BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 6 2 / 1 3 vom 4. Januar 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi der ruf s der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 4. Januar 2014 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5 . Senats des Bay erischen Anwaltsgerichtshof s vom 7 . Juni 2013 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Oktobe r 2012 die Zulassung de s Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage ist vor dem A n- waltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem A ntrag auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 m . w . N . ). Daran fehlt es hier. a) Ü ber das Vermögen des Klägers ist durch Beschluss des Amtsg e- richt s W . - Insolvenzgericht - vom 1 1 . August 2011 das Insolvenzverfa h- ren eröffnet worden , mit der Folge , dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Am Eintritt des Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs vermag auch die Frei gabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter zum A b- lauf des 31. Oktober 2011 nichts zu ändern (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, B e- schluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12 , juris Rn. 3 m . w . N . ). Der Kläger stellt demgemäß auch n icht in Abrede, in Vermögensverfall geraten zu sein. b) Er macht jedoch geltend, dass es einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender ermangele . Dieser Auffassung ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht entgegengetreten . Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit d em Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechts u- chenden verbunden. Auch wenn die Regelung nicht im Sinne eines Automati s- mus zu verstehen ist, die Ge fährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahm s- 2 3 4 5 - 4 - los schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in selt e- nen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Denn die Anna h- me der Gefährdung swirkung bei einem Vermö gensverfall des beauftragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf m öglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO m . w . N . ). aa) Dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, hat der Kläger nicht dargetan. Von dem in Vermögensverfall geratenen Rechtsa n- walt ist zu fordern, dass er die zum Schutz der Interessen Rechtsuchende r e r- forderlichen Vorkehrungen trifft sowie deren Einhaltung vertragsrechtlich und tatsächlich sicherstellt. D a s setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einze lanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwalt s- sozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der T ä- tigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den g e- troffenen Maßnahmen einen effektiven Sch utz (auch in Vertretungsfällen) e r- warten lässt (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils m . w . N . ). Der Kläger ist indessen nach wie vor als Einzela n- walt tätig und kann daher nicht wirksam darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. BGH, B eschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 10 m . w . N . ). bb) Auch mit seinem Vorbringen, er gehe als Fachanwalt für Verwa l- tungsrecht in der Regel nicht mit Mandantengeldern um, kann der Kläger nicht durchdringen . Es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein (nur) im 6 7 - 5 - Verwaltungsrecht tätiger Rechtsanwalt generell ke inen Umgang mit Fremdge l- dern hat. Überdies hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Vergangenheit zumindest gelegentlich auch andere Mandate wahrgenommen hat. Auch für die Zukunft kann dies nicht ausg e- schlossen werde n. cc ) Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchende r wird schließlich nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, allein durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder au s- geschlossen noch vermindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, aaO Rn. 4; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, juris Rn. 10 ; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 8 ). Die G e- fährdung entfällt vielmehr grundsätzlich erst mit dem Beschluss nach § 2 89 InsO (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, aaO Rn. 4 m . w . N . ). c ) Die durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufg e- stellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuchenden ver stoßen - anders als der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersäch sischen Anwaltsgerichtshofs (BRAK - Mitt. 2011, 287) meint - nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BGH, B eschluss vom 22. Juni 2011 - A nwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 6 m . w . N . ). a a) Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemei n- schaftsguts ( BGH, B eschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13; vom 15. März 2012 - An wZ (Brfg) 55/1 1, aaO Rn. 11 m . w . N . ). Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht. 8 9 10 - 6 - bb) Soweit der Kläger aus § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG eine verfassungswi d- rige Ungleichbehandlung mit Perso nen herleitet , die außergerichtliche Recht s- dienstleistungen erbringen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei kann dahingestellt bleiben , ob § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG entsprechend dem Vortrag des Klägers höhere Anforderungen an die Annahme ein er Gefährdu ng der Int e- ressen Rechtsuchender stellt als § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts , BT - Drucks. 16/3655 , S. 68; VG Göttingen, Urteil vom 21. November 2012 - 1 A 45/12, juris Rn. 29) . Denn das in § § 1 bis 3 BRAO zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist d em Rechtsanwalt eine besonde re Stellung zu. E r allein ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu einer umfassenden und una b- hängigen Beratung sowie Vertretung der Rechtsuchenden beruf en. Diese wei t- reichenden Pflichten und Befugnisse berechtigen den Gesetzgeber, höhere A n- forderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen ( BGH, B eschl ü ss e vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 46/09, ju ris Rn. 11 m . w . N . ; vom 4 . November 20 13 - AnwZ (Brfg) 49/13 , juris Rn. 8 ). 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass d er vom Kläger u n- ter dem Aspekt einer Divergenz des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in seiner Ausfo r- mung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z u de r in § 12 Abs. 2 Satz 2 RDG getroffenen Wertentscheidun g des Rechtsdienst leistungsgesetzes weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben ist. 11 12 - 7 - I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . Kayser König Fetzer Martini Quaas Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 07.06.2013 - BayAGH - I - 23/12 - 13
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