ECLI:DE:BGH:2016:170316BANWZBRFG6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6/16 vom 17. März 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d ie Präside ntin des Bundesgerichtshof Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters , den Rechtsanwa lt Prof. Dr. Quaas sowie die Rechtsanwältin Schäfer am 17. März 201 6 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . S enats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 20 . November 2015 wird abgelehnt. D e r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 0 .000 Gründe: I. De r Klä ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des K lägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. D er Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argume nten in Frage gestellt wird ( vgl. nur Senat s- besch lü ss e vom 1 6 . März 2015 - AnwZ (Brfg) 47 /14, juris Rn. 3 und vom 3 . Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/ 1 5 , juris Rn. 3 , jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass es an einer Gefährdung der I n- teressen Rechtsuchender mangele. Dies sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof - anders. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberi schen Wertung ist mit dem Vermögensve r- fall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Recht sanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sonde r- situation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltl i- che Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahm en verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 - AnwZ (Brfg) 31/13, juris Rn. 5; vom 16. März 2015, aaO Rn. 5 und vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 8 , jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituat ion ist hier 2 3 4 - 4 - nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu den von ihm ergriffenen Maßnahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Selbst au f- erlegte Beschränku ngen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, aaO, jeweils mwN). . 2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e S atz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale M aß nicht unerheblich übe r- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ve r- wa l tungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschl uss vom 3. Juni 2015, aaO Rn. 10 mwN ). a) Der Kläger verweist hierzu darauf, das s der Widerruf nur auf Ford e- rungen eines Gläubigers und zwar des Finanzamts gestützt worden sei . Im G e- gensatz zu anderen Gläubigern sei das Finanzamt nicht verhandlungsbereit gewesen. Dieser Umstand erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des o.a. Zulassu ngsgrundes. Das Finanzamt hat aus vollstreckbaren Steuerbescheiden anschließend einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der Kläger hat daraufhin, um sich die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu erha l- ten, einen Eigenantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde kurz nach dem Widerruf der Zulassung eröffnet und ist noch nicht beendet. Der Anwaltsg e- richtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, ist insoweit zutre f- fend vom Vorliegen eines Vermögensverfalls des Klägers ausgegangen , dem 5 6 - 5 - im Übrigen bereits mehrfach in der Vergangenheit die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 BRAO entzogen worden ist. Die Annahme eines Verm ö- gensverfalls setzt dabei nicht voraus, dass es vor dem Widerruf zu Zwangsvol l- streckungsmaßnahmen von mehr als einem Gläubiger gekommen ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. August 2013 , aaO Rn. 4; vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, j uris Rn. 9) . b) Auch der Umstand, dass bezüglich der Steuerbescheide Verfahren beim Finanzgericht anhängig s ind, begründet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten . Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf abgestellt, dass es ausreicht, dass die den Bescheide n zugrundeliegenden Forderungen vollstreckbar waren und die Vollziehbarkeit nicht durch das F i- nanzgericht ausgesetzt worden ist. Au f d en rechtskräftigen Abschluss der f i- nanzgerichtlichen Verfahren kommt es nicht an (siehe auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, HFR 2014, 637). Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, inwiefern die Steuerbescheide fehlerhaft sind, und im Übrigen nach seinen im angefochtenen Urteil be schriebenen desolaten Einkommensverhältnissen - betrieblicher G e- - nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er in absehbarer Zeit auch nur einen Bruc h- teil der Forderungen des Finanzamts hätt e begleichen können. c) D er Vortrag des Klägers, d ass z wischenzeitlich die Verhandlungen zum I nsolvenzplan " kurz vor dem Abschluss sind " , ist in diesem Zusamme n- hang ebenfalls ohne Bedeutung. Denn maßgeblicher Zeitpunkt ist der des A b- schlusses des beh ördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. August 2013, aaO Rn. 3; vom 16. März 2015, aaO Rn. 4 und vom 7 8 - 6 - 3. Juni 2015, aaO Rn. 4, jeweils mwN). Spätere Entwicklungen sind im Rahmen eines Wiederzulassungsverfahrens geltend zu machen. I m Übrigen können i n- soweit die Vermögensverhältnisse erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. bzw. § 287a InsO n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Glä u- bigern befreit wird (vgl. nur Senat aaO , jewe ils mwN). Dies ist bisher nicht der Fall. 3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserheb liche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt. Z ur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemei n- he it; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschl ü ss e vom 9. April 2014 - AnwZ (Brfg) 1/14, juris Rn. 7 und vom 21. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 6/15, juris Rn. 14 mwN). 9 10 - 7 - Sowei t der Kläger seinen Vortrag wiederholt, wonach die Annahme des Vermögensverfalls und das zur Zeit laufende Insolvenzverfahren ihren Grund in noch nicht bestandskräftigen Forderungen des Finanzamts hätten, ergibt sich hieraus keine grundsätzliche Bedeutung. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen zu 2b. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung annimmt, " weil die Entziehung der Zulassung gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt " , ist der diesbezügliche Vortrag dem Senat nicht verständlich. Ob in anderen Ländern der E uropäischen Union Rechtsanwälten bei Insolvenz ebenfalls die Zulassung entzogen wird, ist ohne Bedeutung. Hieraus kann weder abgeleitet werden, dass § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO allgemein oder der streitgegenständliche W iderruf konkret gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Dies ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Gleiches gilt für die vom Kläger ohne n ä- here Begründung in den Raum gestellte Behauptung, es verstoße gegen G e- meinschaftsrecht, dass seine Berufung der Zulassung bedürfe. Auch die nicht näher erläuterte Rüge, der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof - zudem mehrheitlich - mit Rechtsanwälten besetzt sei, verstoße gegen Gemeinschaft s- recht, ist für den Senat nicht na chvollziehbar. Die Besetzung verstößt auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ( vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. April 2014 , aaO Rn. 8 ; siehe auch Beschluss vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK - Mitt. 1999, 39, 40; BVerfGE 26, 18 6 , 199 f.) . 11 12 - 8 - III. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO . Die S treitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.11.2015 - 1 AGH 32/15 - 13
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