ECLI:DE:BGH:2017:240317BANWZ.BRFG.60.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 60/16 vom 24 . März 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsid entin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie d ie Rechtsanw ä lt in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf a m 24. März 2017 beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur B e- gründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Oktober 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. De Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 7. Oktober 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Sie begründete den Widerruf mit insgesamt sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und einem weiteren Zwangsvollstr e- 1 - 3 - ckungsauftrag. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil ve r- wiesen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieb en. Nu n- mehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren, nachdem er dargelegt und glaubhaft gemacht hat, krankheitsbedingt an der Wahrung der Frist gehi n- dert gewesen zu sein. II I . Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragen der Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. 2 3 4 - 4 - a ) Der Kläger behauptet, er sei im Zeitpunkt des angefochtenen B e- scheides in der Lage gewesen, alle titulierten Forderungen zu begleichen. Ein ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte zustehende s Tagegeldkonto von 71.000 hätte schon gereicht, die offenen Forderungen von insgesamt 25.923,39 erfüllen. Mit der m . - P . - Krankenkasse habe er am 30. September 2016 einen Vergleich geschlossen, in dem er sich zur Leistung einer Abschlagszahlung von 8.000 lungen von 1.385,50 im Monat verpflichtet habe; die Zwangsvollstreckung sei ruhend gestellt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vergleich nachkomme. Die Abschlagszahlung sowie zwei Raten habe er zwischenzeitlich erbracht. Seine gegen die Forderung der a . - Bank gerichtete Vollstreckungsabwehrklage sei abgewiesen worden. Er habe jedoch Berufung eingelegt, so dass die Berechtigung dieser Forderung noch offen sei. Sollte die Berufung erfolglos bleiben, könne er die Forderung durchaus begleichen. Die Forderung des Finanzamtes habe auf Schätzungen beruht; mittlerweile sei die Festsetzung korrigiert worden ; seiner Ehefrau und ihm sei ein Guthaben von 13.000 Ergänzend hat der Kläger eine auf das Jahr 2016 bezogene Aufstellung seiner Einkommens - und Vermögensverhältnisse vorg e- legt. b) Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Begrü n- dung des Zulassungsantrags befand sich de r Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 20. Juli 2015 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ) in Vermögensve r- fall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eing e- tragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensve r- fall in einem solchen Fall vermutet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Verm u- tung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner 5 6 - 5 - Gläubiger und seiner Verbind lichkeiten vor zu legen und konkret dar zu legen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; st.Rspr.). Ein derartiges Verzeichnis hat der Kläger auch mit der Begründung des Zulassungsantrags nicht vorgelegt. Die neu erstellte Übersicht ist nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bezogen und reicht schon des halb nicht aus . Gleiches gilt hinsichtlich des Ratenzahlungsvergleichs über die Forderung der m . - P . - Krankenkasse. Den Hinweis auf das Tagegeldkonto hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht ausreichen lassen. Der dem Kläger zustehende hälftige Anteil mag ausgereicht haben, zwei der titulierten Ford e- rungen, die den Eintragung en im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen, zu ti l- gen. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist jedoch nicht schon dann widerlegt, wenn feststeht, dass die Verbindlichkeiten ge deckt sind, die der Eintragung oder den Eintragungen zugrunde lagen . V ielmehr muss der b e- troffene Rechtsanwalt umfassend zu seinen Einkommens - und Vermögensve r- hältnissen vortragen (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 5) . Er muss - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der W i- derrufsentscheidun g - sämtliche ge gen ihn bestehende Verbindlichkeiten z u- sammenstellen und darlegen, wie er sie - gegebenenfalls durch Vereinbaru n- gen mit seinen Gläubigern - zu rückführen wollte . Dabei darf - wieder bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung - keine Forderung auf unabsehb a- re Zeit unerfüllt oder ungeregelt bleiben. Der Nachweis der Erfüllung einzelner Forderungen reicht nicht aus. Ebenso wenig reicht aus, wenn der Rechtsa n walt - wie hier der Kläger - liquide Mittel nachweist, die zur Tilgung einzelner Ford e- run gen ausreichen , wenn das Gericht die Einkommens - und Vermögensve r- 7 - 6 - hältnisse des Rechtsanwalts mangels hinreichenden Vortrags nicht insg e samt beurteilen kann . Darauf hat bereits der Anwaltsgerichts hof hingewiesen. 2. Der Zulassungsgrund der gru ndsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Zulassung s- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, kl ä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unb e- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Der Kläger wirft die seiner Ansicht nach grundsätzliche Frage auf, ob die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls dadurch widerlegt werden kann, dass ausreichende liquide Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten nac h- gewiesen werden können. Dies e Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unproblematisch zu bejahen. Sie stellt s ich hier indes nicht, weil der Kläger seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse im Zei t- punkt der Widerrufsentscheidung nicht offengelegt hat . 3 . Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexi tät des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen d eutlich 8 9 10 - 7 - abhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. 4. Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen k ann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a ) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Au fklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen A ufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof fen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, d eren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ( BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 1 9 mwN). b) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Im E r- gebnis kommt es auf die vom Kläger angesprochenen Fragen der Verfügbarkeit des Tagegeldkontos und der Höhe der Steuerverbindlichkeiten aber auch nicht an, weil der Kläger - wi e ausgeführt - keine auf den Zeitpunkt des Widerrufs bezogene umfassende Aufstellung seiner Einkommens - und Vermögensve r- hältnisse einschließlich der Verbindlichkeiten und der en beabsich tigter Tilgung vorgelegt hat. 11 12 13 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht a uf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 54 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 07.10.2016 - BayAGH I - 1 - 14/15 - 14
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