ECLI:DE:BGH:2016:091116BANWZ.BRFG.61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61 /15 vom 9. November 2016 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 9. November 2016 beschlossen: Der Antrag de r Kläge rin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshof s des Landes Nordrhein - Westfalen vom 21. August 2015 wird abgelehnt. D i e Kläger in hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozessko stenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt . Gründe: I. D i e 193 4 geborene Kläger in ist seit 19 65 als Rechtsanw ä lt in zugelassen. Mit Bescheid vom 15 . April 201 5 widerrief die Beklagte die Zulassung de r Kl ä- ger in zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . D ie hier gegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. 1 - 3 - Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag de r Kläger in ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die vo n der Kläger in geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwG O). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung m it schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 ; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8 . Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18 /16, juris Rn. 3; jeweil s mwN ) . Daran fehlt es hier. a) Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht seine - von der Klägerin in Abr e- de gestellte - Eigenschaft als gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nu r Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4, 10; vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05, juris Rn. 7; vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4 ; jeweils mwN ; vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 1961 - AnwZ (B) 9/60, B GHZ 34, 235, 238 ff.; vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 11/60, juris Rn. 4, insoweit in BGHZ 34, 342 nicht abgedruckt; vom 2 3 4 - 4 - 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60, BGHZ 34, 382, 384 und 386 f. ; vom 13. Juli 1964 - AnwSt (B) 3/64, NJW 1964, 1912; jeweils zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN ) handelt es sich bei den Anwaltsgerichtshöfen um grundgesetzmäßige unabhängige staatliche Gerichte. Letzteres gilt ebenso für den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60, aaO , S. 385 ff. ; vom 13. Juli 1964 - AnwSt (B) 3/64, aaO ; vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, aaO Rn. 10 ; BVerfG, NJW 1969, 2192 ). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht d amit auch d essen Eigenschaft als gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG außer Frage . b) Da die vorbezeichneten Rechtsfragen seit langem höchstrichterlich geklärt sind, vermögen diese, anders als die Klägerin meint, der Rechtssache auch ke in e grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Hieran ändern d ie in der Begründung des Antrags auf Z u- lassung der Berufung angeführten , beim Bundesverfassungsgericht anhängigen und auf die gesetzlich vorgesehene Mitgl iedschaft in Industrie - und Handel s- kammern bezogenen Verfassungsbeschwerden 1 /12 und 1 /13 , deren Ausführungen die Klägerin auf die Pflichtmitgliedschaft in Rechtsanwaltskammern übertragen wissen will, nichts. Die se Verfassungs b e- schwerden erfordern, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat, insbesondere nicht eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur En t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, d ass die gesetzlich vorgesehene Pflichtmitglie d- schaft in Industrie - und Handelskammern mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. nur BVerfGE 15, 235, 239 ff.; BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336 f.; jeweils mwN ; siehe auch BVerwGE 107, 169 , 170 ff. ; 122, 3 4 4 , 349 f. ; jeweils mwN ). 5 - 5 - Durchgreifende Gründe, die eine Änderung dieser Rechtsprechung erwarten ließen, zeigt die Klägerin nicht auf. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag die Klägerin auch nicht mit ihrer ebenfalls auf Art. 101 GG gestützte n Rüge dazulegen, der Geschäftsv erteilungsplan des - aus sieben Rechtsanwälten und drei Berufsric h- tern bestehenden - 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen sehe für die Sachbehandlung keine Spruchkörper vor, sondern ledi g- lich eine Regelu ng der Terminsbeteiligung der Senatsmitglieder . Die Klägerin meint, dass es deshalb an eine r richterliche n Zuständigkeit im Vorfeld eines Verhandlungstermins fehle , wenn nicht der Vorsitzende sogleich einen Termin bestimme, und dass zudem andere Richter zu ständig würden, wenn der Vorsi t- zende einen anderen als den theoretisch möglich en frühere n Verhandlungste r- min bestimme und diesem Termin andere Richter zugeteilt seien. Die Klägerin zeigt indes nicht auf , inwiefern die von ihr angegriffenen Gesichtspunkte d es Geschäftsverteilungsplans im vorliegenden Fall zum Tragen gekommen seien. Damit fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 10; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 10 ; jeweils mwN ) der von der Klägerin insoweit als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage n . Soweit die Klägerin schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten will, dass verwaltungsrechtliche A nwaltssachen nicht durch die aus ihrer Sicht sachnähere Verwaltungsgericht sbarkeit en t- sch ieden werden und die Bundesrechtsanwaltsordnung für die Mitglieder der Anwaltsgerichtsbarkeit besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltung s- rechts nicht vorschrei be, verkennt sie die bereits seit langem höchstrichterlich erfolgte Klärung, dass der Gesetzgeber bei der Zuweisung verwaltungsrechtl i- che Anwaltssachen an die Anwaltsgerichtsbarkeit innerhalb des ihm verfa s- 6 7 - 6 - sungsrechtlich zukommenden Spielraums gehandelt ha t (vgl. nur Senatsb e- schl üsse vom 20. Mä rz 1961 - AnwZ (B) 15/60, BGHZ 34, 382, 386 f.; vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 1969, 2192 ). c ) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 1 24 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der Au f- fassung der Klägerin auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzung en eines Widerrufs der Zulassung der Klägerin zur Recht s- anwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bejaht hat. a a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, w enn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldt iteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsb eschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 6; jewe ils mwN ). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des W i- derrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Wider rufs bescheids der Beklagt en vom 15 . April 201 5 , abzuste l- len; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederz u- lassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brf g) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; jeweils mwN). 8 9 - 7 - (1) Hiervon ausgehend hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht angeno m- men, dass sich die Kläger in zum maßgeblichen Zeitpunkt in Vermögensverfall befunden hat . Nach den vo n der Klägerin insoweit nicht angegriffenen Festste l- lungen des Anwaltsgerichtshofs war s ie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) wie folgt eingetragen: Zum einen wegen Abgabe der Vermögensauskunft am 3. September 2014 vor de m Amtsgericht B . (mit dem Vermerk , dass eine Gläubigerbefriedigung nicht möglich sei ) aufgrund einer wegen rückständiger Rechtsanwaltskammerbeiträge erfolgten Zahlungsaufforderung der Beklagten , zum anderen wegen eines Haftbefehl s des Amtsgerichts B . vom 6. November 2014 aufgrund der Vollstreckung aus einem zugunsten der D . GmbH ergangenen Kostenfestsetzung s- beschluss . Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei di e- ser Sachlage gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Ha lbs. 2 BRAO bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall de r Kläger in spricht . Die se gesetzliche Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats muss e in Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis ei ng e- tragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollstä n- diges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vo r- legen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhäl t- nisse nachhaltig geordnet si nd (vgl. nur Senatsbeschl üsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, juris Rn. 5 ; jeweils mwN ). (2) D ies hat d ie Kläger in trotz entsprechender Aufforderung der Bekla g- ten nicht getan . Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Vermögens - und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig 10 11 12 - 8 - geordnet sein würden (vgl. Senat sbeschl uss vom 4. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 59/15, aaO Rn. 6 ). Sie hat auch nicht geltend gemacht, die oben genannten Forderungen beglichen zu haben. Die Klägerin hat vielmehr in mehreren Schriftsätzen umfangreich zu den Hintergründen der oben genannten und we i- terer gegen sie geltend gemachten Forderungen vorgetragen , die sie als E r- gebnis eines gegen sie und ihren Ehemann geführten " Rache - und Vernic h- tungsfeldzuges " bestimmter Gläubiger ansieht, an dessen Ende sie allerdings den Kampf gewinnen und über Schadensersatzansprüc he gegen diese Gläub i- ger verfügen werde. Anders als die Klägerin meint, kommt es bei der Beurte i- lung des Vorliegens eines Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) indes auf dessen Ursachen und Hintergründe nicht entscheidend an (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 27. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 14/13, juris Rn. 4; vom 18. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 2/14, juris Rn. 4). Auch sind die von der Klägerin vorg e- brachten Einwendungen gegen die den oben genannten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderunge n im vorliegenden Ve r- fahren unbehelflich. Gleiches gilt, da es - wie erwähnt - maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerrufs der Anwaltszulassung ankommt, für die von der Kläg e- rin angeführten möglichen künftigen Schadensersatzforderungen gegen ihre Gläubiger. Der Anwaltsgerichtshof hat im Rahmen seine r Erwägungen zum Verm ö- gensverfall der Klägerin mit Recht auch auf deren nur sehr geringes Einko m- men abgestellt. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügt d ie Klägerin außer einer o- zialhilfe in Gestalt der Grundsicherung im Alter gemäß Kapitel 4 des zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs ( SGB XII ) . Bei dieser Sachlage ist der Anwalt s- gerichtshof mit zutreffend en Erwägungen zu der - durch die Fruchtlosigkeit der oben genannten und weiterer Vollstreckungsmaßnahmen bestätigte n - Beurte i- lung gelangt , die Klägerin werde ihre schlechten finanziellen Verhältnisse in 13 - 9 - absehbarer Zeit weder ordnen können noch sei sie im Stande, ihren Verpflic h- tungen nachzukommen. bb) Auch soweit die Klägerin gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einwendet, es fehle jedenfalls an einer Gefährdung der I n- teressen der Rechtsuchenden, ist dieses Vorbringen nic ht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. (1) Die Klägerin führt hierzu aus, sie habe im Laufe des Jahres 2014 die wenigen vorhandenen Fremdmandate beendet und beabsichtige, keine Fremdmandate mehr zu übe rnehmen, sondern künftig nur noch sich selbst und ihren Ehemann anwaltlich zu vertreten. Letzteres sei erforderlich, um für den " anders nicht mehr führbaren " , ihren Ehemann und sie selbst " existentiell b e- tre f fenden Kampf " gegen zwei ihrer Gläubiger " die an waltliche Möglichkeit der Selbstvertretung verfügbar zu halten. " Zudem habe sie bereits im Juni 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht gestellt , der allerdings bisher nicht beschieden worden sei . Auch sei zu berücksichtige n, dass keine der im Rahmen des Widerrufs ihrer Anwaltszulassung angeführten Forderungen aus eine m Fremdm andat stamme. (2) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalt s grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfall s folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Festste l- lungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch z u- 14 15 16 - 10 - mindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma ß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN ). Eine solche Ausnahmesitu a- tion ist hier nicht gegeben. D ie Kläger in ist nach wie vor Einzelanw ältin . Mit ihrem Vortrag zu den von ih r ergriffenen Maßnahmen, mit denen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vermieden werden soll, ve r- mag d ie Klägerin nicht durchzudringen. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nämlich - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5; jeweils mwN) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Dies gilt auch für die von der Klägerin vorgetragene Absicht, künftig Fremdmandate nicht mehr zu übernehmen. Denn wie der Anwaltsgerichtsh of zutreffend ausg e- führt hat, bleibt es der Klägerin unbenommen, diesen Entschluss wieder zu ä n- dern, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass ihr künftig Fremdgelder anvertraut werden und in Bezug auf diese Gelder die Interessen ihrer Mandanten durch einen m öglichen Zugriff der Gläubiger gefährdet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2015 - AnwZ (Brfg) 40/15, juris Rn. 7). 2. Die Rechtsache weist entgegen der Auffassung der Klägerin auch ke i- ne besondere n tatsächliche n oder rechtliche n Schwierigkeit en auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) . Soweit die Klägerin Gegenteiliges aus dem Umfang ihrer Ausführungen zur Ursache und zum Hintergrund der gegen sie gerichteten Forderungen und der hierauf bezogenen Akten herleiten 17 18 - 11 - will, greift dies scho n deshalb nicht durch, weil es hierauf, wie oben ausgeführt, für die Beurteilung des Vorliegens des Vermögensverfalls der Klägerin nicht entscheidend ankommt. 3 . D ie Kläger in hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidu ng des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Sie rügt insoweit eine Verletzung i h- res Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da ausweislich des Urteils des Anwaltsgerichtshofs eine Befassung mit den A nlagen ihres Schre i- bens vom 23. September 2014 nicht stattgefunden habe . Diese Rüge geht schon im Ansatz fehl. Nach ständige r höchstrichterl i- che r Rechtsprechung ist das Gericht nicht verpflichtet , sich mit jedem Vorbri n- gen - hier mit dem ( gesamten ) Inha lt der oben genannten Anlagen - in den En t- scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen U m- ständen des Einzelfalls zweifelsfrei ergibt, dass Vorbringen eines Betei ligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erw o- gen worden ist (vgl. nur BVerfGE 88, 366, 375 f.; BVerfG, NVwZ 2016, 238 Rn. 45; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; BVerwG, NVwZ 2015, 656 Rn. 42 mwN). Solche besonderen Umstände zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Anwaltsg e- richtshof hat vielmehr das vorbezeichnete Schreiben im Tatbestand des ang e- griffenen Urteils sogar ausdrücklich erwähnt und hierbei auch das von der Kl ä- gerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung angeführte - unter anderem sie selbst als Prozessp artei betreffende - Urteil des Bundesg e- richtshofs im Verfahren V /11 angesprochen und dessen Inhalt bei der Feststellun g der gegen die Klägerin gerichteten Forderungen zu ihren Gunsten berücksichtigt. Schon v on daher gesehen liegt die Annahme der Klägerin, der 19 20 - 12 - Anwaltsgerichtshof habe die dem genannten Schreiben beigefügten Anlagen nicht zur Kenntnis genommen, fern. Hinsich tlich des weiteren von der Klägerin als übergangen gerügten Inhalts d ies er Anlagen, der sich auf die Ursachen und Hintergründe der dem W iderruf der Anwaltszulassung zugrunde gelegten Fo r- derungen bezieht, fehlt es zudem aus den oben genannten Gründen an der Entscheidungserheblichkeit. Soweit die Klägerin dies anders beurteilt , verkennt sie, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht verpflichtet, den Rechtsansic h- ten der Partei zu folgen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 36/14, juris Rn. 12). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 21 - 13 - IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die b eabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Bünger Remmert Kau Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 19/15 - 22
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