BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 60/11 Verkündet am: 22. Oktober 2012 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erteilung einer Auskunft ü ber die Berufshaftpflichtversicherung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 22. Oktober 201 2 durch den Präsidenten des Bundesgericht s- hofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter in Roggenbuck, den Richter Seiters s owie die Rechtsan wälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer für Recht erkannt : D ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsv erfahrens. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 festgesetzt. Tatbestand : Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einem ehemaligen Mandanten Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilt hat. Der Kläger ist seit 1971 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Berufshaf t- pflichtversicherung unterhält er seit 19. Juni 2009 bei der E . (V . ) Ve r- sicherung AG ; zuvor bestand Versicherungsschutz be i der C . Sac h- versicherung AG. Im Juli 2008 wurde er v on einem Mandanten beauftragt, die Zwangsvollstreckung aus einem im Jahre 1990 ergangenen Urteil zu betreiben. Nach Beendigung des Auftrags wandte sich der Mandant, der zuvor vergeblich 1 2 - 3 - vom Kläger Auskunft gefordert hatte, an die Beklagte und b eantragte di e B e- kanntgabe de r Daten der klägerischen Berufshaftpflichtversicherung . Zur B e- gründung verwies er darauf, dass ihm eine Schadensersatzforderung wegen Falschberatung zustehe. D ie zu vollstreckende Forderung sei bezüglich der Zinsen in erheblichem Umfang ver jährt gewesen, so dass deren unberechtigte Geltendmachung zu Kostennachteilen geführt habe . Diesen Schaden wolle er nunmehr direkt bei der Versicherung anmelden. Nach Anhörung d es Klägers - dieser wies die Ansprüche des Mandanten zurück und w andte sich ge gen das Auskunftsbegehren - teilte die Beklagte am 29. September 2010 dem Manda n- ten Name n und Anschrift des Versicherers sowie die Versicherungsschei n- nummer mit , allerdings zunächst versehentlich bezüglich der aktuellen Vers i- cherung des Klägers. Am 8. Okto ber 2010 unterrichtete die Beklagte den Ma n- danten dann zutreffend dahingehend, dass der Kläger bis 18. Juni 2009 bei der C . Sachversicherung AG versichert gewesen sei. Die vom Kläger geltend gemachten Einw ä nde gegen die Erteilung der Ausk u nf t wies die B e- klagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2011 zurück. Die hiergegen erhobene Klage , mit der der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte zur Auskunft nicht berechtigt gewesen und ihm daher zum Ersatz eines g egebenenfalls aus der Auskunft entstehenden Schadens ve r- pflichtet sei, hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen , dabei allerdings zur " Kla r- stellung " den Widerspruchsbescheid aufgehoben, da die erteilte Auskunft ledi g- lich einen Real - , aber keinen Verwaltungsak t dar ge stell t hab e. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers. 3 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet . 1. Nach § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO - e ingefügt durch das G e- setz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 361) - erteilt die Rechtsanwaltskammer Dritten zur Ge l- tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Regelung war die Be klagte zur Au s- kunft über die für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zuständige Berufshaftpflichtversicherung berechtigt , wobei mangels Entscheidungserhe b- lichkeit dahinstehen kann, ob die Auskunft einen Verwaltungs - oder einen R e- alakt darstellt . a) Der Senat teilt nicht die vom Kläger unter Bezugnahme auf den B e- schluss des V erwaltungsgerichts Hamburg vom 10. September 2010 (BRAK - Mitt. 2010, 277; siehe auch VG Hamburg, BRAK - Mitt. 2011, 97) vertretene Au f- fassung, eine Auskunft komm e nur dann in B etracht, wenn der Rechtsanwalt insolvent oder auf der Flucht sei und dem Mandanten insoweit ein Direkta n- spruch gegen den Versicherer zustehe. 4 5 6 7 - 5 - aa) Auf Fälle eines Direktanspruchs - ein solcher kommt im Bereich der Rechtsanwaltshaftung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VVG allerdings nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt insolve n t oder sein Aufenthalt unb e- kannt ist - beschränkt sich die Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer schon nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO nicht. bb) Eine solche Begrenzung der Auskunft kann auch nicht aus der En t- stehungsgeschichte der Norm abgeleitet werden . Zwar war i m Gesetzentwurf des Bundesrates (BT - Drucks. 15/5223, S. 8 bzw. BT - Drucks. 16/513 , S. 8) ursprünglich vorgesehen, dass die Recht sa n- waltskammer nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung sollte erteilen können . Hierbei wurde in der Begründung (aaO S. 14, 17 f. bzw. S. 1, 16 f. ) darauf hingewiesen, die Au s- kunft sei zum Schu tz geschädigter Mandanten dringend erforderlich, wenn der Rechtsanwalt selbst nicht zahlungsfähig und mitwirkungsbereit sei. Die Schut z- funktion der Versicherung laufe ohne Auskunftsbefugnis der Kammern gerade in den besonders problematischen Fällen leer, i n de nen der Geschädigte vom Rechtsanwalt selbst weder Schadensersatz noch diejenigen Informationen über dessen Haftpflichtversicherung erlangen könne, die für den Zugriff a uf den Fre i- stellungsanspruch des Anwalts gegenüber der Versicherung erforderlich sei en . Diese vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung ist aber nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung (BT - Drucks. 15/5223, S. 25 bzw. BT - Drucks. 16/513 , S. 24) hatte demgegenüber vorgeschlagen, die Kammern zur Auskunft zu b e- rechtigen, " soweit dies zur Geltend machung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist und der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges In - teresse an der Nichterteilung der Auskunft hat " , und zur Begründung (BT - Drucks. aaO) angemerkt, dass d ie Auskunft zur Geltendmachung von Sch a- 8 9 10 - 6 - den sersatzansprüchen dienen solle und insoweit " z um Beispiel erforderlich ist, wenn der oder die Dritte einen rechtskräftigen Titel oder ein Anerkenntnis des Rechtsanwalts vorlegt, der Rechtsanwalt unberechtigt die Auskunft verweigert, sein Aufenthaltsort nic ht zu ermitteln ist, dem Dritten die Anzeige nach § 158d VVG (a.F.; siehe jetzt § 119 VVG) obliegt oder der Vermögensverfall des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 unmittelbar bevorsteht " . Die endgültige Fassung des Gesetzes, bei der die Passage " erfor derlich ist " entfiel, geht letz t- lich auf einen Formulierungsvorschlag des Rechtsausschusses (BT - D rucks. 16/3837, S. 12, 25) zurück. Abgesehen davon, dass es sich bei den im Laufe des Gesetzgebung s- verfahren s genannten Fallgruppen nur um Beispielsfälle ge handelt hat, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen, dass § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO entgegen seinem weitergehenden Wortlaut nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Fälle der Insolvenz und des unbekannten Aufenthalts des Rechtsanwa lts beschränkt werden sollte . cc ) Im Übrigen ist bei der Prüfung der Auskunfts pflicht der Rechtsa n- waltskammer nunmehr auch zu berücksichtigen, dass zur Umsetzung von Art. 22 (1) k) der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) mit Wirkung vom 17. Mai 2010 die sog. Dienstleistungs - Informationspflichten - Verordnung (DL - InfoV) vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL - InfoV muss ein Dienstleistungserbringer - wie hier ein Rechtsanwalt - einem Diens t- leistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dien stleistung Ang a- ben zu seiner bestehenden Berufs haft pflichtversicherung machen , insbesond e- 11 12 - 7 - re den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Ge l- tungsbereich der Versicherung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen. Dem Inform ationsinteresse des Kunden wird damit gesetzlich der Vo r- rang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und etwaigen G e- heimhaltungsinteressen des Dienstleisters eingeräumt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Auslegung des § 51 Abs. 6 Satz 2 Ha lbsatz 1 BRAO. Dem steht nicht entgegen, dass die DL - InfoV erst nach B e- endigung des streitgegenständlichen Mandats in Kraft getreten ist. Denn zum Zeitpunkt de r vom Kläger beanstandeten Auskunft stellte die DL - InfoV gelte n- des Recht dar . D eshalb war die dar in zum Ausdruck kommende eindeutige Wertentscheidung von der Beklagten im Rahmen des § 51 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO zu berücksichtigen . Für eine den Wortlaut d ies er Norm unter Hinweis auf bestimmte Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren e inschrä n- k ende I nterpretation der Auskunfts pflicht (vgl. hierzu etwa auch Tauchert in Gaier/Wolf/ Göcken , Anwaltliches Berufsrecht, § 51 BRAO, Rn. 21 f . ; Böhnlein in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 8. Aufl., § 51 BRAO, Rn. 40 f . ) fehlt auch von daher die re chtfertigende Grundlage ( ebenso Huff, BRAK - Mitt. 2011, 56, 57 f.) . Hierbei bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob - etwa bei einem ersichtlich querulatorischen Anspruchssteller - noch Fälle denkbar sind, in denen dem Auskunftsantrag nicht stattgegeben werden kann. Denn jedenfalls im vorliegenden Verfahren sind keine Umstände vorgetragen oder er kennbar , bei denen sich diese Frage ernstlich stellen könnte. b ) Soweit die Beklagte versehentlich auch über die aktuelle und damit für den Schadensfall nic ht zuständige Versicherung Auskunft erteilt hat, fehlt es an einem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung dieses völlig u n- streitigen Fehlers der Beklagten. Ein solches Interesse ist weder unter dem G e- 13 14 - 8 - sichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch dem der Rehabilitation beziehung s- wei se Genugtuung ersichtlich und auch nicht im Hinblick auf Schadensersat z- ansprüche gegeben. Denn ü ber letztere hat der Senat im Rahmen des zweiten Feststellungsantrags o hnehin zu entscheiden ; auch fehlt es an substanziell em Vortrag des Klägers zu einem möglichen Schaden (siehe 2). 2. Da der Rechtsweg im Berufungsverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr zu prüfen ist, spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem zweiten A n- trag in der Sache um eine Amtshaftungs(festste llungs)klage handelt. Diese hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich bezüglich der Auskunft vom 8. Oktober 2010 schon aus deren Recht mäßig keit . Bezüglich der Auskunft vom 29. September 2010 ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger hieraus ein Sch a- den entstanden ist oder realistischer Weise noch entstehen könnte. Der Kläger hat in seiner Klage zur Begründung d es Feststellungsantrags nur allgemein d a- rauf verwiesen, dass bei auch im Ergebnis unbegründeten Schadensmeldungen der Versicherer regelmäßig eine Risikostufung vornehme, was zur Folge habe, dass erhöhte Prämien zu zahlen seien und gegebenenfalls sogar die Versich e- rung gekündigt werde . Abgesehen davon, dass schon nicht er kennbar ist, d ass sich der Mandant des Klägers in der Zeit zwischen dem Zug ang der Mitteilung en vom 29. September und 8 . Oktober 2010 bereits an die E . Versicherung AG ge wandt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass eine solche, ersichtlich nicht in d ie Zuständigkeit der Versicherung fallende Mitteilung für diese Anlass für i rgen d- welche dem Kläger nachteilige Maßnahmen hätte sein können. Auch der Kläger hat bis heute nicht geltend gemacht, dass es dazu tatsächlich gekommen sei, o bwohl bereits die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen hat, dass inso weit ein möglicher Schaden nicht einmal im Ansatz substantiiert dargetan w u rde. 15 - 9 - 3. Die Kosten entscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 15 4 Abs. 2 V w GO . D ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2011 - AGH 10/11 (II) - 16
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