ECLI:DE:BGH:2018:120218BANWZ.BRFG.6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 6 /17 vom 12. Februar 201 8 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache wegen Vergütungsfestsetzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ka yser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 12. Februar 201 8 beschlossen: Der Antrag de s Kläge r s auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Dezember 2016 an Verkündungs statt zugestel lte Urteil des I . Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt. D er Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 21 . 763,68 festgesetzt. Der Antrag des Klä gers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt . Gründe: I. De r Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanw a lt zugelassen. Am 10. April 2012 bestellte das Amtsgericht H . eine Betreuung für ihn hinsich tlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und der Rechtsanwaltskammer sowie de r Schuldenregulierung einschließlich 1 - 3 - der Einleitung eines Insolvenzverfahrens . Im Juni 2016 wurde die Betreuung auf die Gesundheitssorge, das Aufenthalt sbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge und Behördenangelegenheiten erweitert. Mit Kenntnis und Billigung seiner Betreuerin verzichtete der Kläger am 20. April 2012 gegenüber der Beklagten auf seine Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft und beantragt e die Abwicklung seiner Kanzlei. Daraufhin widerrief die Beklagte am 23. April 2012 - rechtskräftig - die Zulassung des Klägers und b e- stellte den Beigeladenen zum Abwickler. Nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgericht shofs war der Zustand der (Einzel - ) Kanzlei des Klägers " chaotisch " ; e s waren mindestens 400 Akten vo r- handen, von denen 250 Akten weiterbearbeitet werden mussten , die überwi e- gend gerichtliche Verfahren - darunter eine Vielzahl länger andauernder Sozia l- geric htsverfahren - zum Gegenstand hatten. In der Kanzlei waren weder ein Prozessregister noch Mitarbeiter oder sonstige Auskunftspersonen vorhanden. Die Abwicklung dauerte - nach mehrmaliger Verlängerung durch die Beklagte - bi s zum 31. Ja nuar 2014. Eine Ver einbarung über die Abwicklerv ergütung des Beigeladenen kam mit dem Kläger nicht zustande. D ieser verweigerte die Unterzeichnung einer vo n dem Beigeladenen vorgelegte n Vergütungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit und sein Bestreben, ein en Insolvenzantrag stellen zu wollen. Daraufhin vereinbarten der Beigeladene und die Beklagte eine Verg ü- tung in Höhe von r- sonalkosten in Höhe Nach Beendigung der Abwicklung rechnete der Beigeladene für die A b- wicklung der Kanzlei des Klägers - unter Zugrundelegung des oben genannten St undensatzes und einer Arbeitszeit von insgesamt 228,28 Stunden - eine Ve r- 2 3 4 - 4 - gütung in Höhe von insgesamt 21.763,68 sowie Auslagen für eingesetztes Personal in Höhe von insgesamt 2.78 7 ,5 0 ab und beantragte eine entspr e- chende Festsetzung durch die Beklagte . Diese setzte m it Bescheid vom 26. Februar 2015 - nach Anhörung des Klägers - die Abwicklervergütung des Beigeladenen in der beantragten Höhe einschließlich 19 % M ehrwertsteuer fest und stellt e zusätzlich Auslagen des Beigeladenen in der von ihm beantragte n Höhe als erstattungsfähig fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch B escheid vom 11. Juni 2015 zurück. Auf die hier ge gen sowie auf Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagte n zur Festsetzung der Auslagen des Beigeladenen geric htete Klage ha t der Anwaltsgerichtshof den Festsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als darin die Auslagen des Beig e- ladenen in der oben genannten Höhe als erstattungsfähig fest gestellt worden sind; im Übrigen hat der Anwaltsge richtshof die Klage abgewiesen. De r Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwalt s- gerichtshofs. II. Der Zulassungsa ntrag de s Kläger s ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen E r- folg. D i e vo n de m Kläger geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e lieg en nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat weder e rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urt eils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen Verfa h- rensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs b e- ruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) . 5 6 - 5 - 1. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, der Anwaltsge richtshof habe sowohl seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) als auch das Prinzip der Waffengleichheit verletzt. a) Der Anwaltsgerichtshof habe sein Vorbringen und die von ihm ang e- b o tenen Beweise nicht angemessen gewürdigt. Gerade im Rahmen der mündl i- chen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof habe der Kläger nicht die Mö g- lichkeit erhalten, ausrei chend zum Geschehen vorzutragen. Er sehe sich "als zum Objekt des Verfahrens degradiert" an, da er während der mündlichen Ve r- handlung nur mit seiner Prozessbevollmächtigten, nicht aber mit den anderen Beteiligten des Verfahrens habe sprechen können. Weder seine Prozessb e- vollmächtigte noch er selbst hätten mündlich Ergänzungen vortragen können; im Gegenteil sei dies aktiv durch den Anwaltsgerich tshof, vor allem zum Ende des Termins hin, unterdrückt worden. Anderenfalls hätte er in der mündlichen Verhandlung über seine Pr o- zessbevollmächtigte noch vortragen wollen, dass zu keinem Zeitpunkt der Ve r- such unternommen worden sei, eine Vergütungsverein barung zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu treffen. Vielmehr habe der Beigeladene im Rahmen des in Anwesenheit der Betreuerin des Klägers stattgefundenen ersten Besprechungstermins in de r Kanzlei des Klägers "ein Blatt Papier aus der Tasche" gezoge n, auf dem der Kläger habe unterzeichnen sollen, dass Verg ü- tungsverhandlungen mit ihm stattgefunden hätten. Dieses Schriftstück habe d er Kläger fälschlicherweise in seiner damaligen Hilflosigkeit unterzeichnet, obwohl er real nicht in Vergütungsverhandlung en mit dem Beigeladenen eingetreten sei. Seine Betreuerin, eine Rechtsanwältin, habe ihn damals dahingehend ber a- ten, dass ein Eintreten in Vergütungsverhandlungen rechtlich nicht möglich sei, da jedes Anbieten von Geld durch ihn angesichts seiner Vermögens losigkeit einen Eingehungsbetrug darstellen würde. Diese Beratung sei jedoch falsch 7 8 9 - 6 - gewesen , da die Betreuerin - ebenso wie der Beigeladene - die Gesamtsumme offener Forderungen des Klägers gegen seine Mandanten nicht habe kennen können. Dieses fehlerhafte Handeln der Betreuerin und des Beigeladenen habe zur Folge, dass dem Kläger der Nichteintritt in Verhandlungen über die Abwic k- lervergütung nicht zugerechnet werden könne . b) Diese Ausführungen rechtfertig en aus mehreren Gründen weder den vom Kläger erh obenen Vorwurf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch den Vorwurf eines Verstoßes gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis grundsätzlicher prozessualer Waffeng leichheit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2017, 3507 Rn. 31 ; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - EnZR 50/14, RdE 2016, 401 Rn. 4; Urteil vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1 963 Rn. 10; jeweils mwN) . aa) Zum einen spricht b ereits der Inhalt des Protokol ls der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 165 ZPO) gegen d en vom Kläger vorgetragenen Verfahrensablauf . Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Anwaltsgerichtshofs haben die Betreu e- rin des Klägers und auch dieser persönlich auf Befragen des Gerichts Erkläru n- gen abgegeben und haben die Parteien auch noch gegen Ende der mündlichen Verhandlung - nach Beratung über einen Vergleichsvorschlag des Gerichts und nach dem Stellen der Sachanträge - Gelegenheit zu r Stellungnahme erhalten. bb) Die von dem Kläger erhobene n Verfahrensrügen geh en vor allem aber auch deshalb fehl, weil zum einen der Kläger durch einen Schriftsatznac h- lass die Möglichkeit erhalten und hier von auch Gebrauch gemacht hat, zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vorzutragen, und zum anderen der A n- waltsgerichtshof sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils 10 11 12 - 7 - ausdrücklich mit d iesem als übergangen gerügten Vorbringen des Klägers zu dem Geschehensablauf bezüglich de s Nichtzust andekommens einer Vereinb a- rung über die Vergütung des Beigeladenen befasst hat. Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof dieses Vorbringen als nicht entscheidungserheblich ang e- sehen hat, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rec htliches Gehör zu begründen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entsche i- dungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den Rechtsansichten der Partei zu folgen (vgl. nur BVerfG, N VwZ 2008, 778 Rn. 13 mwN ; Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 36/14, juris Rn. 12; vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 20 ). cc) Im Übrigen ist die Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs, das genannte Vorbringen des Klägers s ei unerheblich, auch nicht zu beanstanden. (1) Nach § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO hat der Abwic k- ler Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, setzt der Vorstand der Re chtsa n- waltskammer die Vergütung fest ( § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Für die festgesetzte Vergütung haftet gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge . Bei der Fes t- setzung der Vergütung handelt e s sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 VwGO - wie hier der Fall - angefochten werden kann . D er Begriff der angemessenen Verg ü- tung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff , der der gerichtlichen Na chprüfung u n- terliegt (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW - RR 1993, 1335 unter II 2, und AnwZ (B) 27/92, NJW 1993, 1334 unter II; vom 24. Oktober 20 0 3 - AnwZ (B) 62/02, BGHZ 156, 362, 367 ff.; vgl. auch Senatsbeschl üsse vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 21/98, 13 14 - 8 - NJW - RR 1999, 797 unter II 1; vom 15. Januar 2002 - AnwZ (B) 26/01, juris Rn. 5; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07, NJW 2009, 1003 Rn. 8 ff. ). (2) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegan gen und hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte die angemessene Vergütung festsetzen musste, d a der Kläger und der Be igeladene sich nicht auf de ren H ö- he einigen k onnten. N ach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger die Unterzeichnung der ihm von dem Beig e- ladenen vorgelegten Vergütungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Verm ö- genslosigkeit verweigert . Damit sind, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend a n- genommen hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine dur ch die Beklagte vorzunehmende Festsetzung der Abwicklervergütung erfüllt (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es hierbei nicht entscheidend darauf an, ob seine Betreuerin ihn damals zutreffend beraten ha t und ob sie bei der Beratung von einer Vermögenslosigkeit des Kl ä- gers ausgehen durfte. A us den gesetzlichen Regelungen in § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4, 5 BRAO ergibt sich zwar der Vorrang einer zwischen dem Abwickler und dem Vertretenen getr offenen Vereinbarung über die Höhe der für die A b- wicklung der Kanzlei zu entrichtende n Vergütung. Auch geht aus den Gese t- zesm aterialien d ieser Vorschriften hervor, dass der Gesetzgeber die Beteiligten hierdurch dazu anhalten wollte, sich nach Kräften um ei ne Einigung über die Vergütung zu bemühen und so die Ressourcen der Rechtsanwaltskammern zu schonen ( vgl. BT - Drucks. 11/3253, S. 33, 35; BT - Drucks. 11/5264, S. 34; S e- natsurteil vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07, aaO Rn. 13, 17 mwN ) . Daraus folgt, anders als der Kläger meint, indes nicht, dass die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zu einer Festsetzung der Vergütung nach § 55 15 16 17 - 9 - Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO von dem Vorliegen eines bestimmten Grades der Intensität der (erfolglosen) Einigungsbem ühungen der Beteiligten oder davon abhinge, aus welchen Gründen sich die se nicht über die Höhe der Vergütung einigen konnten. Hiervon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass der Anwaltsgerichtshof auf der Grundlage der Feststellung, dass der Kl ä- ger zu einer Unterzeichnung der von dem Beigeladenen vorgelegten Verg ü- tungsvereinbarung unter Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit (vgl. hierzu auch BT - Drucks. 11/3253, S. 33) nicht bereit war, das Vorliegen der gesetzl i- chen Voraussetzungen für eine Festsetzung d er Vergütung durch die beklagte Rechtsanwaltskammer (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO) bejaht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es hier für weder der Einh o- lung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens noch der Inaugenschei n- nahme der Akten des Klägers durch den Anwaltsgerichtshof zu der Frage, ob die Annahme des Klägers und seiner Betreuerin, er sei zahlungsunfähig, ta t- sächlich zutreffend gewesen sei. 2. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 11 2e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger in der Begrü n- dung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen vermocht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfestst ellung mit schlüssigen Argumenten in Fr a- ge gestellt wird ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3 ; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8 . Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18 /16, juris Rn. 3 ; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN ) . Daran fehlt es hier. a) Soweit der Kläger geltend macht, die von ihm gerügten Verfahren s- mängel (siehe oben II 1) und die darauf beruhende, seiner Auffassung nach falsche Beurteilung der Sachlage durch den Anwaltsgerichtshof begründeten 18 19 - 10 - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, greift dies b e- reits deshalb nicht durch, weil diese Verfahrensmängel aus den oben genan n- ten Gründen nicht vorliegen. Ebenso ist die pausc hale Be anstandung, der Be i- geladene habe den Umfang der Abwicklertätigkeit nicht in eine r die Nachpr ü- fung ermöglichenden Weise nachgewiesen, nicht geeignet , die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs, der sich mit diesem Einwand des Klägers au s- führ lich befasst hat, in Zweifel zu ziehen. b) Gegen die - vo n dem Anwaltsgerichtshof gebilligte - Verfahrensweise der Beklagten, die angemessene Vergütung für die Abwicklertätigkeit des Be i- geladenen im Wege eines pauschalen Stundensatzes zu bestimmen, mach t der Kläger im Zulassungsverfahren keine Einwendungen mehr geltend. Auch h i n- sichtlich der Angemessenheit der Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwicklervergütung sind der Begründung des Antrags auf Zulassung der Ber u- fung keine konkreten Anhaltspunk te zu entnehmen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit de s angegriffenen Urteils begründen könnten. c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, es sei für ihn nicht nac h- vollziehbar, ob die Forderungen aus seinen offenen Mandaten eingezogen wo r- de n seien und wo dieses Geld geblieben sei, kommt es dar auf im Festse t- zungsverfahren nach § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO nicht an. Entnahmen des Abwicklers aus dem Gebührenaufkommen der von ihm abz u- wickelnden Kanzlei sind erst bei der Geltendma chung des Vergütungsa n- spruchs gegenüber dem ehemaligen Rechtsanwalt oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07, aaO Rn. 22 ff. ; ebenso Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 53 BRAO Rn. 27 ; Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 53 BRAO Rn. 158 ). 20 21 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 GKG. IV. Der Antrag des Klägers a uf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Bünger Remmert Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamburg, E ntscheidung vom 19.12.2016 - I ZU 3/15 (I/7) - 22 23
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