ECLI:DE:BGH:2016:011116BANWZ.BRFG.61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/15 AnwZ (B) 2/16 vom 1. November 2016 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Dr. Bünger sowie die Rechtsanwält e Dr. Kau und Dr. Wolf am 1. November 2016 beschlossen: D ie A nhörungsrüge der K lägerin gegen d e n Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird auf ihr e Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K . , den Ri chter am Bundesgerichtshof Dr. R . und die anwaltliche Beisitzerin Rechtsanwältin S . zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. 2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statth aft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übe r- gangen und deren rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. 1 2 - 3 - Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend. Limperg Seiters Bünger Kau Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 19/15 -
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