BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 5 8 /14 vom 19. März 201 5 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d i e Präsidentin des Bund esgerichtshofs Limperg , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters , den Rechtsanwa lt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 19. März 2015 beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das de m Pr o- zessbevollmächtigten der Kläge rin am 10. November 2014 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen. Gründe: I. 1. Die am 1. Juni 1980 geborene Klägerin ist seit Ende 2007 zur Recht s- anwaltschaft zugelassen. S ie übt seit Ende 2009 die Tätigkeit einer selbständ i- gen Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit zunächst einem, später dann mit zwei Rechtsanwälten in der S . gasse in C . aus. Am 24. August 2012 schloss sie einen Anstellungsvertrag (AV) über eine Teilzeitbeschä ftigung bei der H . als Mitarbeiterin der dortige n Krankenversicherung (PKV B e- trieb). Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es nicht, Kunden zu akquirieren und Versicherungsverträge abzuschließen. Nach § 3 Abs. 1 AV beträgt die r e- gelmäßige Dauer der Arbeitszeit 20 Stunden in der Woche an fünf Tagen. G e- mäß einer zwischen der H . und dem Betriebsrat C . am 23. Juli 2012 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung muss die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf die Kalenderwochen oder Arbeitstage verteilt werden. Der Arbeitszeitrahmen erstreckt sich von montags bis freitags, jeweils von 7.00 Uhr 1 - 3 - bis 20.15 Uhr. Eine Kernarbeits - bzw. Mindestarbeitszeit besteht nicht. Unter Beachtung der in der Betriebsvereinbarung niedergelegten Ra hmenbedingu n- gen kann der einzelne Mitarbeiter seine tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmen. Für jeden Mitarbeiter wird dabei ein Gleitzeitkonto geführt, in dem die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der individuellen Sollarbeitszeit gegenübe r- ges tellt wird. Das Gleitzeitkonto eines Mitarbeiters darf dabei zum Monatsende einen Saldo von +50 Stunden nicht überschreiten bzw. von - 25 Stunden nicht unterschreiten. Für Teilzeitkräfte gelten - je nach deren Umfang - reduzierte Vorgaben. Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, da die Kl ä- gerin keine unwiderrufliche Nebentätigkeitserlaubnis b eziehungsweise Freiste l- lungserklärung ihres Arbeitgebers vorgelegt habe , die es ihr gestatte, auch während der Arbeitszeit anwaltlich tätig zu sein . Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. 2. Der nach § 112 e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene n Frage n zu r Vereinbarkeit d er streitgegenständlichen Teilzeitbeschäftigung mit dem Anwaltsberuf bedürfen einer Klärung im Berufungs verfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) . II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 2 3 - 4 - Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufung s- verfahren vertreten zu lassen, wird au f die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 1 0 . 11 .2014 - BayAGH I - 5 - 5/13 -
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