BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 6 1 / 1 2 vom 31 . Januar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 31 . Januar 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I I . Senats des Anw altsgerichtshofs Berlin vom 8. August 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der W ert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine er hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gest ellt 1 2 3 - 3 - wird (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschl uss vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m . w . N . ). Daran fehlt es hier. a) Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof den Verm ö- gensverfall ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) aus Verbindlichkeiten in Höhe von insg e- samt 77.992,47 hergeleitet hat, obwohl zum Zeitpunkt des Widerrufsb e- scheids vom 23. März 2011 bereits mehr als ein Drittel dieser Verbind lichkeiten erfüllt gewesen sei . Ferner sei im angefochtenen Urteil nicht ber ücksichtigt wo r- den, dass er als Gesamtschuldner neben s einem früheren Sozius hafte, we s- wegen die hohen Schulden nicht allein von ihm zurückzuführen seien. Schlie ß- lich ergebe sich aus dem weiteren Verlauf, in dem er beträchtliche weitere Za h- lungen erbracht und Ratenzahlungsvereinbarungen erwirkt habe, dass bere its bei Zustellung des Widerrufsbescheids eine Konsolidierung seiner Vermögen s- verhältnisse habe prognostiziert werden können. b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer s tande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. J uni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4). aa) Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof für den maßge b- lichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheid s im Ergebnis rechtsfehlerfrei ang e- nommen . Auch wenn man die vom Kläger für die Zeit vor Erlass der Widerruf s- verfügung vorgetragenen und zeitlich eingrenzbaren Zahlungen in Höhe von knapp 1 7 .000 als hinreichend belegt ansieht, ergibt sich noch ein Gesam t- s chuldenstand von über 60.000 . Zum ganz überwiegend en Teil wurde wegen der Forderungen bereits die Zwangsvollstreckung betrieben , wobei mehrere sehr geringe Verbindlichkeiten bis hin zu einem Betrag von 18 in Frage sta n- 4 5 6 - 4 - den , die der Kläger demnach nicht sofort bezahl t hat . Damit liegen aber worauf der Anwaltsgerichtshof tragend abgestellt hat ungeachtet der exakten Höhe des Schuldenstandes gewichtige Anzeichen dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Z u- lassung ode r von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fä l- len kann der Nachweis d es Vermögensverfalls regelmäßig als geführt anges e- hen werden ( st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, AnwZ (Brfg) 28/12 , Rn. 5 m . w . N . ). Dass die Verbin dlichkeiten den Kläger insgesamt oder zum Teil als G e- samtschuldner treffen, ändert daran nichts. Die Zwangsvollstreckungsmaßna h- men waren gegen ihn gerichtet. Sei n Vortrag ergibt auch nicht, dass sich sein vormaliger Sozius in nennenswertem Umfang an der Ti lgung beteiligt hatt e . I n- soweit hat d er Kläger lediglich einen Zahlungsb eleg über 300 bb) Der Kläger verkennt im Grundsatz nicht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungsw iderrufs auf der Basis des ab dem 1. Se p- tember 2009 geltenden Verfahrensrecht s nach gefestigte r Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abz u- stellen ist; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff. ; vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12 , Rn. 6 ). Soweit er aus späteren Entwicklungen Schlüsse für den Stand im ma ß- geblichen Zeitpunkt ableiten will, ist ihm schon entgegenzuhalten, dass im Schuldnerverzeichnis wegen einer erneut sehr geringen Forderung der Recht s- anwaltskammer in Höhe von 321,45 ein Haftbefehl vom 27. Juni 2011 eing e- tragen war, der nach Erfüllung der Forderung erst im November 2011 gelöscht wurde. Ferner bestanden ausweislich einer von der Beklagten vorgelegten Au s- kunft des Amtsgericht s S . am 8. Mai 2012 zwei später gelöschte 7 8 - 5 - Haftbefehle gegen den Kläger. Auch wenn man d em Kläger hinsichtlich der prognostischen Erwägungen folgen wollte, wären diese Umstände mit au s- schlaggebend nachteilig em Gewicht in die Beurteilung einzust ellen. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommen d en We r- tung ist mit d em Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interesseng efährdung ist da bei regel mäßig schon im Hinblick auf dessen U m- gang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern g e- rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, B eschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m . w . N . ). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine s olche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war. 2. D ie Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Den für die Erhebung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) i m Zula ssungsa ntrag bestehenden Darlegungspflichten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 AnwZ (Brfg) 11/11 , Rn. 10 m . w . N . ) genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Namentlich ergibt sich da r- aus nicht, welche r Erkenntnisgewinn sich aus einer Vernehmun g seines vorm a- ligen Sozius hätte erg eben können, der das Tatgericht zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung hät te drängen müssen . Dass der Kläger die Einvernahme beantragt hat, trägt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich . 9 10 - 6 - 3. Die Kostenentschei dung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 08.08.2012 - II AGH 6/11 - 11
Full & Egal Universal Law Academy