ECLI:DE:BGH:2016:030516BANWZBRFG58.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 58 /1 5 vom 3. Mai 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d ie Rechtsan w ä lt e Dr. Kau und Dr. Wolf am 3. Mai 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II . Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11 . N o- vember 201 5 wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 . 00 0 Gründe : I. Der Kläger ist seit 19 98 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit B e- scheid vom 13. Mai 2015, dem Kläger zugestellt am 27. Mai 2015, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm ö- gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. D e r Kläger beantrag t die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen. Der Kläger hat entgegen § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einen Z ulassungsgrund nicht hinreichend darg e- legt. Für die Darlegung eines Zulassungsgrund e s gelten im Grundsatz diese l- ben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ( § 133 Ab s. 3 Satz 3 VwGO ; § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 64/12, juris Rn. 3 , und vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4 ; jeweils mwN). Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers i n Betracht kommenden Zulassungsgründe ( § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 VwGO ) nicht nur benannt, sondern auch hinreichend e r- lä u tert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassung s- grundes substantiiert dargelegt werden ( Senatsbeschlüsse vom 2 1. Februar 2013 und 23. Feb ruar 2011; jeweils aaO ). Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht einmal ansatzweise entspr o- chen. Er hat im Wesentlichen nur auf sein - sehr knappes - erstinstanzliche s Vorbringen Bezug genommen beziehungsweise dieses wiede rholt . Soweit er darüber hinaus die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch se i- nen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) in Frage stellt, weil ein Zugriff von Gläubigern auf Fremdgelder weder zu unterstellen noch als Möglichkeit vorhanden se i, genügt auch dies nicht den an die Darlegung eine s Zulassung s- grundes zu stellenden Anforderungen. Weder wird ein Zulassungsgrund b e- nannt noch hinreichend erläutert. S eine Voraussetzungen werden nicht su b- 2 3 4 - 4 - stantiiert dargelegt. Insbesondere wird nicht ausge führt, welche Vorkehrungen gegen einen Zugriff von Gläubigern auf Fremdgelder getroffen wurden und dass der Kläger selbst ebenfalls keine solche Zugriffsmöglichkeit hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 V wGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Kayser Bünger Remmert Kau Wolf Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 11.11.2015 - II AGH 10/15 - 5
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