BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 62 / 1 1 vom 4. April 2012 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des B undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 4. April 2012 beschlossen: Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung d er Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vo m 7 . Nov ember 2011 w e rd en abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: De r Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zula s- sung der Berufung hat keinen Erfolg ; Prozesskost enhilfe konnte deshalb nicht bewilligt werden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. So weit mit der Antragsbegründung in der Sache gerügt wird, d as Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei falsch, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ric h- tigkeit der Klagabweisung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der Widerruf der Zulassung des Kl ägers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht erfolgt . a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind ; ein Vermögensverfall wird dabei vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren - wie hier durch Beschluss des Amtsgerichts ( Insolvenzgericht s ) A . vom 4. November 2010 (1 IN ) - über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. aa) Im Fal le eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erst dann widerlegt und könne n die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuld befreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, juris Rn. 8; siehe auch Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 15 und 16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 26/11, juris Rn. 7). Diese Vor aussetzungen l a gen zum maßgebl i- chen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens ( vgl. 2 3 4 - 4 - hierzu Senatsb eschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 ) nicht vor ; sie sind im Übrigen bis heute nicht gegeben . Soweit der K läger in seiner Antragsbegründung darauf Bezug nimmt, dass der Vermögensverfall auch durch eine substantiierte Vermögensaufste l- lung unter Angabe aller Verbindlichkeiten und Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans widerlegt werden k önne , beziehen sich di ese in der Rechtspr e- chung des Senats entwickelten Anforderungen auf die Vermutung des Verm ö- gensverfall s bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. etwa Senatsb e- schluss vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, juris Rn. 9). Im Übrigen hat der Kläger entspre chende Unterlagen ni e vorgelegt; ihm obliegt es jedoch, die g e- setzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Seine Auffassung, solche Unterlagen hätten von Amts wegen vom Insolvenzverwalter an ge forder t werden müssen und dessen etwaige Versäumniss e g in gen nicht zu seinen La s- ten, ist unzutreffend. bb) Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. A l- lerdings kann in seltenen Ausnahmefällen eine Gesamtwürdi gung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Insolvenzverfahrens und der Beschrä n- kungen, denen er sich arbeitsvertraglich unterworfen hat, die Annahme des Ausschluss es einer solchen Gefährdung rechtfertigen , wobei hierfür die Fes t- stellungslast den R echtsanwalt trifft. Dies er muss die zum Schutz der Intere s- sen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen tr effen; auch muss vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt sein , dass diese ei n- gehalten werden. Dies setzt regelmäßig die A ufgabe einer Tätigkeit als Einze l- anwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsve r- 5 6 - 5 - pflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffene n Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden e r- warten lässt. Im Übrigen gehört zu solchen besonderen Umständen, die im Rahmen d er Gesamtwürdigung zu beachten sind , ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("ta dellos") geführt und gegebenenfalls den Insolvenzantrag selbst gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. O k- tober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f. , vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff. , vom 31. Mai 2010 , aaO Rn. 16 f. u nd vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 8 ff. ) . Ob der vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2011 vorgelegte Arbeitsvertrag vom 1. August 2011 den Anforderungen der Senatsrechtspr e- chung genügt, kann dahinstehen. In de n Arbeitsvertrag i st zwar - ersichtlich im Hinblick auf die R echtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (Beschluss vom 29. Juni 2011 , aaO ) und die Notwendigkeit, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längere n Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ( "gelebt" ) worden sein muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/0 8 , AnwBl. 2010, 442 Rn. 12 , vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 17 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, j uris Rn. 5 ) - ausdr ücklich die Bestätigung aufgenommen worden, dass die i m Vertrag enthaltenen Beschränkungen und Schutzvorke h- rungen bereits zuvor i m Rahmen de s freien Mitarbeiterverhältnis ses des Kl ä- gers ab Juni 2000 gegolten hätten . Ob dies den Tatsachen entspricht, kann e benfalls offen bleiben, wogegen allerdings das Vorbringen des Klägers in der Klagschrift sprechen könnte. Schließlich kommt es auch nicht auf die in diesem Zusammenhang gegen die Bewertung des Arbeitsvertrags durch den Anwalt s- gerichtshof erhobenen Rügen de s Klägers an . 7 - 6 - Denn das Vertragsverhältnis stellt im Rahmen der notwendigen G e- samtwürdigung (s.o.) nur eines von mehreren Elementen dar. Zusätzlich muss der betroffene Rechtsanwalt unter anderem sein bisherige s Berufsleben bea n- standungsfrei ausge übt ha b en ; anderenfalls verbietet sich die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. nur Senat sb eschl ü ss e vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 96/04, juris Rn. 7 , vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 104/05, juris Rn. 8 , vom 31. März 2008, aaO Rn. 11 , vom 15. September 2008 - AnwZ (B ) 109/06, juris Rn. 11, 14 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/0 8 , AnwBl. 2010, 442 Rn. 16 ). Hierzu hat der Kläger jedoch weder im Verfahren vor dem Anwaltsg e- richtshof noch in der Begründung seines Zulassungsantrags näher vorgetragen, obwohl ihn die Darl egungslast für das Vorliegen eines Ausnahmefalls trifft und die Beklagte sowohl in ihrem Widerrufsbescheid vom 20. April 201 1 als auch in ihrer Klagerwiderung vom 9. Juni 2011 darauf hingewiesen hat, dass d iese Vor - aussetzung nicht vorliegt. Denn gegen den Kläger ist durch rechtskräftiges U r- teil des An waltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer B . vom 17. Juli 2003 (AnwG ) ein beschränktes Berufsverbot ausgesprochen worden, mit dem ihm untersagt wurde, auf die Dauer von zwei Jahren als Ve r- treter und Beistand in allen Rechtsgebieten mit Ausnahme von Familien - und Strafsachen tätig zu sein. Grundlage dieser berufsrechtliche n Sanktion war eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Untreue in 4 Fällen im Rahmen der anwal t- lichen Tätigkeit des Klägers. Das Amtsgericht A . (2 Ds ) hat den Kläger am 19. September 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt; auf die Berufung des Klägers - beschränkt auf d as Strafmaß - hat das Landgericht A . (3 Ns 2 Ds ) am 20. Juni 2002 die Strafe auf sechs Monate reduziert . Von einem tadellosen beruflichen Leben des Klägers kann deshalb keine Rede sein , ohne dass es noch auf die von der Generalstaats anwaltschaft B . unter dem 7. Juni 2010 (1 EV ) und 7. November 2011 (1 EV ) gegen den 8 - 7 - Kläger erhobenen Anschuldigungen wegen drei er Verstöße gegen die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Berufsh aftpflichtversicherung ankom mt. cc) Soweit der Kläger abschließend auf die Interessen seines Arbeitg e- bers am Erhalt der Anwaltszulassung verweist, sind diese von vorneherein u n- geeignet, den Widerruf in Frage zu stellen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 07.11.2011 - BayAGH I - 6/11 - 9 10
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