ECLI:DE:BGH:2018:180618BANWZ.BRFG.61.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 61/17 vom 18. Juni 201 8 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen einer missbilligenden Belehrung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, den Richter Bellay sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk a m 18. Juni 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. September 2017 zugeste llte Urteil des 2 . Senats des An waltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen wird abg e- lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 2 Gründe: I. Der Klä ger war seit 2 0 04 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er wurde am 16. März 2011 von einer Mandantin " in Sachen Schuldangelegenheiten " beauftragt. Am selben Tag unterzeichnete die Ma n- dantin zum Zwecke der Schuldenbereinigung eine n Dienstleistungsve rtrag mit einem " H . - Institut " , nach welchem sie monatliche Zahlungen von 70 leisten hatte; 50 1 - 3 - werden, während 20 i- teren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen. Am 18. September 2014 st ellte der Kläger der Mandantin für die Vorbereitung eines Insolvenzantrags insgesamt 3.165,88 Am 5. Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö gen der Mandantin eröffnet und Rechtsanwältin K . G . zur Insolvenzverwalt e- rin bestellt. Die Verwalterin forderte den Kläger vergeblich zur Abrechnung der von ihm vereinnahmten Gelder auf. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger eine berufsrechtliche Belehrung wegen ein er Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 23 BORA . Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag des Kl ägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. D ezember 2016 AnwZ (Brfg) 36 /16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. 2 3 4 - 4 - a ) Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, nur gegenüber seiner Ma n- dantin, nicht auch gegenüber der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin zur Erteil ung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über gezahlte Vorschüsse verpflichtet zu sein. Dies trifft nicht zu. aa) Der Anwalt ist gemäß § 9 RVG berechtigt , einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich noch entstehende G e- bühren u nd Auslagen zu fordern (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 IX ZR 219/13, WM 2014, 1082 Rn. 10) . Gemäß § 675 Abs. 1, § 666 BGB ist er zur Rechenschaftslegung über die erhaltenen Vorschüsse verpflichtet. Mit der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens über da s Vermögen des Mandanten geht das Recht, diesen Anspruch geltend zu machen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über ( BGH, Urteil vom 30 . November 1989 III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 263 f . zu § 6 KO) . Die Vorschrift des § 23 BORA erhebt die vertraglichen Auskunfts - und Rechenschaftspflichten des Anwalts in den Rang einer Berufspflicht (von von Seltmann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches B e- rufsrecht, 2. Aufl., § 23 BORA Rn. 1), ändert jedoch nichts an der Zuordnung des Anspruchs zum Vermögen des Mandanten und an der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über Ansprüche, die zur Inso l- venzmasse gehören . Ei ne der Mandantin persönlich erteilte Ab rechnung war zur Erfül lung d es zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruchs ungeeignet (vgl. § 81 InsO). bb) Die anwaltliche Schweigepflicht des Klägers aus § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA steht seinen Auskunfts - und Rechenschaftspflichten gegenüber der nach § 80 InsO verwaltungs - und verfügungsbefugten Insolvenzverwalterin nicht entgegen. Mit der Insolvenz des Mandanten geht die Dispositionsbefugnis 5 6 7 - 5 - des " Geheimnisherrn " , soweit Angelegenheiten der Masse betroffen sind, auf den Verwalter über. Gegenteiliges folgt nicht aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 97 Abs. 1 InsO, nach we lcher der Schuldner gegenüber dem Verwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben hat. Aus dieser Auskunftspflicht hat der Bundesgerichts hof gerade hergeleitet, dass der Schuldner nicht berechtigt ist, Dritte wegen ihnen anver trauter G e- heimnisse von der Verschwiegenheitspflicht zu entbin den. A us Rech ten des Insolvenzs chuldners kann der Anwalt deshalb keine Einwendungen gegen das Auskunftsverlangen des Verwalters herleiten (BGH, Urteil vom 30. N ovember 1989, aaO, S. 270 zu § 100 KO ; Nassall, KTS 1988, 633, 642 f . ; Feuerich/ Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 44 BRAO Rn. 35; Uhlenbruc k/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 97 Rn. 5 ). cc) Das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 GG ist nicht verletzt. Die Vorschrift des § 666 BGB in ih rer berufsrechtlichen Ausformung durch § 23 BORA betrifft die Berufsausübung des Rechtsanwalts und ist als Ergänzung der Vorschusspflicht des Mandanten gemäß § 9 RVG durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. b) Die Beklagte war für den E rlass der missbilligenden Belehrung z u- ständig (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BRAO) . Darauf, dass der Kläger seine Kanzlei nach Erlass des angefochtenen Bescheides und nach Zustellung der Klage im vorliegenden anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahren , nämlich am 10. Juli 2017, in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K . verlegt hat, kommt es nicht an. Die Rechtsanwaltskammer K . braucht dem Verfahren nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 3 Abs. 3 VwVf G zuzustimmen. Das Verwa l- tungsverfahren endete m it dem Erlass des angefochtenen Bescheides (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 9 VwVfG) . In der Kommentarliteratur wird zwar vertre - 8 9 - 6 - ten, dass das Verwaltungsverfahren erst mit der Rechtskraft des Verwaltung s- verfahrens seinen Abschluss finde (Kopp/Ramsauer, VwVf G, 18 . Aufl., § 3 Rn. 49). Auch nach dieser An sicht bleibt jedoch bei einem Wechsel der behör d- lichen Zuständigkeit im Klageverfahren die zuletzt bestehende örtliche Zustä n- digkeit maßgebend (Kopp/Ramsauer, aaO Rn. 53). 2 . Besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der i hr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschlus s vom 17. März 2016 AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist die vom Kläger aufgeworfene Frage der anwaltlichen Schweigepflich t im Verhältnis zum V erwalter im Inso l- venzverfahren über das Vermögen des Mandanten gek lärt. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher - oder gleic h- rangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abwe i- chung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der V ergleichsentsche i- dung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, B e- schluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f . ). De r Kläger verweist auf einen Beschluss des nordrhein - westfälisch en Anwaltsgerichtshofs 10 11 - 7 - vom 7. Septemb er 2012 (2 AGH 8/12, NJW - RR 2013, 624), in welchem es um die Auskehrung eines Überschusses geht, nicht um die Erteilung einer Abrec h- nung. Er verweist weiter auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezem ber 2011 (8 C 24/ 10, NJW 2012, 1241). Die ses Urteil betrifft ebe n- falls nicht die Geltendmachung des Abrechnungsanspruchs des Mandanten durch den Insolvenzverwalter. 4. Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruhen könnte (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a ) Der Kläger beanstandet unrichtige Feststellungen des angefochtenen Urteils dazu, welche Zahlungen zu welchen Zwecken geleistet worden seien, welche Verpflichtungen die Mandantin eingegangen sei, welche Abrechnungen sie , d ie Mandantin , der Verwalterin vorgelegt habe und welcher Zahlungsweg vereinbart worden sei. Alles dies ist nicht entscheidungserheblich. Gegenstand der missbilligenden Belehrung ist nur die gegen § 23 BORA verstoßende We i- gerung des Klägers, die erhaltenen Vorschüsse gegenüber der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin abzurechnen. b ) Der Kläger beanstandet schließlich, dass das Urteil des Anwaltsg e- richtshofs entgegen § 116 Abs. 2 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vollständig der Geschäftsstelle übermittelt worden sei. In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen beträgt die Frist des § 116 Abs. 2 VwGO ebenso wie diejenige des § 117 Abs. 4 VwGO fünf Wochen (§ 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die Frist vo n fünf Wochen ist zwar ebenfalls nicht eing e- halten worden. D ies stellt jedoch keinen Mangel dar, auf welchem das Urteil 12 13 14 - 8 - beruhen kann. Nach dem Vermerk der Geschäftsstelle ist das von allen mitwi r- kenden Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidung s- gründe am Tag der mündlichen Verhandlung auf die Geschäftsstelle gelangt . Nach dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 4 Sa tz 2 VwGO ist die Frist damit gewahrt worden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 116 Rn. 11). Das vol l- ständige, erneut von allen Richtern unterschriebene Urteil ist am 14. September 2017 auf der Geschäftsstelle eingegangen. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser Lohmann Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Bremen, Entscheidung vom 19.09.2017 - 2 AGH 2/17 - 15
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