BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6 /1 2 vom 4. April 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Rechtsbeistands sache wegen Verleihung einer Fach gebiets bezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d en Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richterin Roggenbuck , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr . Stüer am 4. April 2012 beschlossen: D er Antr a g de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das U rteil des 2 . Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7 . November 2011 w i rd abgelehnt. Der Kläger trägt d ie Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsverfahren s wird auf 12 . 5 00 Gründe: I. De r Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung als "Fachbeistand für Sozialrecht". Mit Bescheid vom 14. April 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Di e hiergegen geric h- tete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Urteil we n- det sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. De r zulässige Antr ag hat keinen E rfolg. Die vom Kläger geltend gemac h- ten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO) li e- gen nicht vor. 1. Der Senat (Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002, 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass au f die Befugnis der Rechtsbeistä n- de alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs . 1 Satz 3, 4, § 43c BRAO bestim m- te Fach gebiets bezeichnungen zu führen, die Regelungen der Fachanwaltsor d- nung analog anzuwenden sind . D ie Voraussetzungen sind insoweit die gle i- chen, die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erfüllt sein müssen , d.h. der R echtsbeistand muss die besonderen theoret i- schen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden FAO - Fachanwaltsbezeichnung nachweisen (vgl. auch Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 209 BRAO, Rn. 18 ; siehe auch BT - Drucks. 11/8307, S. 20 ). In diesem Zusammenhang stellen sich de s- halb weder rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1 4 . April 2011 den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Beklagte hat, nachdem der Kläger mit seinem Ant rag vom 29. Dezember 2010 angekü n- digt hatte, die zum Nachweis der praktischen Erfahrungen notwendige Fallliste (§ 6 Abs. 3 FAO) bis zum 31. März 2011 nachzureichen, den Kläger unter dem 12. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass der nach § 4 Abs. 2, § 15 FAO no t- wendige Fortbildungsnachweis fehle. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 hat 2 3 4 - 4 - die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 22. Februar 2011 gesetzt, die no t- wendigen Fortbildungsnachweise und die Fallliste vorzulegen , anderenfalls nach Aktenlage entschieden w erde . Hierauf hat der Kläger lediglich angekü n- digt, die Fallliste bis zum 30. April 2011 nachzureichen. Da die notwendigen Fortbildungsnachweise nicht vorlagen, war die Beklagte bereits aus diesem Grunde berechtigt, den Antrag des Klägers abzulehnen. Im Üb rigen ist anz u- merken, dass der Kläger letztlich nicht einmal in der von ihm angekündigten Zeit, sondern erst unter dem 25. Juli 2011 eine Fallliste bei der Beklagten ei n- gereicht hat. Darauf, inwieweit der Nachweis der Voraussetzungen für die Ve r- leihung ein er Fachbezeichnung auch erst nachträglich während des Gericht s- verfahrens geführt werden kann (vgl. zur Nachmeldung von Fällen etwa S e- nat su rteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW - RR 2012, 298 Rn. 7 ), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Abgese hen davon, dass der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht rügt, dass der Anwaltsgerichtshof eine solche eigene Prüfung unterlassen hat, fehlte es weiter an den Fortbildungsnachwe i- sen. 3. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Ruhen des Verf ahrens anzuordnen, bis über seinen zwischenzeitlich neu gestellten Antrag auf Gesta t- tung der Führung der Bezeichnung " Fachbeistand für Sozialrecht " von der B e- klagten entschieden worden ist, liegen die Voraussetzungen hier für (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 1 73 Satz 1 VwGO , § 251 Satz 1 ZPO ) nicht vor. 5 - 5 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vor instanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 AGH 8/11 - 6
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