BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6/10 vom 23. M344rz 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. K366nig, die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 23. M344rz 2011 beschlossen: Nachdem der Kl344ger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichts-hofs vom 21. Mai 2010 zur374ckgenommen hat, hat er die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 11. September 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kl344ger hat durch seinen Prozessbevollm344chtigten beantragt, die Berufung ge-gen dieses Urteil zuzulassen. Mit einem an den Anwaltsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 27. August 2010 hat er pers366nlich die R374cknahme seines Zu-lassungsantrags erkl344rt. Der vom Anwaltsgerichtshof weitergeleitete Schriftsatz ist am 6. September 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen. In Unkenntnis dieser R374cknahmeerkl344rung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 mitgeteilt, dass sie den Widerrufsbescheid am 14. Dezember 2010 wegen nachgewiesener Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Kl344gers auf-gehoben habe. Das gerichtliche Verfahren habe sich daher erledigt. Der Kl344ger 1 - 3 - hat sich - vertreten durch seinen Prozessbevollm344chtigten - mit Schriftsatz vom 22. Dezember der Erledigungserkl344rung angeschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenantr344ge gestellt. Mit Verf374gung vom 26. Januar 2011 sind die Parteien auf die zu den Akten gelangte R374cknahmeerkl344rung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden. Von der beiden Seiten einger344umten M366glichkeit zur Stellungnahme hat nur die Beklagte Gebrauch gemacht, die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 beantragt hat, die Kosten des Verfahrens dem Kl344ger aufzuerlegen. II. Im Hinblick auf die vom Kl344ger mit Schriftsatz vom 27. August 2010 er-kl344rte R374cknahme seines Antrags auf Zulassung der Berufung, ist lediglich noch im Beschlusswege 374ber die Kosten des Zulassungsverfahrens ( 247 112e Satz 2 BRAO, 247 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog) zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO, Stand 2010, 247 124a Rn. 118). Die Kosten fallen dabei demjenigen zur Last, der den Antrag zur374ckgenommen hat (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 155 Abs. 2 VwGO). 2 Da die Antragsr374cknahme nicht der Einwilligung des Gegners bedurfte (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO), ist sie mit Eingang beim Bundesge-richtshof und damit vor den von den Parteien abgegebenen Erledigungserkl344-rungen wirksam geworden. Es ist unsch344dlich, dass sie zun344chst bei dem hier-f374r unzust344ndigen Anwaltsgerichtshof eingereicht wurde (zur Zust344ndigkeit vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO), denn dieser hat die R374cknahmeerkl344rung an den Bundesgerichtshof weitergeleitet (zur Weiterleitung einer Prozesserkl344-rung an das zust344ndige Gericht vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 247 124a Rn. 18, 44; Happ in Eyermann/Fr366hler, VwGO, 13. Aufl., 247 124a Rn. 42). Der postulationsf344hige Kl344ger war auch nach 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 67 3 - 4 - Abs. 4 Satz 3, 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt, die Antragsr374cknahme pers366nlich zu erkl344ren. Da somit das Zulassungsverfahren bereits mit der am 6. Septem-ber 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen R374cknahmeerkl344rung seinen rechtskr344ftigen Abschluss fand (247 112e Satz 2 BRAO, 247 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist f374r eine Erledigung der Hauptsache und damit f374r eine Kostenent-scheidung nach 247 112c Abs. 1 Satz 1, 247 161 Abs. 2 VwGO kein Raum mehr. Vielmehr sind dem Kl344ger zwingend nach 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 4 Kessal-Wulf K366nig Fetzer Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 21.05.2010 - BayAGH I - 29/09 -
Full & Egal Universal Law Academy