ECLI:DE:BGH:2018:121218BANWZ.BRFG.60.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 60/17 vom 12. Dezember 201 8 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Bellay sowie d ie Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 12. Dezember 2018 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessvertreter der Kläg erin an Verkündungs Statt am 20. September 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des A n- waltsgerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 - gesetz t. Gründe: I. Die Klägerin ist seit 2011 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit B e- scheid vom 23 . Februar 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerich tete Klage der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof abg e- wiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und a uch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die gelten d gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entschei dung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. De zember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 17. Dezem ber 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn die Rechtsanwältin in ungeor d- n e te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnah men, die sich gegen die Rechtsanwältin richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4). Ist die Rechtsanwä ltin in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis gemäß § 882b ZPO eingetragen, wird der Vermögensverfall verm u- tet. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Widerrufsbescheids, vorliegend also der 23 . Februar 2017; die Beurteilung danach einget retener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. dazu BGH, Be schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). 2 3 4 - 4 - b) Die Klägerin hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids vom 23. Februar 20 17 in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zei t- punkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) zwei die Klägerin betreffende Eintragungen (jeweils Nichtabgabe der Vermög ensauskunft in den Zwangsvoll streckungsverfahren DR und DR ) mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Dies ergibt sich - entgegen dem Vortrag der Klägerin - aus den erho lten Auszügen des Schuldnerverzeichnisses des Vollstreckungsgerichts vom 1. De - zember 2016, 23. Februar 2017, 10. März 2017 und 24. Juli 2017. aa) Die Vermutung gilt zwar dann nicht, wenn die Rechtsanwältin nac h- weist, dass die der Eintragung zugrunde lie gende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. Senatsbeschlu ss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN). bb) Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die Klägerin behauptet lediglich, dass die Eintragung des Verfahrens DR im Schuldnerverzeichnis " nie erfolgt " sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die der Zwangsvollstreckungssache DR zugrunde liegende Forderung der V . GmbH in Höhe von ursprünglich 303,51 wurde erst am Tag der Zustellung des Widerrufsbescheids am 28. Februar 2017 einschließlich der weiteren angefallenen Kosten beglichen. Soweit die Klägerin behauptet, dass die der Zwangsvollstreckungssache DR zu - grunde liegende Forderung bereits zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung getilgt gewesen sei, fehlt es schon an einem hinreichenden Sachvortrag und darüber hinaus an einem entsprechenden Nachweis. 5 6 7 - 5 - c) Ist die Rechtsanwältin im Schuldnerverzei chnis nach § 882b ZPO ei n- getragen, wird ihr Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO vermutet. Die Vermutung ist widerlegbar. Zur Widerlegung der Vermutung muss die Rechtsanwältin jedoch ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis ihrer Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass ihre Vermögens - und Einkommensverhält nisse - wiederum bezogen auf den maßgeblichen Zei t- punkt des Widerrufsbescheides - nachhaltig ge ordnet waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6). Die Rechtsanwältin muss darlegen, welche Forderungen im maßgeblichen Zei t- punkt des Widerrufsbescheides gegen sie bestanden und wie sie sie zurückfü h- ren oder anderweitig regulieren wollte (BGH , aaO Rn. 7). Das hat die Kläger in nicht getan, obwohl die Beklagte sie zur umfassenden Darlegung ihrer Verm ö- gensverhältnisse - insbesondere auch zu sämtlichen aktuellen Verbindlichke i- ten - und zur Vorlage einer Vermögensaufstellung bereits mit Schreiben vom 15. März 2016 aufgefordert ha tte. Die von ihr dazu eingereichten Aufstellungen zu ihren ausstehenden Forderungen für die Jahre 2015 und 2016 sind - wie der Anwaltsgerichtshof bereits festgestellt hat - kaum aussagekräftig. Eine Aufste l- lung ihrer laufenden Verbindlichkeiten und der geg en sie gerichtlich geltend gemachten oder titulierten Forderungen hat die Klägerin in ihrem Schrei ben vom 3. Mai 2016 nicht vorgenommen. Auch die Begründung des Zulassungsa n- trags reicht insoweit nicht aus, um darzustellen, dass die Vermögens - und Ei n- kommen sverhältnisse der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufs nachhaltig g e- ordnet waren. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich eine Gefährdung der I n- teressen der Rechtsuchenden nicht ausschließen. Mit dem Vermögensverfall einer Rechtsanwältin ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck g e- kommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der In - 8 9 - 6 - ter essen der Recht suchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang der Rechtsanwältin mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. De zember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16 , NJW 2017, 1181 Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestan d, liegen nicht vor. Auch soweit die Klägerin angibt, dass sie angesichts ihres Tätigkeitsbereichs und ihrer getroffenen Vo r- kehrungen keine Fremdgelder ihrer Mandanten vereinnahmt, vermag dies eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht effektiv zu verhinder n. Um eine solche Gefährdung auszuschließen , darf die Rechtsanwältin ihre anwaltliche Tätigkeit nur noch im Rahmen einer anwaltlichen Sozietät ausüben und muss mit dieser entsprechende Sicherungsmaßnahmen verabreden. Selbst auferlegte B e- schränkungen der in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwältin sind hing e- gen nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 aaO; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 6). 2. Der Zulassungsgrund besondere r tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über de m Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich übe r- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ve r- wa l tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Bewertung de r Realisierbarkeit der von der Klägerin angeführten offenen Forderungen gegenüber Behörden und der Staatskasse bei der Beu r- te i lung ihrer Vermögenslage begründet keine über de m Durchschnitt liegende 10 11 - 7 - Komplexität des vorliegenden Verfahrens. Der Anwaltsgeric htshof hat insoweit bereits zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Klägerin mitgeteilten Fo r- derungsaufstellungen " wenig aussagekräftig " sind . Fraglich ist vor allem , ob ihre Forderungen in der geltend gemachten Höhe bestehen. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsb e- dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die s ich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Eine solche Rechtsfrage wirft die Klägerin nicht auf. Dass auch andere Rechtsanwälte im Bundesgebiet, die den gleichen Tätigkeitsbereich wie die Klägerin ausüben, wegen ausstehender Zahlungen von gegenüber behörd - lichen Trägern geltend gemachten Forderungen in Zahlungsschwierigkeiten geraten, vermag die grundsätzliche Bedeut ung eines solchen Umstands nicht zu begründen. 4. Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwa ltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den A n- waltsgerichtshof liegt nicht vor. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe sich vor der Widerrufsentscheidung keine Kenntnisse von ihrer Vermögenslage zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung verschafft, insbesondere si e nicht unmittelbar zuvor angehört, ist darin kein Gehörsverstoß zu sehen. Die Klägerin 12 13 14 15 - 8 - hatte insoweit Gelegenheit, ihre Vermögenslage zum Widerrufszeitpunkt im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorzutragen und gegebenenfalls dem Vermögensverfall entgeg enstehende Umstände darzulegen. Auch die Rüge der Verletzung de s Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 112e Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die von der Kläg e- rin behaupteten Sachverhaltsfehler sind nicht gegeb en. Darüber hinaus oblag es der Klägerin, bei vermutetem Vermögensverfall diesen durch entspreche n- den Sachvortrag zu widerlegen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 2c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs . 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Kau Lauer Vorinstanzen: AGH Koblenz, Entscheidung vom 20 .09.2017 - 1 AGH 7/17 (2/8) - 16 17
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