BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/11 vom 16. April 201 2 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Prä sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 16. April 2012 beschlossen: Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 1 4. November 2011 zugelassen. Gründe: I. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Sat z 2 VwGO). Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen U r- teils. So ist fraglich, ob der Anstellungsvertrag vom 29. Januar 2010 mit Rechtsanwalt D . und die weiteren im Urteil angeführten Vorkehrungen eine Gefährdung de r Rechtsuchenden ausschließen. Darüber hinaus enthält die Entscheidung keine Ausführungen dazu, ob sich eine dauerhafte Lösung der finanziellen Probleme des Klägers - nur teilweise dinglich gesicherte Ban k- monatlichen Einnahmen - abzeichnet. 1 2 - 3 - II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbel ehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlu s- ses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einz u- reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss e i- nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vert reten zu lassen, wird auf die Rechtsmi t- telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2011 - 1 AGH 7/10 - 3
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