ECLI:DE:BGH:2019:140119BANWZ.BRFG.59.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 59 /1 7 vom 14. Januar 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat d urch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie die Rechtsanwä lt e Dr. Kau und Dr. Lauer a m 14. Januar 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Sena ts des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Juli 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der am 27. September 196 6 geborene Kläger ist se it 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 10. Februar 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der B e- scheid ist dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zu gestellt worden. Auf dem Umschlag der Sendung ist das Datum der Zustellung nicht vermerkt. Die Zustellungsurkunde weist den 17. Februar 1 - 3 - 2016 als Tag der Zustellung aus. Das Feld " Unterschrift des Zustellers " weist einen unleserlichen Schriftzug, möglicherw eise nur eine Paraphe auf. Die am 21. März 2016 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Klage de s Klägers g e- gen diesen Bescheid ist als unzulässig verworfen worden . Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgericht s- ho fs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Ab s. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht . Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 16 ). Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat die Klagefrist des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht eingehalten. a ) Die Klagefrist begann mit der in § 34 BRAO vorgeschriebenen Zuste l- lung des Widerrufsbesche ids. Das Verfahren der Zustellung ist in der Bunde s- rechtsanwaltsordnung nicht gesondert geregelt. Gemäß § 32 BRAO, § 41 Abs. 5 VwVfG, § 3 Abs. 2 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde die Vorschriften der §§ 177 bis 182 ZPO en t- sprechend. Ist eine Zustellung durch Übergabe an den Empfänger (§ 177 ZPO) oder eine Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einric h- 2 3 4 - 4 - tungen (§ 178 ZPO) nicht möglich, kann eine Ersatzzustel lung durch Einle gen in den Briefkas t en gemäß § 180 ZPO erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen (§ 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu unterscheiden sind die Ersatzzustellung als solche (§ 180 Satz 1 ZPO), der Vermerk des Datums der Zus tellung auf dem U m- schlag des zuzustellenden Schriftstück s (§ 180 Satz 3 ZPO) und die dem Nachweis der Zustellung dienende Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO). Die E r- satzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO erfolgt durch Einlegen des Schr iftstücks in einen zu der Wohnung oder dem G e- schäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung. Mit der Einlegung des Schriftstücks gilt das Schriftstück als zugestellt. Der in § 180 Satz 3 ZPO vorgeschriebene Vermerk unterrichtet den Em pfänger über den Zeitpunkt der Zustellung ( vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 22 zu § 182 Abs. 2 ZPO - E) . Die Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO) dient dem Nachweis der Zustellung, ist aber nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung (BGH, Beschluss vom 11. Juli 201 8 XII ZB 138/18, NJW 2018, 2802 Rn. 5 mwN). b) Der Anwaltsgerichtshof hat die fehl ende Unterschrift der Zustellerin auf der Zustellungsurkunde für unschädlich gehalten und eine Zustellung durch Einlegung der Sendung in den Briefkasten des Klägers am 17. Februar 2016 für erwiesen erachtet. Der Kläger hält demgegenüber die Zustellung für unwirksam und den Beweiswert der Zustellungsurkunde gänzlich für beseitigt, insbesond e- re deshalb, weil die fehlende Unterschrift auch nicht nachgeholt worden sei. Beide s tr ifft nicht zu. aa) Die unvollständige Beurkundung der Zustellung ändert nichts an d e- ren Wirksamkeit. Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO dient nur dem Nachweis der Zustellung. Sie ist nicht konstitutiver Bestandteil 5 6 - 5 - der Zustellu ng. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO, war vom Gesetzgeber so gewollt (vgl. die amtliche Begründung des En t- wurfs eines Zustellungsreformgesetzes, BT - Drucks. 14/4554, S. 15 zu § 166 Abs. 1 ZPO - E ) und entspricht ständiger Rechtspr echung des Bundesgericht s- hofs (BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 I ZR 136/05, NJW - RR 2008, 218 Rn. 26; Beschluss vom 11. Juli 2018, aaO ; zustimmend etwa Prü t- ting/Gehrlein/Tombrink, ZPO, 10. Aufl., § 182 Rn. 4 ; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 15. Aufl., § 182 Rn. 1 ). Der Kläger selbst bestreitet nicht, dass der den Widerrufsbescheid vom 10. Februar 2016 enthaltende Umschlag in den Brie f- kasten seiner Kanzlei eingelegt worden ist. Im Verfahren vor dem Anwaltsg e- richtshof hat er vorgetragen, er sei vom 15. bis zum 19. Februar 2016 wegen Krankheit gehindert gewesen, seine Kanzleiräume aufzusuchen, und die Kan z- lei sei auch nicht anderweitig besetzt gewesen. Am 19. Februar 2016 habe er die Sendung vorgefunden. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt die fehlend e U nterschrift der Zustellerin nicht zwingend jeden Beweiswert der Zustellungsurkunde entfallen. Inwiefern äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht gemäß § 419 ZPO nach freier Überzeugun g. Davon ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen. Die fehlende Unterschrift schließt nicht aus, dass der Tag der Zustellung richtig b e- urkundet worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Unterschrift nachgeholt worden ist oder nicht. Der Kläger selb st hat für möglich gehalten, dass die Se n- dung am 17. Februar 2016 in den Briefkasten eingelegt worden ist. c) Der fehlende Vermerk über das Datum der Zustellung auf dem U m- schlag des zuzustellenden Schriftstücks (§ 180 Satz 3 ZPO) führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. 7 8 - 6 - aa ) Die Vorschrift des § 180 ZPO u nt er scheidet zwischen der Zustellung, welche gemäß § 180 Satz 2 ZPO durch die Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten bewirkt wird, und dem Vermerk über das Datum der Zust ellung (§ 180 Satz 3 ZPO). Schon der Wortlaut des Gesetzes spricht dagegen, den Vermerk als zwingende Voraussetzung einer Zustellung anzusehen. Nach Vo r- stellung des Gesetzgebers soll der Vermerk den Empfänger auf den Beginn einer durch die Zustellung in Ga ng gesetzten Frist hinweisen (BT - Drucks. 14/ 4 55 4, S. 22 zu § 182 Abs. 2 ZPO - E ). Dieser Hinweis ist deshalb erforderlich, weil die Zustellungsurkunde mit dem darauf vermerkten Zustellungsdatum u n- verzüglich der Geschäftsstelle übermittelt wird. Wörtlich heiß t es in der Begrü n- dung weiter (aaO): " Fehlt der Vermerk des Zustellungsdatums od er weicht di e- ses von dem auf der Zustellungsurkunde ausgewiesenen Datum ab, ist die Z u- stellung dennoch wirksam. Das Gericht hat diesen Umstand aber bei der Pr ü- fung, ob und wann das Schriftstück als zugestellt gilt, zu berücksichtigen " . In den Kommentierungen zu den §§ 180, 182 ZPO besteht folgerichtig Einigkeit darüber, dass das Fehlen des Vermerks gemäß § 180 Satz 3 ZPO keinen Ei n- fluss auf die Wirksamkeit der Zustellung hat ( vg l. etwa MünchKomm - ZPO/Häublein, 5. Aufl., § 180 Rn. 7; Zöller/ Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 180 Rn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 2 3 . Aufl., § 180 Rn. 4, § 182 Rn. 10 ; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 180 Rn. 11, § 182 Rn. 33; Dörndo r fer in BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2018, § 180 Rn. 3; ebenso : OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2018 2 Rb 8 Ss 387/18, juris, VGH Mannheim, VBlBW 2016, 328 ; jeweils mwN ). Zum Schutz des Z u- ste l lungsempfängers ist die Nichtigkeitsfolge nicht erforderlich. Versäumt er wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Vermerks eine Frist, kann ihm bei fe h- lendem Verschulden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 9 - 7 - bb ) Demgegenüber verweist der Kläger auf einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 (GrS 2/13, NJW 20 14, 2524), in welchem die gegenteilige Auffassung vertreten werde. Ebenso wie der A n- waltsgerichtshof hält der erkennende Senat aus den soeben genannten Grü n- den diese Auffassung nicht für richtig. d) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 1 VwGO) hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend a b- gelehnt. Eigener Darstellung nach war die Kanzlei des Klägers vom 15. bis zum 19. Februar 2016 nicht besetzt. Die nicht mit einem Datum ve rsehene Sendung konnte für den Kläger, der damals noch Rechtsanwalt war, erkennbar an j e- dem Tag des genannten Zeitraums zugestellt worden sein. Auf eine fehlende Kenntnis der Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO kann der Kläger sich nicht ber u- fen. Sowe it der Kläger vorträgt , er habe sich im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 (NJW 2014, 2524) in einem unvermeidbaren, jedenfalls aber entschuldbaren Rechtsirrtum über den Fristbeginn bei fehlender Datumsanga be befunden, weil er auf die Rich ti g- keit der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe vertrauen dürfen , ist d ieser Vor trag verspätet. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfal l des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist müssen auch die Tatsachen substantiiert und schlüssig vorgebracht werden, aus denen sich die Vorausse t- zungen für eine Wiedereinsetzung ergeben (BVerwGE 49, 252, 254 mwN; OVG Hamburg, Urteil v om 28. Juni 2018 1 Bf 92/17.A , juris Rn. 115; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 60 Rn. 29 ). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Mai 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat seinen Antrag damit 10 11 12 - 8 - begründet, dass er von einer Zustellung am 19. Febr uar 2016 ausgegangen sei, weil er das Schriftstück an diesem Tage vorgefunden habe; dass die Zustellung bereits zuvor erfolgt sei, habe er erst aus der Klageerwiderung der Beklagten erfahren. Auf d ie Entscheidung des Bundesfinanzhofs und ein hierdurch g e- we cktes Vertrauen hat er sich erstmals mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 ber u- fen. Fristgerecht vorgetragene Tatsachen können nachträglich erläutert und ergänzt werden. Ein Nachschieben von Gründen nach Fristablauf ist demg e- genüber unzulässig (BVerwG , DÖV 198 1, 636 mwN). 2 . Die Voraussetzungen des Zulassungsgrund s der grundsätzlichen B e- deutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach der A n- tragsbegründung, an welche der Senat gebunden ist, nicht erfüllt . a) Dieser Zulassungsgrund is t gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einhei tlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). b) Der Kläger verweist allein auf d en Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2014 (NJW 2014, 2524 ) , in welchem die Vo r- schrift des § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zustellungsvorschrift bezeichnet werde, deren Verletzung nur nach § 189 ZPO heilbar sei. Auf diesem Recht s- satz beruht die genannte Entscheidung jedoch nicht. Sie betraf nur die Frage des Zeitp unkts der Mitteilung einer fehlerhaften Zustellung (BFH, NJW 2014, 2524 Rn. 64). Die Einordnung des § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zuste l- lungsvorschrift stellte eine Vorfrage dar, deren Beantwortung der vorlegende 13 14 15 - 9 - Senat dem Großen Senat vorgegeben hatte. D er Große Senat hat zwar mitg e- teilt , dass er die Ansicht des vorlegenden Senats teile; vorrangig hat er sich j e- doch insoweit für gebunden gehalten (BFH, aaO Rn. 63). - 10 - c) Damit lässt sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im vorli e- genden Rechtsstr eit nicht abschließend klären. Die Voraussetzungen einer A n- rufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG) lie gen nicht vor. Die Entscheidung des Gemeinsamen S enats ist einzuholen, wenn ein o berster Gerichtsho f in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichts abweichen will. Die Recht s- frage muss jedoch sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache en t- sch eidungserheblich sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 B 10 ÜG 3/16 R, juris Rn. 22 mwN). d ) Die vom Kläger formulierte Frage nach dem Zeitpunkt der Zustellung stellt sich nicht, weil der Senat , wie gezeigt, nicht von einer zwingenden Zuste l- lungsvorschrift ausgeht. Der fehlende Vermerk steht einer wirksamen Zuste l- lung nicht entgegen; der Zeitpunkt der Zustellung kann sich aus der Zuste l- lungsurkunde (§ 182 ZPO) oder aus den sonstigen Umständen des Falles e r- geben. 16 17 - 11 - III. Die Kostenentsche idung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Paul Ka u Lauer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - II AGH 4/16 - 18
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