BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 59 /1 1 vom 17. Februar 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch de n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter in Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwält e Dr. Wüllrich und Prof . Dr. Stüer am 17. Februar 2012 beschlossen: D e r Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Sen ats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 1 5 . J uli 2011 wird abgelehnt . D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungs verfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zula s- sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - I I. Die geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. 1. Die Berufung ist nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verfahren s- fehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe n kann. a) Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hat mit Verfügung vom 23. Mai 2011 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers Te r- min zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Juli 2011 anberaumt. Mit Schrif t- satz vom 8. Juli 2011 hat die P rozessbevollmächtigte des Klägers um Aufh e- bung des Termins gebeten un d das Attest eines Allgemeinarztes vorgelegt , w o- nach der Kläger ab Montag, den 4. Juli 2011 bis einschließlich Freitag, den 5. August 2011 arbeitsunfähig sei ( Diagnose : "reaktive Depressi on" ) . Mit Verf ü- gung vom 12. Juli 2011 hat der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs die A n- ordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben, den Termin aber bestehen lassen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2011 , bei der der K läger durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten war, hat der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen. b) Der vom Kläger erhobene Vorwurf, d urch diese gerichtliche Vorg e- hensweise sei sein Anspruch auf rechtliche s Gehö r und auf ein faire s Verfa h- rens v erletzt, ist unbegründet. 2 3 4 5 - 4 - Zunächst ist anzumerken, dass durch die vorgelegte ärztliche Beschein i- gung lediglich eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist; dass es dem Kläger krankheitsbedingt unmöglich gewesen wäre , von E . nach H . anzu re i- sen und a m Termin teilzunehmen, mithin Reise - oder Verhandlungsunfähigkeit bestand, ergibt sich hieraus nicht. Soweit mit der A ntragsbegründung gerügt wird , d ie Prozessbevollmäc h- tigte des Klägers habe sich a ufgrund von dessen Erkrankung nicht sachg emäß v orbereit en können , ist dies nicht nachvollziehbar. Die ärztliche Bescheinigung bezieht sich nur auf die klägerische Arbeits un fähigkeit, im Übrigen erst ab dem 4. Juli 2011. Dass im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof eine hinreichende Information de r Prozessbevollmächtigten durch den Kläger un möglich gewesen wäre , ist weder ersichtlich noch wurde dies von der Bev ollmächtigten im Verfa h- ren vor dem Anwaltsgerichtshof überhaupt geltend gemacht . Der Kläger hat vielmehr mit Schriftsatz seiner Bevollmächti gten vom 14. Juni 2011 seine Klage umfassend begründet; der Inhalt der Klage und die diese r beigefügten Unterl a- gen machen deutlich, dass ein Kontakt zwischen ihm und seiner B evollmächti g- ten bestanden hat. Auch im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 15. Ju li 2011 hat die B evollmächtigte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers Stellung genommen; ihre im Protokoll enthaltenen Angaben sind ohne eine z u- vor erfolgte Information du rch den Kläger nicht erklärbar. Entgegen der Antragsbegründung ist di e Ablehnung der Vertagung auch nicht Ursache dafür, dass der Kläger zu wesentlichen Punkten nicht vortragen k onnte . Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Passagen im ang e- fochtenen Urteil, zu denen sich der Kläger im Falle seiner Anwesenheit im Te r- min h ätte äußern wollen , sind bereits nicht entscheidungserheblich. Die diesb e- züglichen Ausführungen zu Ziffer 4.2 de r Entscheidung sgründe betreffen die 6 7 8 - 5 - Frage, ob eine nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingetreten ist. I nsoweit handelt es sich aber nur um Hilfserwägu n- gen des Anwaltsgerichtshofs. Dieser hat zunächst zu Ziffer 4.1 zutreffend auf die neuere Senatsr echtsprechung ( vgl. nur Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234, Rn. 9 ff . ) abgestellt. Danach ist seit der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsver fahrens abzustellen ; die Würdigung danach eingetretener Entwic k- lungen muss einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleiben. Hiermit setzt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auseinander. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger das rechtliche G e- hör zu den in der Begründung des Zulassungsantrag s angesprochenen Aspe k- ten der angefochtenen Entscheidung abgeschnitten worden ist. Der Anwaltsg e- richtshof hat bei der hilfsweisen Erörterung einer nachträglichen Konsolidierung der Ve rmögensverhältnisse unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger es versäumt habe , einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorzulegen, w o- rauf er bereits mit der Terminsverfügung vom 23. Mai 2011 hingewiesen wo r- den sei . Insoweit hatte der Kläger aber na ch Erhalt der Ladung genügend Zeit, entsprechend vorzutragen. Dass er dies krankheitsbedingt in der ganzen Zeit bis zum Termin nicht konnte, ist weder ersichtlich noch von seiner Prozessb e- vollmächtigten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof konkret vorge tragen worden und auch nicht dem vorgelegten Attest zu entnehmen. Soweit der Kl ä- ger rügt, er hätte bei persönlicher Anwesenheit im Termin deutlich machen können, dass ein Käufer für das im Eigentum der Erbengemeinschaft B . - Miterben seine Ehefrau und deren Schwester - stehende Hausgrundstück in der K . 84 in E . bereits gefunden worden sei und der Abschluss eines 9 - 6 - Kaufvertrags unmittelbar bevorstehe, ist nicht er kennbar , dass der Kläger diese Information krankheitsbedingt seiner Be vollmäc htigten nicht h ätte übermitteln können, zumal - wie bereits ausgeführt - vor dem Termin Kontakt zwischen be i- den bestanden haben muss. Im Übrigen ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung weder der Käufer benannt noch ein entsprechender Kaufvertrag übe r- reicht worden. Soweit nunmehr sogar weitergehend vorgetragen wird , zw i- schenzeitlich sei die Hälfte des Kaufpreises dem Kläger als Erbe n seiner ve r- storbenen Ehefrau zugeflossen, sämtliche ausstehenden Forderungen seien getilgt , wobei der Bescheid des Finanz amts E . über Steuerrückstände wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei , liegen hie r- zu keine Belege vor , obwohl bereits die Beklagte im Widerrufsverfahren und später der Anwaltsgerichtshof im gerichtlichen Verfahren dar auf hingewiesen haben, dass Angaben zu de n Vermögensverhältnisse n zu belegen sind . Letz t- lich handelt es sich bei den behaupteten Tilgungen um nachträgliche Entwic k- lungen, die nach der o.a. Senatsrechtsprechung nicht mehr für das Wide r rufs - , sondern nur für das Wiederzulassungsverfahren von Bedeutung sind . 2. Es bestehen auch keine ernst lichen Zweifel an der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechts satz oder eine erhe b- liche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbesc hlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3 und 29. Juni 20 11, aaO Rn. 3, jeweils m.w.N.). 10 - 7 - Dass zum Zeitpunkt des Widerr ufs der Z ulassung a m 11. März 2011 Vermögensverfall vorlag, hat der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend festgestellt. Mit den diesbezüglichen Erw ä- gungen (Ziffer 1 und 2 der Entscheidungsgründe) setzt sich der Kläger auch nicht näher auseinander. Da bei steht der Umstand, das s seine Ehefrau seit 3. März 2008 Mitglied einer über Vermögen verfügenden Erbengemeinschaft gewesen ist, der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegen, da es trotz dieses Umstands , auf den sich der Kläger im Übrigen im Rahmen seiner Anh ö- rung durch die Beklagte selbst gar nicht berufen hat, in der Zeit danach bis zum Widerruf der Zulassung (und sogar noch anschließend) zu zahlreichen Klage - bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger gekom men ist. Deshalb war am 11. März 2011 die Annahme berechtigt, dass der Kläger in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die vom Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags in diesem Zusammenhang angesprochenen Umstände - seine Bevollmächtigte ha t im Termin vor dem Anwa ltsgerichtshof am 15. Juli 2011 erklärt , " der Kläger habe zwischenzeitlich auch auf dem eigenen Grundbesitz e ine Eigen tümergrun d- schuld eintragen lassen .. . und werde üb er diese Eigentümergrundschuld Da r- lehensfinanzierungsmöglichkeiten erhalten, aus denen dann die offenen Ve r- bindlichkeiten sämtlich getilgt werden könnten " ; sie habe ferner vorgetragen, dass er durch den Ver kauf des Haus es in E . alsbald über erhebliches Ba r- vermögen verfügen werde - sind dagegen solche, deren Prüfung einem Wi e- derzulassungsverfahren vorbehalten sind. Die diesbezügliche Senatsrechtspr e- chung, auf die bereits der Anwaltsgerichtshof entscheidend abgestellt hat, w i rd mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt. 11 12 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 19 4 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.07.2011 - 1 AGH 27/11 - 13
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