ECLI:DE:BGH:2016:290716BANWZ.BRFG.60.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 60/15 vom 29. Juli 20 16 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 29. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsg erichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. August 2015 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der 1941 geborene Kläger is t seit 1971 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Kl ä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . D ie hier gegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof a bgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der Zulassungsgrund besondere r tatsächliche r oder rechtliche r Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt vorau s, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich übe r- schreitende Schwierigke iten verursacht und sich damit von den üblichen ve r- wa l tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt ( st. Rspr.; vgl. nur Senat s- beschl üsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 10; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW - RR 2012 , 1336 Rn. 18; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5 ; jeweils mwN ) . Dies ist hier nicht der Fall. a) Die Beklagte hat den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Recht s- anwaltschaft im Widerrufsbescheid zum einen darauf gestützt, dass der Kläge r im Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts H . mit einem Eintrag vom 18. Dezember 2013 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in Bezug auf eine vollstreckbare Forderung des Finanzamts D . in Höhe von 47.372,63 ingetragen ist ; die se Forderung ist Gegenstand einer vom Kläger bei dem Finanzgericht erhobenen Klage. Des Weiteren hat die B e- klagte den Widerruf auf eine der vorbezeichneten Klage nicht unterworfene vollstreckbare Forderung des Finanzamts aus Zahlungsrück ständen des Kl ä- gers in Höhe von 44.881,04 gestützt. Eine Aussetzung der Vollziehung der 2 3 4 - 4 - den beiden vorgenannten Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide (§ 251 Abs. 1 Satz 1, § 361 AO, § 69 FGO) ist nicht erfolgt. b) Der Kläger macht in der Begrü ndung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, der vorliegende Fall weise die Besonderheit auf, dass die Beklagte den Zulassungswiderruf auf vorläufig vollstreckbare beziehungsweise noch der Abänderung unterliegende Forderungen gestützt habe. Der Anwalt s- gerichtshof habe zu Unrecht angenommen, die einfachgesetzliche Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gebe für eine - vom Kläger befürwortete - Ei n- schränkung der Norm allein auf rechtskräftig festgestellte Forderungen nichts her , auch verfassungsrech tlich sei eine solche Einengung des Regelungsg e- halts d ies er Vor schrift nicht geboten, da eine Gefährdung von Mandantenge l- dern auch eintreten könne, wenn aus vorläufig vollstreckbaren Titeln vollstreckt werde. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung , ein Widerruf der Z u- lassung zur Rechtsanwaltschaft sei mit Blick auf den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nur dann als letztes Mittel gerechtfertigt, wenn nicht mehr abänderbare rechtskräftig (gerichtlich) festgestellte Forderungen vorlägen . c ) D amit hat der Kläger die oben genannten Voraussetzungen des Z u- lassungsgrundes besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dar gelegt . D as Ergebnis der v om Anwaltsgerichtshof vorg e- nommenen Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist vielmehr naheliegend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Auch ansonsten ist die Rechtslage eindeutig. D er vorliegende Fall weist auch in tatsächlicher Hi n- sich t keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs in Vermögensverfall befand und seine Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen war. 5 6 - 5 - aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsa nwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rec htsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und V ollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6; jeweils mwN ). F ür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des W i- derrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 2 0. Februar 2015, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff. ; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1 /16, aaO Rn. 4; jeweils mwN ) . bb) Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichts hof mit Recht angeno m- men , dass sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden hat . Nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des A nwaltsgerichtshofs lag zu diesem Zeitpunkt zum einen der oben genannte Ei n- trag des Klägers im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Verm ö- gensauskunft in Bezug auf e ine vollstreckbare Forderung des Finanzamts in , die Gegenstand der erwähnten finanzgerichtlichen Klage ist . Zum anderen bestand die genannte weitere , d ieser Klage nicht u n- 7 8 9 - 6 - terworfene vollstreckbare Forderung des Finanzamts gegen den Kläger in Höhe von 44.88 Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei di e- ser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des Klägers spricht, die dieser nicht zu widerlegen vermocht hat (zu den Anforderungen an eine solche Widerlegung vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 f. mwN ). Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers aufgrund der oben genannten Bewei sanzeichen mit zutreffenden Erwägungen zudem aber auch als erwiesen erachtet . Entgegen der Auffassung des Klägers begründet der Umstand, dass die beiden oben genannten Forderungen des Finanzamts zum maßgeblichen Zei t- punkt des Widerrufs der Zulassung nic ht rechtskräftig festgestellt und hinsich t- lich der erstgenannten Forderung ein Verfahren beim Finanzgericht anhängig war, keine besonderen tatsächliche n oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt es ein hinreichendes Beweisan z eichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts dar, wenn g e- gen diesen seitens des Finanzamts aufgrund vollstreckbarer Steuerforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 407) erfolglos e Vollstreckungs maßna hmen durchgeführt wurden und die Vollziehung der den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 7; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7). Dies ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hier der Fall. A uf den rechtskräftigen Abschluss eines hinsichtlich solcher Fo r- derungen anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens kommt es insoweit nicht 10 11 - 7 - an ( vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO mwN ). D er Kläger hat im Übrigen nichts dazu vorgetragen, inwiefern die Steuer - bescheide der Beklagten fehlerhaft sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO). Es war danach Sache des Klägers, das in de n erfolglosen Vollstr e- ckungsmaßnahmen des Finanzamts liegende Beweisanzeichen für s einen Ver - mögensverfall durch geeigneten Vortrag auszuräu men ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 6; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 8) . Dies ist ihm nicht gelungen. Das pauschale Vo r- bringen des Klägers, das Finanzamt sei sein einziger Gläubiger, der nicht b e- d ient werde, reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen k onnte nach den im ang e- fochtenen Urteil beschriebenen geringen Einkommensverhältnissen des Kl ä- gers, der lediglich über ein monatliches E inkommen von durchschnittlich 1.700 netto verfügt, nicht davon ausgegangen werden, dass er in absehbarer Zeit auch nur einen Bruchteil der Forderungen des Finanzamts hätte begleichen können. Dem entsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt, e r könne die Steuerbescheide des Finanzamts wegen seines geringen Einkommens " derzeit nicht bezahlen " . cc) D er vom Kläger angeführte vorgenannte Gesichtspunkt , das Finan z- amt sei sein einziger Gläubiger, der nicht bedient werde, und der hiermit z u- sammenhä ngende Umstand , dass die Beklagte den Widerruf nur auf Forderu n- gen dieses einen Gläubigers gestützt hat, begründen eben falls keine besond e- ren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache . Die A n- nahme eines Vermögensverfalls setzt nicht vo raus, dass es vor dem Widerruf zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von mehr als einem Gläubiger geko m- men ist (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 9; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 6 ; jeweils mwN ). 12 13 - 8 - dd) Auch das Vorbringen des Klägers, es mangele an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, erfüllt nicht die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes. Der Kläger meint , bei nicht rechtskräftig festgestellten Fo r- derungen insbesondere nur eines Gläu bigers könne die Gefährdung von Ma n- dantengeldern durch geeignete Auflagen der Rechtsanwaltskammer beseitigt werden. Hiermit vermag der Kläger schon deshalb nicht durchzudringen, weil die beiden von ihm zur Begründung angeführten Gesichtspunkte aus den oben (unter II 1 c bb und cc) genannten Gründen nicht maßgeblich sind. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grun d- sätzlich eine Gefährdung der Interessen der Recht suchenden verbunden. Im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sonde r- situation setz t jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltl i- che Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Sena tsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN ). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht geg e- ben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. 2. Die Rechtssach e hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) . Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer u nbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Recht s berührt (vgl. nur 14 15 16 - 9 - Senatsb eschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17 . Mä rz 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, aaO Rn. 10 ; jeweils mwN ). Diese Vorausse t- zungen werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersich t- lich. Die Rechtslage ist aus den vorstehend ( unter II 1 c ) genannten Gründen eindeutig und nicht klärungsbedü rftig. 3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Der Kläger rügt insoweit , die Beklagte habe den Widerruf nicht auf e i- ne " einfache Mitteilung " eines Mitarbeiters des Finanzamts stützen dürfen , z u- mal dieser Mitteilung nicht zu entnehmen sei, um welche Forderungen aufgrund welcher Einzelbescheide es sich handele. Der Kläger meint, aufgrund des U m- stand s , dass die dem Widerrufsb escheid unter anderem zugrunde gelegte Mi t- teilung des Finanzamts vom 22. Januar 2015 einen - der anhängigen Klage beim Finanzgericht nicht unterworfenen - vollstreckbaren Zahlungsrückstand in beinhaltet habe, während in einer früheren Mitteilung des Finanzamts vom 4. September 2014 r- den sei, habe für die Beklagte Anlass bestanden, vom Finanzamt eine detaillie r- te Forderungsaufstellung anhand nachvollziehbarer Bescheide einschließlich Zu - und Abbuchung en beziehungsweise Verrechnungen anzufordern . Schlie ß- lich macht der Kläger geltend, ihm seien Vollstreckungsmaßnahmen und Ei n- tragungen im Schuldnerverzeichnis wegen der dem finanzgerichtlichen Verfa h- ren nicht unterworfenen Forderung nicht bekannt. b) Di e in diesen Ausführungen zu sehende Rüge eines Verstoßes des Anwaltsgerichtshofs gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines solchen 17 18 19 - 10 - Verstoßes muss substantiiert dargelegt werde n, hinsichtlich welcher tatsächl i- chen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und e r- forderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbli e- be nen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weite r- hin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Ta t- sachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hing e- wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ( vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 10, insoweit nicht abg e- druckt in HFR 2014, 637 ; vom 18. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 42/15 , juris Rn. 10 ; jeweils mwN ) . Diesen Anforderungen genügt d ie Begründung des Zulassungsantrag s nicht. De r Kläger hat zum einen schon nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der von ihm für erforderlich erachteten Sac h- verhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Er verkennt zudem bereits im Ausgangspunkt, dass sich das - vom Kläger als "einfache Mitteilung" bezeichnete - Schreiben des Finanzamts an die Beklagte vom 22. Januar 2015 , anders als das obengenannte Schreiben vom 4. September 2014, auf d eren schriftliche Anfrage bezog, inwieweit die vollstreckbaren Steuer fo rderungen von der seitens des K läger s erhobene n finanzgerichtlichen Klage betroffen seien. Dies erklärt ohne Weiteres den vom Kläger angeführten Unterschied der in den Schreiben genannten Beträge . D er Kläger hat zum anderen in der Begründung seines Zula ssungsa n- trags nicht dargelegt, bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof , insb e- 20 21 - 11 - sondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der von ihm nu n- mehr für erforderlich erachteten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt zu haben. A us dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerich t shof ergibt sich vielmehr , dass der (auch) dort anwaltlich vertretene Kläger hinsich t- lich der i m Widerrufsverfahren herangezogenen vollstreckbaren Steuer ford e- rungen des Finanzamts nicht etwa weiteren Aufklärungsbedarf geltend g e- macht, sondern diese Forderungen insoweit bestätigt hat, als er persönlich e r- klärt e , die Steuerbescheide, welche die Betriebsprüfungen der Jahre 2006 bis 2008 beträfen, " " und die Bescheide für die Zeit ab 2009 bis einschließlich 2013 in der Summe " etwas mehr als 44.000 " . Auch der vo m Kläger nun mehr als nicht hinreichend aufgeklärt g e- rügte Umstand möglicher weiterer Vollstreckungsmaßna hmen und Eintragu n- gen im Schuldnerverzeichnis war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof . D e r Kläger hat hierzu in seiner persönlichen Erklärung - die von ihm nunmehr aufgeworfene Frage selbst beantwortend - ausgeführt, d erzeit vo llstrecke das Finanzamt nicht mehr, er leiste auch keine Vor - auszahlungen mehr und habe auch keine Vorauszahlungsbesc heide mehr b e- kommen, weil sein " Einkommen so gering geworden " sei und im Durchschnitt Der Kläger hat mithin nicht auf die von ihm nun mehr vermisste weitere Sachaufklärung hingewirkt , insbesondere hat sein Prozessbevollmächtigter ke i- nen in Richtung der nunmehr gerügten Punkte zielenden Beweisantrag gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis in Bezug auf die Aufklärungsrüge : BVerwG, NVwZ 2009, 329 Rn. 5; 2005, 447, 449; Kopp/Schenke/W. - R. Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 13; BeckOK - VwGO/Roth, Stand April 2016, § 124 Rn. 90; jeweils mwN ) . 22 - 12 - Der Kläger hat schließlich auch nicht in einer den Anforderungen d ieses Zulassungsgrundes genügenden Weise dargelegt, dass die von ihm vermisste Sachaufklärung sich dem Anwaltsgerichtshof ohne ein solches Hinwirken von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzu ng des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanzen : AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 13/15 - 23 24
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