BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 61/11 vom 24. Oktober 2012 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f ür Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatt e- rin Richterin Roggenbuck am 24. Oktober 2012 beschlossen : Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1 4 . November 2011 ist gegenstandslos. Die Kost en des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Ve r- mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 16. Juli 2010 und Widerrufsbescheid vom 8. Oktober 2010 widerrufen. Der Anwaltsgericht s- hof hat die Bescheide aufgehoben, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise keine Gefährdung der Interessen der Recht - suchenden vorliege. Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger auf seine Rechte aus der Zulassung 1 - 3 - zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat i nfolgedessen die Zula s- sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge g e- stellt. II . Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam g e- worden ist. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs . 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig. Über die Kosten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach - und Streitstand ist zu berücksichtigen. D anach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Der vom Kläger eingeräumte Vermögensverfall indiziert nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Das Vorli e- gen eines Ausnahmefalls, bei dem sich aus der Gesamtwürdig ung der Person des Klägers und der Beschränkungen, denen er sich vertraglich unterworfen hat, ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- neinen lässt, hat der Anwaltsgerichtshof entgegen der ständigen Rechtspr e- 2 3 4 - 4 - chung des Senats bejah t. Die Berufung der Beklagten wäre nach bisherigem Sach - und Streitstand erfolgreich gewesen. 1. Der vom Kläger unter dem 29. Januar 2010 geschlossene Vertrag mit seinem früheren Sozius , Rechtsanwalt D . , der als Einzelanwalt in Büro - gemeinschaft m it dem Sohn des Klägers, Rechtsanwalt E . H . , tätig ist, genügt nicht den strengen Anforderungen, die der Senat in ständiger Rech t- sprechung an den Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden stellt. Da nach kann eine Einzelkanzlei - struktur ell - nicht zuverlässig sicherstellen, dass die Einhaltung der Beschränkungen, denen sich der angestellte Recht s- anwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, gewährleistet ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 1 3/05, AnwBl. 2006, 280; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07 Rn. 10; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 60/08 Rn. 9; vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 28/09 Rn. 10). Hinzu kommt hier, dass Rechtsanwalt D . der frühere Sozius des Klägers ist und durch den Abschluss des Dienstvertrags eine inhaltliche Änderung der vorangegangenen offenen Zusammenarbeit nach Auflösung der Sozietät ersichtlich nicht angestrebt wurde. Ein Verbot anderwe i- tiger Anwaltstätigkeit enthält der Vertrag nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10). 2. Zudem setzt der Ausnahmefall voraus, dass der betroffene Rechtsa n- walt eine Perspektive zur Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat. Weitgehende arbeitsvertragliche Beschränkungen zum Schutz der Recht - suchenden sind nur schwer mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es §§ 1 bis 3 BRAO zu Grunde liegt, in Einklang zu bringen. Sie erscheinen nur an - gesichts ihrer vorübergehenden Natur noch hinnehmbar (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 , 512 ; vom 5 6 - 5 - 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 Rn. 13; vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442, 443 f. Rn. 13). Der betroffene Rechtsanwalt muss deshalb selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll di e e r- forderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unte r- nommen haben (Senatsbe schluss vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 106/09 Rn. 17). Daran fehlt es hier. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Roggen buck Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2011 - 1 AGH 7/10 - 7
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