ECLI:DE:BGH:2017:300117BANWZ.BRFG.61.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61 / 16 vom 30. Januar 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter in Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie d e n Rechtsan w a lt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 30. Januar 2017 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigt en am 17. Oktober 2016 an Ve r- kündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsg e- richtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt. De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50 .000 . Gründe : I. D er Kläger ist seit dem 18. Dezember 1995 zur Rechtsanwaltschaft z u- g e lassen. Mit Besch eid v om 1 5. Okto ber 201 5 widerrief die Beklagte die Zula s- sung de s Kläger s zur Rechtsanwaltschaft weg en Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). De n hierge gen eingelegten Widerspruch wies die Wide r- spruchsabteilung der Beklagten mit dem Kläger am 4. Februar 2016 zugestel l- tem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 zurück. Die gegen den Wide r- rufsbescheid in Gestalt des Wider spruchs bescheid s gerichtete Klage hat de r 1 - 3 - Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D e r Kläger beantragt die Zulassung der Ber u- fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ei n Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 1 12e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder ein e erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m wN). Daran fehlt es. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfol g- ten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruch s- besche ids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abz u- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiede r- zulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wider spruchs b e- scheids vom 2 . Februar 2016 in Vermögensverfall befunden. Z u diesem Zei t- punkt bestanden nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs in d em vom 2 3 4 - 4 - Vollstreckungsger icht zu führende n Verzeichnis (§ 882b ZPO) sieben den Kl ä- ger betreffende Eintragungen mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögen s- verfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindl ichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, juris Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014 , 164 Rn. 5; jeweils mwN ). Dies hat der Kläger nicht getan. Insbesondere hat er kein vollständiges Verzeichnis seiner Verbindlichkeiten vorgelegt. Dementspre chend kann nicht beurteilt werden, ob - wie der Kläger vorträgt - die Forderungen, derentwegen die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erfolgten, " verhältnismäßig g e- ringfügig " sind. Im Übrigen spricht der Umstand, dass es der Kläger sogar w e- gen vergleichsweise geringer Verbindlichkeiten zu Zwangsvollstreckungsma ß- nahmen hat kommen lassen, nicht gegen, sondern für einen Vermögensverfall (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 26/15, juris Rn. 3 mwN). Gerade auch deshalb war es - entgegen der Auffassung des Klägers - seitens der Beklagten veranlasst und keineswegs unverhältnis mäßig , den Kl ä- ger nicht nur zu den der Beklagten bekannten Forderungen anzuhören, sondern ihn - wie mit Schreiben vom 10. August 2015 und 22. September 2015 gesch e- hen - zu einer detaillierten Darlegung seiner Vermögenssituation einschließlich des Standes s einer Verbindlichkeiten aufzufordern. B ei dem streitgegenständlichen Widerruf handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen, musste die Beklagte die Zulassung des Klägers 5 6 - 5 - w iderrufen . Der Kläger erkennt insofern zutreffend, dass er, sollten seine Ve r- mögensverhältnisse nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsb e- scheides vom 2. Februar 2016 wieder geordnet sein, den Weg des Wiederz u- lassungsverfahrens zu beschreiten hat. I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Lohmann Remmert Kau Merk Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2016 - AGH 2/16 II - 7
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