BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61 /1 3 vom 8. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Feststellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 8. Januar 2014 beschlossen: Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Ju li 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Der Anwaltsgerichtshof hat die auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds der Rechtsanw altskammer in einer im Deutschen Bundestag oder dem brandenburgischen Landtag vertretenen polit i- schen Partei oder einer " Geheimgesellschaft (L . , R . ) " mit § § 1 und 43a Abs. 4 BRAO sowie auf Auskunft und Verurteilung zur künftigen Befragung von Bewerbern um einen Sitz im Vorstand der Beklagten gerichtete Klage a b- gewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat " Urteil, zugestellt am 17. Juli 2013, Berufung " eingelegt , aber keine Begründung eingereicht. 1 - 3 - II. Der vom Kl äger als " Berufung " bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig. Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft, § 112e Satz 1 BRAO. Ob die Eingabe de s - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß b e- lehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden kann, wofür sich anführen ließe, dass es sich dabei um das einzige statthafte Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil handelt (vgl. aber BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75 . 04, juris; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30 . 12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Ber u- fung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei M o- nate und beginnt mit der Zustellung des v ollständigen Urteils. Die Begründung s- frist lief danach am 17 . September 2013 ab. Der Kläger hat bis dahin lediglich einen Fristverlängerungsantrag eingereicht. Die Frist zur Begründung eines Z u- lassungsantrags ist aber nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris). Folglich wäre auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. Nachdem der Kläger auf den gerichtl ichen Hinweis zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs keine Antragsbegründung eingereicht hat, stellt sich auch nicht die Frage, ob ihm andernfalls von Amts wegen - eine nur im Parallelverfahren AnwZ (Brfg) 60/13 beantragte - Wiedereins etzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 und 4 VwGO). 2 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Kayser König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - AGH I 3/12 - 5
Full & Egal Universal Law Academy