BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 59/12 vom 21. Februar 201 3 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 21. Februar 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das U r- teil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3 . September 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Be scheid vom 13. Dezember 2011 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Bevollmächti g- ten des Klägers am 1. Oktober 2012 zugestellt. Der Kläger beantr agt, die Ber u- fung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 V w GO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat un d die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urte ils. Danach lief die Begründungsfrist am 3. Dezember 2012, einem Montag, ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.09.2012 - 2 AGH 1/12 - 2 3
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