BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 60 /1 2 vom 2 1 . März 201 3 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 2 1 . März 2013 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des A n waltsgerichtshofs des Landes Nord r hein - Westfalen vom 29. Juni 2012 zugelassen. Gründe: Der Kläger stellte am 5. Februar 2010 den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Bau - und Architektenrecht", der von der Beklagten mit Bescheid vom 17. Mä rz 2011 abgelehnt wurde. Entsprechend einem vor dem Anwaltsgerichtshof geschlossenen Vergleich wurde vor dem Fachau s- schuss der Beklagten ein Fachgespräch zu den Themen "Besonderheiten der Verfahrens - und Prozessführung, insbesondere selbständige Beweisverf ahren" sowie "Recht der Architekten und Ingenieure" durchgeführt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut ab. Auf die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen; die Berufung hat er nicht zugelassen. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richti g- 1 2 - 3 - keit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, §124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtss atz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2 0 09, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der An waltsgerichtshof, der allerdings nicht auf die Frage eingegangen ist, ob eine Verfehlung des in § 5 FAO vorg e- sehenen Fallquorums überhaupt im Wege der Durchführung eines Fachg e- sprächs ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 Anw Z (B) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 13 f. ; vom 25. Februar 2008 AnwZ (B) 14/07, BRAK - Mitt. 2008, 133 Rn. 6 ff.), hat sich im angefochtenen Urteil gehi n- dert gesehen, hinsichtlich des Antrags des Klägers, die Beklagte zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu verpflichten, die Entscheidungsreife herzuste l- len. Er hat sich ferner nicht dazu geäußert, ob der Kläger die Ablehnung seines Antrags zu Recht insbesondere insoweit angreift, als bestimmte im Fachg e- spräch gegebene Antworten als falsch bewertet worden si nd. Zumindest dag e- gen wendet sich der Kläger mit beachtlichen Argumenten, deren abschließende Beurteilung dem Berufungsverfahren vorzubehalten ist. 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 3 4 - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 7613 3 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vor sitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufung sgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufung s- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Kayser König Fetzer Frey Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.06.2012 - 1 AGH 3/12 -
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