BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 6 /1 3 vom 21. März 2013 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Gutachten an ordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgericht shofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzenden am 21. März 2013 beschlossen : Das Zulassungsverfahren wird eing e stellt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses des 2. Senats des Sächsische n Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2012 auf 10.000 Gründe: Nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Novem - ber 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die von der angefochtenen Entscheidung abweichend e Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG und § 194 Abs. 3 BRAO, § 63 Abs. 3 GKG. Das Verfahren betrifft weder eine Klage auf Zula s- sung zur Rechtsanwaltschaft noch deren Rücknahme oder Widerruf (vgl. § 194 1 2 - 3 - Abs. 2 BRAO), so ndern die Anordnung der Beklagten, ein Gutachten über den Gesundheitszustand beizubringen. Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2012 - AnwZ (B rfg ) 32/12 Rn. 3 m.w.N.). Tolksdorf Vorinstanzen: AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) - 3
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