ECLI:DE:BGH:2016:240216BANWZBRFG62.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 62 /1 5 vom 24. Februar 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vo rsitzenden Richter Prof . Dr. Kayser , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie d e n Rechtsan w alt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 24. Februar 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 2 3 . Oktober 201 5 wird abgelehnt . De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 4.750 Gründe : I. Die Beklagte ford erte den Kläger nach Erhalt einer Mitteilung der A . Versicherung AG mit Schreiben vom 23. Januar 2015 auf, durch Vorlage einer Bescheinigung seines Versicherers nachzuweisen, dass Versicherungsschutz gemäß § 51 BRAO bestehe. Mit Schreiben vom 9. Febru ar 2015 bestätigte die A . Versicherung AG , dass das Beitragskonto des Klägers ausgeglichen sei, jedoch für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar 2015 eine Vers i- cherungslücke bestehe. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 23. Februar 2015 den Nachweis zu erbringen, dass die vorgenannte Vers i- 1 - 3 - cherungslücke geschlossen sei. Mit Schreiben vom 2. April 2015 bestätigte die A . Versicherung AG, dass die Versich erungslücke nicht mehr bestehe. Die Generalstaatsanwaltschaft D . leitete auf den Antrag der B e- klagten vom 12. August 2015 ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren g e- gen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung der Berufspflichten aus §§ 43, 51 BRAO ein. Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage e rhoben , zuletzt mit dem A n- trag festzustellen, dass für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar 2015 keine Lücke im Versicherungsschutz seiner anwaltlichen Berufshaf t- pflichtversicherung best anden habe und kein Verstoß gegen § 51 BRAO vorli e- ge. D er Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig verworfen, da es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehle . D e r Kläger beantragt die Z u- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs . II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernst liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112e Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des a n- gefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Jun i 20 11 2 3 4 5 6 - 4 - - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542, 543; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Beruf s- recht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Anwaltsg e- r ichtshof hat zu Recht ein Feststellungsinteresse des Klägers verneint. Festste l- lungsanträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit nach Änderung des Verfahrensrechts zum 1. September 2009 und mit Wegfall der §§ 39 ff . , 223 BRAO nicht mehr grundsätzli ch unzulässig (vgl. zur früheren Rechtslage Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573 mwN). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erfordert jedoch nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO, dass der Kläger ein b erechtigtes Int e- resse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. nur BVerwG, NJW 1996, 2046, 2048; Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 43 Rn. 23). Der Anwaltsgerichtshof hat ein Feststellungsi nteresse des Klägers im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft, in dem sich der Kläger einlassen und seine Rechte wahren könne, verneint . Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, das anwaltsrechtliche Ermit t- lungsverfahren sei nicht geeignet, eine erschöpfende Regelung zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens zu der str ei tigen Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer V ersicherungslücke im Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis 29. Januar 2015 herbeizuführen. Es gebe auch keinen rechtskräftigen Bescheid, in dem die se Frage und damit die Frage des Verstoßes gegen § 51 BRAO bereits entschieden worden sei. 7 8 - 5 - Damit hat der Kläg er ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nicht dargetan. a) Die vorgenannte Versicherungslücke und der mit ih r einhergehende Verstoß gegen § 51 BRAO ist zwischen den Parteien ausschließlich im Ra h- men der Wahrnehmung der dem Vorstand der Beklagten nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO obliegenden Aufgaben der Berufsaufsicht und der Handhabung des R ü- gerechts v on Bedeutung. Dementsprechend könnte ein Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung allenfalls im Rahmen des von der B e- kl agten eingeleiteten Auf sichtsverfahrens bestehen. Zwar darf der Vorstand der Beklagten nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BRAO keine Rüge mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren eingeleitet ist. Das Rügerecht erlischt durch diese Einleitung und l ebt auch nicht mehr auf, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird (Lauda in Gaier/Wolf/Göcke n , Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 BRAO Rn. 20). I n- des ist vorliegend noch nicht gemäß § 121 BRAO ein anwaltsgerichtliches Ve r- fahren eingeleitet worden. Es ist vielmehr denkbar, dass die Generalstaatsa n- waltschaft beim Anwaltsgericht keine Anschuldigungsschrift einreicht, sondern das Verfahren an den Vorstand der Beklagten zur Entscheidung zurückgibt (vgl. Lauda aa O Rn. 19). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das Aufsichtsve r- fahren von der Beklagte n fortgeführt wird . b) Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung wird hierdurch jedoch nicht begründet. Denn er kann s eine von dem Aufsichtsverfahren betroffenen Rechte in vollem Umfang innerhalb dieses Verfahrens wahren. Einer gesonderten Feststellung mit dem von ihm begehrten Inhalt bedarf es hierzu nicht. Zwar kann ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 Vw GO im Hinblick auf zu erwartende Sanktionen gegeben sein (vgl. 9 10 11 - 6 - Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 112c Rn. 12; K opp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 43 Rn. 23 mwN ; Pietzcker in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 43 [Stand: Oktober 2008 ] Rn. 34 ). Dies ist etwa anzunehmen, wenn es dem Betroffenen im Einzelfall nicht zuzumuten ist, sich auf sein Risiko berufsrechtlich relevant in einer bestimmten Weise zu verhalten und die Klärung der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in einem ihm wegen dieses Verhalt ens drohenden nachfolgenden Disziplinar - oder Strafverfahren abzuwarten ( vgl. hierzu BVerwG, NJW 1976, 1224, 1226; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64, juris Rn. 19; BVerwGE 89, 327, 331: " Damokle s - Rechtsprechung"). Eine derartige Situatio n liegt jedoch nicht vor . Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Streits ist die Frage , ob im Zeitraum vom 13. Okt o- ber 2014 bis 29. Januar 2015 eine Versicherungslücke bestanden und der Kl ä- ger deshalb gegen § 51 BRAO verstoßen hat . Betroffen ist damit ausschließlich ein in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Sachverhalt. Der Kläger unterliegt nicht dem Risiko und der Unsicherheit, unter dem " Damokles - Schwert " der berufsrechtlichen Sanktionierung ein Verhalten zu beginnen oder fort zu setzen , das möglicherweise von der Beklagten als berufsrechtswidrig b e- wertet und gerügt werden wird. Er kann , da der berufsrechtlich relevante Sac h- verhalt bereits abgeschlossen ist, sein Verhalten auch nicht mehr an dem E r- gebnis eines Feststellungsrechtsstreits ausrichten und damit eine - ihm geg e- benenfalls nicht zumutbare - Verhaltensunsicherheit beseitigen. Vielmehr kann er seine Rechte in vollem Umfang in dem von der Beklagten eingeleiteten Au f- sichtsverfahren beziehungsweise in einem gegen eine etwaige aufsic htsrechtl i- che Maßnahme der Beklagten geführten Anfechtungsprozess wahren. Ein Int e- resse des Klägers an der von ihm begehrten Feststel lung ist vor diesem Hinte r- grund nicht gegeben . 12 - 7 - 2. Aus den vorgenannten Gründen hat die Rechtssache weder eine grundsät zliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtl i- che Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht kl ä- rungsbedürftig. III. Die Kostene ntscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO . Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der Festsetzung durch den Anwaltsgerichtshof und den Angab en des Klägers gemäß § 194 Abs. Kayser Bünger Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.10.2015 - 1 AGH 28/15 - 13 14
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