BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 59 /1 3 vom 3. Januar 2014 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Sena t für Anwaltssachen, hat durch den Berichtersta t- ter Richter Prof. Dr. König am 3. Januar 2014 beschlossen : Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Das dem Kläger an Verkündungs statt am 15 . Juli 2013 zugestel l- te Urteil des 2. Senats des Niedersächsische n Anwaltsgericht s- hofs ist gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Kl ä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die hierg e- gen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 hat die Beklagte den Bescheid vom 2. Juli 2012 wegen n achträglichen Wegfalls des Widerrufsgru n- des zurückgenommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend 1 - 3 - in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge g e- stellt. II. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unw irksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzuste l- len. III. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu tre f- fende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beri chterstatter zuständig. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Namentlich sind ernst - l iche Zweifel an der Richtigke it des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht ersichtlich. Der Anwaltsgerichtshof ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen im Blick auf Verbindlic h- keiten des Klägers von über 120.000 Vollstreckungsmaßnahmen zutreffend vom Eintritt des Vermögensverfalls (§ 14 2 3 4 - 4 - Abs. 2 Nr. 7 BRAO) zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 2. J uli 2012 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Jun i 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seitdem st. Rspr.) ausgegangen. Dass der Kläger Eigentümer einer werthaltigen Immobilie ist, reichte dabei zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermöge nsverfalls nicht aus, weil sie ihm bei A b- schluss des verwaltungsrechtlichen Widerrufsverfahrens nicht als liquider Ve r- mögenswert zur Verfügung stand (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 14. No - vember 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13 Rn. 4 f. m . w . N . ). Es waren auch k eine Umstände ersichtlich, nach denen eine mit dem Vermögensverfall in aller Regel verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ausnahmsweise nicht gegeben g e- wesen sein könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Anwaltsg e- richtshofs wird Bezug genommen. Diese enthalten entgegen dem Vort rag des Klägers keine " bösartige Unterstellung einer vorsätzlichen Mandantenschäd i- gungsabsicht " . Vielmehr hat der Anwaltsgerichtshof unter Beachtung der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gefahrenprognose getro f- fen, die weder geeignet ist noch gar darauf abzielt, die persönliche Integrität des Klägers in Frage zu stellen. 5 - 5 - IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 B RAO. König Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 15.07.2013 - AGH 18/12 (II 11/41) - 6
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