BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 60 /1 3 v om 17. Juni 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Feststellung h ier: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer s o wie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 17. Juni 20 1 4 beschlossen: Der als Gegenvorstellung zu behandelnde " zulässige Recht s- behelf " des Klägers gegen die Wertfestsetzung im Senatsb e- schluss vom 8. Januar 2014 wird zurückg e wiesen . Gründe: Die Festsetzung des Werts ist nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 1 BRAO u n- anfechtbar. Der " Rechtsbehelf " des Klägers ist als Gegenvorstellung zu beha n- deln, gibt dem Senat nach nochmaliger Pr ü fung aber keinen Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung nach § 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO , § 63 Abs. 3 GKG. Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die es rechtfertigen könnten, von dem in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangstreitwert von 5.000 b- zuweichen. Solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht der Kläger allein geltend, der Senat habe das vorliege n de Verfahren mit seinem weiteren damals beim Senat anhängigen Rechtsmittel gemäß der - hier al le r- dings nicht anwendbaren (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, §§ 93, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - Vorschrift des § 147 ZPO verbinden müssen. Für die gesondert beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsmittelverfahren hätte auch bei ihrer Verbindung durch den Senat je weils ein gesonderter Streitwert für den Zei t- 1 2 - 3 - raum vor der Verbindung festgesetzt werden müssen, weil die bis dahin ang e- fallenen Gebühren von der Verbindung unberührt bleiben ( vgl. Zö l ler/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 147 Rn. 10; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 147 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 147 Rn. 9; jeweils m . w . N . ). Dem steht die vom Kläger zitierte Kommentarstelle nicht entgegen, welche die Bewertung mehrerer ehrverletze n der Äußerungen betrifft und auf die beiden Rechtsmittel des Klägers mi t ihren sich unterscheidenden Streitgegenständen nicht übe r- tragbar ist. Im Übrigen bestand keine - vom Kläger aufgrund vermeintliche r g e- bührenrechtliche r Folgen angenommene - Pflicht zur Prozessverbindung . Let z- tere steht bei Vo r liegen der Voraussetzungen d es § 93 VwGO im Ermessen des Gerichts und war hier nicht geboten . Kayser König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - AGH I 1/11 -
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