mentative Auseinandersetzung eine Rolle spielte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, aaO Rn. 9 ) . Anders als die Beklagte meint, fehlt es nicht deswegen an einem ausreichenden arbeitsrechtlichen Bezug, weil der Kläger die von der Gegenseite und dem Gericht vorgebrachten Argumente nach Prüfung ihrer Stichhaltigkeit nicht (mehr) schriftsätzlich in Frage stellte . Denn a rbeitsrechtliche Expertise wird in einem solchen Fall auch dann erwo r- ben, wenn die Prüfung eines aufgeworfenen arbeit srechtlichen Aspekts letztlich zu der Entscheidung führt, die Klage zurückzunehmen. (2) Nicht berücksichtigt werden kann dagegen das Verfahren Nr. 9. Di e- ses wurde vor Beginn des neuen Referenzzeitraums (23. März 2008) beendet. Es wurde nach den Angaben des Klägers spätestens am 20. März 2008 abg e- schlossen . bb) Zu den aus dem ursprünglichen Referenzzeitraum anzuerkennenden 47 Verfahren (jeweils mit " 1,0 " zu gewichtende Fälle Nr. 1, 5, 7, 10, 12, 13, 16 - 28, 30, 31, 33 - 41, 43 - 47, 49 - 57 und jewe ils mit " 1,5 " zu wertende Fälle Nr. 3, 6) kommen die mit Schreiben vom 23. März 2011 nachgemelde ten, vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigten Verfahren Nr. 58 , 62 und 63 hinzu. Diese drei Verfahren sind jeweils mit dem Faktor " 1,0 " zu gewichten. Dies gilt a uch für das Verfahren Nr. 63, dessen Gegenstand ein Prozess vor dem Sozialgericht war, bei dem unter anderem arbeitsrechtliche Fragen zu klären waren. Tragf ä- hige Anhaltspunkte d afür, dass diesem Fall - gemessen an den Maßstäben des § 5 Abs. 4 FAO - ein unt erdurchschnittliches Gewicht zukäme, bestehen nicht. Damit erreicht der Kläger für den Referenzzeitraum 23. März 2008 bis 22. März 48 49 - 24 - 2011 das erforderliche Fallquorum von 50 gerichts - oder rechtsförmlichen Ve r- fahren. b) Weiter hat der Kläger im Referenz z e itraum vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 mindestens 50 außergerichtliche Fälle aus dem Gebiet des A r- beitsrechts bearbeitet. Der Kläger hat für den ursprünglichen Bearbeitungszei t- raum vom 31. Dezember 2007 bis 30. Dezember 2010 eine Liste vorgelegt, die i nsgesamt 70 außergerichtliche Mandate mit arbeitsrechtlichem Einschlag au s- weist. Davon sind - wegen der Ver schiebung des Referenzzeitraums auf die Zeit vom 23. März 2008 bis 22. März 2011 - lediglich die vor diesem Zeitraum abgeschlossenen Fälle Nr. 1 und Nr. 3 nicht berücksichtigungsfähig. Zusätzlich zu zählen sind die in der Liste der gerichts - und rechtsförmlichen Verfahren aufgelisteten Fälle Nr. 29 und Nr. 61, die im Rahmen ihrer außergerichtlichen Bearbeitung einen ar beitsrechtlichen Bezug aufweisen . Das von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO geforderte Fallquorum wäre damit selbst dann erreicht, wenn man die in der Liste der außergerichtlichen Bearbe i- tung aufgeführten zehn Fälle Nr. 9, 20, 23, 27, 38, 39, 42, 50, 52, 60 und bei dem in der Liste der rechtsf örmlichen Verfahren aufgeführten Fall Nr. 61 , bei denen eine - zum Teil erhebliche - Mindergewichtung angezeigt ist, gänzlich außer Betracht ließe. Es verblieben dann immer noch 58 außergerichtliche Fallbearbeitungen. c) Auch die übrigen Voraussetzunge n des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO sind erfüllt. Danach müssen sich die im Referenzzeitraum bearbeiteten Fälle auf alle in § 10 Nr. 1 Buchst. a bis e, Nr. 2 Buchst . a und b FAO genannten Fachgebiete erstrecken ; außerdem müssen mindestens fünf Fälle dem Bereich des ko l- lektiven Arbeitsrechts (§ 10 Nr. 2 FAO) zuzuordnen sein. Der letztgenannte n Anforderung ist bereits dann genügt, wenn - wie hier - mindestens fünf Fälle 50 51 52 - 25 - aus dem Individualarbeitsrecht bearbeitet worden sind, bei denen Fragen des kollektiven Arbeits rechts eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben (§ 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 FAO). An den Kollektivbezug dürfen dabei keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 17/12, juris Rn. 4 m.w.N.). Danac h spielt k ollektives Arbeitsrecht jedenfalls in den von der Beklagten anerkannten sechs Fällen ( Nr. 3, 30, 55 und 56 der Liste der gerichts - oder rechtsförmlichen Verfahren; Nr. 40 und 59 der Liste der außergerichtlichen Fälle ) eine nicht unerhebliche Roll e. 4. Der Kläger hat weiter den Erwerb der gemäß § 4 Abs. 1 FAO erforde r- lichen theoretischen Kenntnisse nachgewiesen und schließlich auch die gemäß § 4 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 15 FAO ab dem 1. Januar 2011 und damit schon bei der zweiten Antragstellung am 23. März 2011 geltenden verschärften Fortbi l- dungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 FAO erfüllt. Er hat - teilweise schon bei der ursprünglichen Antragstellung , teilweise im Berufungsverfahren - den Nachweis erbracht, dass er im Zeitraum vom 13. Mai 2004 bis 4. November 2006 erfolgreich einen 120 - stündigen Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht durchlaufen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FAO) und in den Jahren 2007 bis einschließlich 2013 jeweils Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens zehn Zei t- stunden (§ 4 Abs. 2 Sat z 1, § 15 FAO) absolviert hat. 53 - 26 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 S a tz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 09.07.2012 - BayAGH I - 2/12 - 54
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