BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 62 / 1 2 vom 4. Februar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Pro f. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 4 . Februar 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsger ichtshofs Berlin vom 4. Sep - tember 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 fes t- gesetzt. Gründe: Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanw altschaft. Er war von 19 7 2 bis 2009 als Rechtsanwalt zugelassen. Ferner war er bis September 1982 Rechtslehrer an der Hochschule B . und hielt danach Lehrveransta l- tungen im Umfang des bei Honorarprofessoren Üblichen ab . Im September 2007 widerrief di e Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ve r- mögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof Berlin wies den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung zurück . Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwe r- de blieb erfolglos (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2009 AnwZ (B) 93/08). Den Antrag des Klägers auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Dessen Ver p f lic h- 1 2 - 3 - tungsk lage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen richtet sich de r Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 1. Der Antrag ist statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Der Kläger darf sich nach § 112e Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 3, 8, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Rechtslehrer an einer deutschen Hoch schule im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO selbst vertreten. Dass er nicht mehr aktiv als Hochschul lehrer tätig ist, schadet dabei nicht (vgl. BVerwGE 52, 161, 163 f.; Mei ss ner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 23. Ergänzungslieferung 2012, § 67 Rn. 42). b) Der in der Sache geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lieg t nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. D er Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzeln er tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Ta t- sachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gest ellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschl uss vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m . w . N . ). Daran fehlt es hier. a a) Der Kläger macht g eltend , das Zwangsversteigerungs - und das Zwangsverwaltungsverfahren betreffend das von ihm bewohnte Grundstück seien im November 2012 aufgehoben und ein im Schuldnerverzeichnis eing e- tragener Haftbefehl im Dezember 2 012 gelöscht worden. Er erhalte Renten, unter anderem eine Witwerrente, die zu erheblicher Nachzahlung geführt habe. Aus dem Versteigerungserlös eines anderen Grundstücks sei ihm ein " ne n- nenswerter fünfstelliger Betrag zugeflossen " . Ferner habe sein Sohn wegen eines Pro motionsstipendiums von der " pay roll " des Vaters gestrichen werden können. Die beiden Töchter erhielten Halbwaisenrente und würden durch die Jugendhilfe gefördert. 3 4 5 6 - 4 - b b ) Seinen Darlegungs - und Beweispflichten ist der Kläger damit weite r- hin nicht nachgekommen. Im Hinblick auf den re chtskräftig bestätigten Zula s- sungswiderruf aus dem Jahr 2007 obliegt ihm unabhängig von den Verm u- tungstatbeständen des § 7 Nr. 9 BRAO die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass es ihm infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände gelungen ist, den vormal s eingetretenen Vermögensverfall zu beseitigen. Infolgedessen hat er nun im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage ve r- ändert hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall (nachhaltig) zu b e- seitigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be schl uss vom 10. Dezember 2007 AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 8, 3; Urteil e vom 10. Oktober 2011 AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 26 ; vom 26. November 2012 AnwZ (Brfg) 53/11 , Rn. 5 ) . Diesen Erfordernissen, auf die er mehrfach hingewiesen worden ist, wird der Vortrag des Klägers in keiner Weise gerecht . Seine Vermögenslage kann anhand seiner Ausführungen nicht beurteilt werden. Es genügt für die Annahme einer Konsolidierung der Vermögensverhältniss e nicht, wenn er die derzeitige Beendigung eines Zwangsversteige rungs - und Zwangsverwaltungsverfahrens und die Löschung eines Haftbefehls nachweist. Vielmehr muss er seine Ei n- kommens - und Vermögensverhältnisse umfassend dartu n und belegen, n a- mentlich auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorl egen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Ford e- rungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er bestehe n- de Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2011 AnwZ (Brfg) 10/10 , aaO ; vom 2 6. November 2012 AnwZ (Brfg) 53/11 , aaO ) . Demgegenüber teilt der Kläger schon nicht mit, welches Schicksal die zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof bestehende titulierte Ford e- rung von über 800.000 genommen ha t , derentwegen das Zwang sversteig e- rungs - und Zwangsverwaltungsverfahren betrieben worden ist und der Haftb e- fehl gegen ihn bestand en hat . Darüber hinaus ist auch eingedenk gänzlich fehlender Belege weiterhin nicht ersichtlich, wie hoch die von ihm behaupteten 7 8 - 5 - Einnahmen aus Ren ten und einem Versteigerungserlös sind. Bei dieser Sac h- lage muss dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen des von ihm nicht ausgeräumten Vermögensverfalls weiterhin versagt bleiben. 2 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat den in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorges e- henen Regelstreitwert festgesetzt . Umstände, die eine Abweichung anzeigen würden, sind nicht gegeben. Kayser König Fetzer Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 04.09.2012 - I AGH 1/10 - 9
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