ECLI:DE:BGH:2018:151018UANWZ.BRFG.58.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 58 /17 Verkündet am: 15 . Oktober 201 8 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie d ie Recht s- anw ältin Schä f er und den Rechtsanwalt Dr. Wolf für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmäc h- tigten an Verkündungs statt am 21. September 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird zurückgewiesen . Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 t- gesetzt. Tatbestand: Die Klägerin ist seit Juni 1997 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwal t- schaft zugelassen. Sie ist bei ihrer Arbeitgeberin, der Beigeladenen zu 2, seit dem 19. Juni 20 00 beschäftigt. Die Beigeladene zu 2 ist u.a. (gewerbliche) Re n- tenberaterin im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG. Sie berät Kunden aus 1 - 3 - dem Unternehmensbereich in sämtlichen Rechtsfragen, die im Bereich der b e- trieblichen Altersversorgung und bei Entgel tsystemen auftreten. Die Klägerin ist derzeit als angestellte Rechtsanwältin in der Rechtsabte i- lung der " L . (betriebliche Altersve r sorgung) " tätig. Nach der dem Dienstvertrag zugrundeliegenden Tätigkeitsbeschreibung agiert sie fachlich unabhängig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der inte r- nen Abstimmungsprozesse und der üblichen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Vier - Augen - Prinzip). Sie ist dabei gegenüber den Kunden ihrer Arbeitgeberin rechtsberatend, rechtsentscheiden d, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig und aufgrund einer Handlungsvollmacht befugt, nach außen verantwortlich aufzutreten. Die Klägerin erbringt danach ihre Dienstleistung nicht gegenüber ihrer Arbeitgeberin, sondern vielmehr gegenüber deren Kund en. Dabei beinha l- tet ihr Tätigkeitsgebiet insbesondere die Gestaltung von vertraglichen Grund - lagen der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der spezif i- schen Situation des beauftragenden Unternehmens, die Unterstützung des U n- ternehmens bei Verhandlungen mit Betriebsräten oder Gewerkschaften sowie die Beratung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen, soweit betriebliche Versorgungsleistungen betroffen sind. Mit Schreiben vom 17. März 2016 beantragte die Klägerin bei der B e- klagten zusätzlic h zu der bestehenden Rechtsanwaltszulassung die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46 f. BRAO hinsichtlich des Dienstve r- hältnisses bei ihrer Arbeitgeberin. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 23. August 2016 den Antrag der Klägerin auf Zulassun g als Syndikusrechtsanwältin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von der Klägerin bei ihrer Arbeitgeb e- 2 3 4 - 4 - rin ausgeübte Tätigkeit nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO en t- spreche. § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO setze voraus, dass sich die Befugnisse des Syndikusrechtsanwalts auf die Rechtsangelegenheiten des A r- beitgebers beschränken. Das sei bei der Klägerin aber nicht der Fall, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Drittunternehmen berate und vertrete. Darüber hinaus läg en die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO bei der Arbeitgeberin der Klägerin nicht vor. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage, mit der sie die Aufh e- bung des Versagu ngsbescheids der Beklagten und - im H auptantrag - die Ve r- pflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Rechtsanwältin (Syndikusrecht s- anwältin) für ihre Tätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin zuzulassen, hat der Anwalt s- gerichtshof abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass d ie Klage zwar zulässig sei, die Beklagte aber zu Recht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen habe, weil die Tätigkeit der Klägerin nicht den Anfo r- derungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspreche. Nach den arbeitsvertrag - lichen Unterlagen und Informationen s ei davon auszugehen, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genan n- ten Merkmale geprägt sei. Auch sei " zugunsten " der Klägerin davon auszug e- hen, dass sie im Sinne von § 46 Abs. 4 BRAO eigenverantwortlich täti g ist, o b- wohl sie unter Berücksichtigung der Abstimmungsprozesse und der üblichen Qualitätssicherungsmaßnahmen ihrer Arbeitgeberin handele. Die Frage, ob eine fachlich unabhängige Tätigkeit vorliege, könne jedoch offen bleiben, denn die Tätigkeit der Kläg erin entspreche nicht den Anforderungen des § 46 Abs. 5 BRAO. Sie vertrete auch nach eigenem Vortrag nicht die Angelegenheiten ihres Arbeitgebers, sondern sei in den Rechtsangelegenheiten zwischen den Kunden ihres Arbeitgebers und Dritten tätig. Der Rechts ansicht der Klägerin, dass alle Angelegenheiten der Kunden auch Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers 5 - 5 - seien, da sich dieser vertraglich gegenüber seinen Kunden zur Erbringung der jeweiligen Rechtsberatung verpflichtet habe, sei nicht zu folgen. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die Klägerin mi t i h- rer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Ber u- fung, mit der sie im Hauptantrag die Aufhebung des angefochtenen Urteils e r- strebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt sie, dass über ihren Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach der Rechtsauffa s- sung des Berufungsgerichts neu entschieden wird. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Anwaltsgerichtshof von einem nicht zutreffenden Ve r- ständnis des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO ausgehe. Ihre Arbeitgeberin verfüge als Unternehmen über die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, Recht s- dienstleistungen im Bereich der Rentenberatung zu erbringen. Bei der Erbri n- gung dieser Rechtsdienstleis tungen handele es sich um eine eigene Rechtsa n- gelegenheit der Arbeitgeberin. Wenn eine Rechtsdienstleistung durch den A r- beitgeber erbracht werden darf, dann sei es nicht verständlich, warum eine so l- che nicht durch einen Syndikusrechtsanwalt erbracht werden dürfe. Die Be klagte und die Beigeladene zu 1 verteidigen das Urteil des A n- waltsgerichtshofs. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). In der Sache hat sie jedoch insgesamt keinen Erfolg. 6 7 8 - 6 - 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des von der Klägerin bege hrten Verwaltungsakts, nämlich ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin gemäß §§ 46, 46a BRAO, ist nicht rechtswidrig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläg e- rin steht ein Anspruch auf Erlass des von ihr erstrebten Verwaltungsakts nicht zu, weil nicht alle Voraussetzung en für eine Zulassung als Syndikusrechts - anwältin (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO) vorliegen. Entsprechend den Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs kann dabei dahi n- stehen, ob die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Klägerin vertraglich und tatsächlich gewährleistet ist (§ 46 Abs. 3, 4 Satz 2 BRAO). Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin sich auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO). Dies ist bei der Tätigkeit der Klägerin nicht der Fall, da sie nicht in den Rechtsangeleg enheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten von deren Kunden tätig ist. a) Bei dem Merkmal der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbei t- gebers (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränk ung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsa n- walts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrecht s- anwalt (vgl. grundlegend zur Auslegung von § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO und dessen Verfassungsgemäßheit: Senatsurteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17 Rn. 37 ff. und Rn. 74 ff. mwN). Weder nach dem Wortlaut der Norm noch 9 10 11 - 7 - nach dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Geset zgebers ist eine Auslegung dahin möglich, dass auch derjenige in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers anwaltlich tätig ist, der - wie vorli e- gend die Klägerin - zur Erbringung einer Dienstleistung für die Kunden des A r- beitgebers eingesetzt wird. Demnac h ist es für den Antrag der Klägerin auf Z u- lassung als Syndikusrechtsanwältin rechtlich unerheblich, dass ihre Arbeitgeb e- rin über die Erlaubnis verfügt, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG Rechtsdiens t- leistungen im Bereich der Rentenberatung zu erbringen. b) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt - ohne dass sie dies geltend macht - auch nicht die Voraussetzungen eines der in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fälle der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Erlaubte Rechtsd ienstleistungen des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 BRAO gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG handelt, oder gegenüber Dritten, so fern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a BRAO genannten s o- zietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Ber u- fe handelt, werden von der Arbeitgeberin der Klägerin nicht erbracht. Bei der Arbeitgeberin hande lt es sich weder um einen Verband im Sinne von § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO noch um einen Angehörigen der in § 59a BRAO g e- nannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe. Bei den in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO normierte n besonderen Fällen handelt es sich zudem nicht lediglich um Regelbeispiele weiterer Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Vielmehr konkretisiert die Norm die Vorschrift des § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO als abschließend zu verstehende R e- gelung (vgl. Senatsurt eil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 53 ff.). 12 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Schäfer Wolf Vorinstanzen: AGH Koblenz, Entsc heidung vom 21.09.2017 - 1 AGH 17/16 - 13
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