BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 6 3 / 1 2 vom 1 . März 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erledigung der Hauptsache - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, h at durch den Berichtersta t- ter Richter Prof. Dr. König am 1. März 2013 beschlossen : Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. D as Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 2 8. August 2012 ist gegenstandslos . Der Kläg er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitw ert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die hie r- gegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und im Zulas sungsantrag nachgewiesen, dass er sein Grundstück verkauft hat, woraufhin die Grundschulden getilgt und Zwangsve r- steigerung und Zwangsverwaltung aufgehoben worden sind. Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 hat die Beklagte den Bescheid vom 6. Oktober 2010 wegen nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes widerrufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsa che für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt . 1 - 3 - II. Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt e r- klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren ei nzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die U n- wirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs zur Klarstellung festzustellen. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter zuständig. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO ist nach bill i- gem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu ents cheiden; der bisherige Sach - und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfa h- renskosten zu tragen. Trotz einiger unzutreffende r bzw. missverständliche r tatsächlicher Au s- führungen des Anwaltsgerichtshofs war der Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend gefährdet ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Denn der Anwaltsgerichtshof hat auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen i m Ergebnis mit Recht hinreichende Anzeichen für den Eintritt des Vermögen sverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu m maßgebl i- chen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 6. Oktober 2010 (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. ; sei t- dem st. Rspr. ) angenommen. Tragend hat der Anwal tsgerichtshof auf die durch zwei Kreditinstitute seit August 2010 betriebene Zwangsversteigerung des vormals im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks abgestellt . Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung auch in Verbindu ng mit der ansonsten beengten finanziellen Lage des Klägers die Annahme d es Vermögensverfall s 2 3 4 5 - 4 - zu begründen vermag (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 AnwZ (B) 64/05 ). Das gilt auch dann, wenn die Anordnung der Zwangsversteigerung " nur " aufgrund di nglicher Ansprüche erfolgt. Ü berdies stand das Vorgehen der Kredi t- institute vor dem Hintergrund hohe r persönliche r Darlehensverbindlichkeiten des Klägers, die dieser nicht zu befriedigen und deswegen auch nicht die da u- erhafte Einstellung der Zwangsversteig erung zu erreichen vermochte . Soweit der Kläger geltend macht, dass das Grundstück werthaltig genug gewesen sei , um die Forderungen der Banken zu erfüllen , vermag dies den Eintritt des Ve r- mögensverfall s vor Ablösung der Schulden nach Verkauf des Grundstück s nicht in Frage zu stellen. Es waren keine Umstände ersichtlich , nach denen eine mit dem Verm ö- gensverfall in all er Regel verbundene Gefährdung der Interessen der Rechts u- chenden ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) vorliegend ausnahmsweise nicht gegeben war. Insbeso ndere stellt es entgegen der Auffassung des Klägers keinen so l- chen Umstand dar, dass die Zwangsversteigerung ausschließlich aufgrund dingli cher Ansprüche angeordnet wo rde n war . Denn auch dann ist die wegen des Vermögensverfall s bestehende Gefahr nicht ausg eräumt, dass der b e- troffene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder für eigene Zwecke zur Abwe n- dung der Zwangsmaßnahmen verwendet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2007 AnwZ (B) 3/06 ). Das durch den Kläger eingerichtete Anderkonto war gleichfalls nicht gee ignet , die Gefährdung auszuschließen ( st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 AnwZ (Brfg) 55/11 , Rn. 10 m . w . N . ). 6 - 5 - III. Die Festsetzung des Streitwert s beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. König Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2012 - 1 AGH 93/10 - 7
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